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Rechtssatz RS0045475×

Rechtssatz RS0045475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045475

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Rechtssatz

Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten, anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen. Hingegen verbietet Artikel 94, B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 26/77
    Entscheidungstext OGH 05.04.1978 1 Ob 26/77
    Veröff: SZ 51/41
  • 10 ObS 21/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 21/88
    nur: Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten, anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen. (T1)
    Veröff: SZ 62/117 = JBl 1989,736 = SSV - NF 3/76
  • 10 ObS 438/89
    Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 438/89
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 32/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 32/93
    Auch; nur: Hingegen verbietet Art 94 B - VG nicht, dass denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. (T2)
    Veröff: SZ 67/7
  • 1 Ob 329/97g
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 329/97g
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber darf eine bestimmte Aufgabe der Vollziehung nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) nur entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, dagegen nicht sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung übertragen. Es dürfen also nicht Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden. (T3)
  • 9 Ob 11/08w
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 11/08w
    nur T1; Veröff: SZ 2008/108
  • 1 Ob 141/13m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 141/13m
    Vgl
  • 4 Ob 50/21p
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 50/21p
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T4)
  • 6 Ob 174/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 174/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045475

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19780405_OGH0002_0010OB00026_7700000_001