Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und teilweise auch berechtigt.
Für die Zuständigkeit ist in erster Linie die Zuweisung durch gesetzliche Bestimmungen maßgeblich (RIS-Justiz RS0045438; Mayr in Rechberger, ZPO3 Vor § 1 JN Rz 4). § 1 JN sieht die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen vor, soweit diese nicht durch besondere gesetzliche Regelungen anderen Behörden und Organen zugewiesen sind.Für die Zuständigkeit ist in erster Linie die Zuweisung durch gesetzliche Bestimmungen maßgeblich (RIS-Justiz RS0045438; Mayr in Rechberger, ZPO3 Vor Paragraph eins, JN Rz 4). Paragraph eins, JN sieht die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen vor, soweit diese nicht durch besondere gesetzliche Regelungen anderen Behörden und Organen zugewiesen sind.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Wesentlich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584; RIS-Justiz RS0045718 mwN etwa 8 Ob 40/07a; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching2 I § 1 JN Rz 72). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zu Gunsten der Zivilgerichte. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in den hiefür erforderlichen „besonderen Gesetzen" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor § 1 JN Rz 5). Bürgerliche Rechtssachen sind solche Ansprüche, die auf Gleichbehandlung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0045438 mwN etwa 3 Ob 229/07h; Mayr in Rechberger, ZPO3 Vor § 1 JN Rz 5).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Wesentlich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584; RIS-Justiz RS0045718 mwN etwa 8 Ob 40/07a; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph eins, JN Rz 6; Ballon in Fasching2 I Paragraph eins, JN Rz 72). Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zu Gunsten der Zivilgerichte. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, so muss diese in den hiefür erforderlichen „besonderen Gesetzen" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; Mayr in Rechberger ZPO3 Vor Paragraph eins, JN Rz 5). Bürgerliche Rechtssachen sind solche Ansprüche, die auf Gleichbehandlung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0045438 mwN etwa 3 Ob 229/07h; Mayr in Rechberger, ZPO3 Vor Paragraph eins, JN Rz 5).
Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche, also aus verschiedenen Rechtsgrundlagen abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045497 mwN etwa 1 Ob 89/07f; Ballon in Fasching2 I § 1 JN Rz 72). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet aber das Verbot, über dieselbe Frage Gerichte und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0045475 mwN etwa 1 Ob 329/97g).Artikel 94, B-VG schließt nicht aus, dass aus demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche, also aus verschiedenen Rechtsgrundlagen abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045497 mwN etwa 1 Ob 89/07f; Ballon in Fasching2 I Paragraph eins, JN Rz 72). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet aber das Verbot, über dieselbe Frage Gerichte und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen (RIS-Justiz RS0045475 mwN etwa 1 Ob 329/97g).
Während in den Abs 1 und 2 des § 4 PostG 1997 idF vor der Novelle 2006 bzw in den Abs 1 bis 3 des § 4 PostG 1997 idF der Novelle 2006 der Umfang des Universaldienstes beschrieben wird, enthalten der Abs 3 des § 4 PostG 1997 idF vor der Novelle 2006 und die Abs 4 und 5 des § 4 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 folgende Bestimmungen über das einzuhaltende „Verfahren".Während in den Absatz eins und 2 des Paragraph 4, PostG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2006 bzw in den Absatz eins bis 3 des Paragraph 4, PostG 1997 in der Fassung der Novelle 2006 der Umfang des Universaldienstes beschrieben wird, enthalten der Absatz 3, des Paragraph 4, PostG 1997 in der Fassung , vor der Novelle 2006 und die Absatz 4, und 5 des Paragraph 4, PostG 1997 in der Fassung , nach der Novelle 2006 folgende Bestimmungen über das einzuhaltende „Verfahren".
Das Postgesetz hatte vor der Novelle BGBl I 2006/2 in § 4 folgende Regelungen:Das Postgesetz hatte vor der Novelle BGBl I 2006/2 in Paragraph 4, folgende Regelungen:
„2. Abschnitt Postdienste Universaldienst
§ 4. (1) ...Paragraph 4, (1) ...
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnisse der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorgangs auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst.
Durch die Novelle des Postgesetzes 2006 wurden unter anderem zwei neu Absätze in § 4 PostG eingefügt.Durch die Novelle des Postgesetzes 2006 wurden unter anderem zwei neu Absätze in Paragraph 4, PostG eingefügt.
Die Bestimmung lautet nunmehr wie folgt:
2. Abschnitt Universaldienst und reservierter Postdienst Universaldienst
§ 4. (1) ...Paragraph 4, (1) ...
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen nähere Bestimmungen erlassen, wie insbesondere über die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten, die Abhol- und Zustellfrequenz, die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde und die Weiterentwicklung des Universaldienstes. Dabei hat er auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Ergebnis des Universaldienstes zu gewährleisten.
(5) Der Universaldienstbetreiber hat ein Konzept zur Erbringung des Universaldienstes zu erstellen (Universaldienstkonzept) und der obersten Postbehörde bis spätestens 1. März jeden Jahres vorzulegen. Das Konzept ist jährlich zu aktualisieren; es kann bei Bedarf auch innerhalb des Jahres angepasst werden. Alle den Universaldienst betreffenden Maßnahmen, wie insbesondere die Restrukturierung des Filialnetzes, allgemeine Änderungen bei den Öffnungszeiten der Filialen und Änderungen im Bereich der Versorgung mit Briefkästen, haben im Rahmen dieses Konzeptes zu erfolgen, wobei auf die flächendeckende Versorgung mit Universaldienstleistungen Bedacht zu nehmen ist. Im das Filialnetz betreffenden Teil des Konzeptes (Filialnetzkonzept) vorgesehene Schließungen von Postämtern dürfen nur dann vollzogen werden, wenn die kostendeckende Führung eines Postamtes dauerhaft ausgeschlossen ist und die Erbringung des Universaldienstes durch eine alternative Lösung (Post-Geschäftsstelle, Landzusteller, „Mobiles Postamt" oder eine ähnliche alternative Versorgungslösung) gewährleistet ist. Vor der Schließung eines Postamtes sind die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von 3 Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten; die sonstigen diesbezüglichen Vorgaben der Post-Universaldienstverordnung sind dabei einzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen. Werden diese Kriterien nicht erfüllt oder die verlangten Nachweise nicht vorgelegt, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Schließung eines Postamtes bescheidmäßig untersagen.
Nicht verändert haben sich die Bestimmungen der Post-Universaldienstverordnung. § 3 enthält ua folgende Regelungen:Nicht verändert haben sich die Bestimmungen der Post-Universaldienstverordnung. Paragraph 3, enthält ua folgende Regelungen:
Post-Geschäftsstellen
§ 3. (1) ...Paragraph 3, (1) ...
(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Abs 3 belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.(4) Vor der beabsichtigten Schließung eines Postamtes hat der Universaldienstbetreiber die von diesem Postamt bisher versorgten Gemeinden zeitgerecht zu informieren und im einvernehmlichen Zusammenwirken mit den betroffenen Gemeinden innerhalb von drei Monaten alternative Lösungen zu suchen mit dem Bemühen, den Standort zu erhalten. Dabei ist insbesondere auch auf regionale Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der Universaldienstbetreiber hat den betroffenen Gemeinden entsprechende Unterlagen vorzulegen, welche die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, belegen. Unbeschadet allfälliger Vorschläge der Gemeinden hat der Universaldienstbetreiber den betroffenen Gemeinden jedenfalls konkrete Vorschläge zur Erhaltung der Versorgungsqualität zu unterbreiten.
(5) Der Bewerbung eine Postagentur zu betreiben oder einem entsprechenden Vorschlag einer Gemeinde ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Eine solche vertragliche Vereinbarung darf keine unbillige Belastung für die Vertragspartner enthalten. Ist die Versorgung durch eine Postagentur nicht mehr möglich, ist die Erbringung des Universaldienstes jedenfalls durch Landzusteller sicherzustellen."
Durch die gesetzlichen Änderungen wurde klargestellt, dass die Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden in § 4 Abs 5 PostG 1997 idF nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet sind. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die Möglichkeit, die Schließung einzelner Geschäftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage wesentlich von jener, die noch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 190/05w zugrunde gelegt wurde. Die Schließung eines Postamtes ist nun in ein der verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterliegendes Gesamtkonzept eingepasst - unterliegt also nicht mehr bloß der Willensentscheidung der Beklagten. Die Mitwirkungsrechte der Gemeinde sind auch in diesem Zusammenhang vorgesehen. Es kann die Schließung nun in einem Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde überprüft und auch untersagt werden. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer Überprüfung zugeführt werden können. Es liegt dann an der Verwaltungsbehörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, welche Bedeutung sie den vom Gesetzgeber den Gemeinden zugeordneten Informations- und Stellungnahmerechten - wie sie etwa auch in anderen Bestimmungen vorgesehen sind (vgl etwa § 94f StVO) zumessen (8 Ob 122/04f; noch zur alten Rechtslage VwGH 2005/03/0193). Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 4 Abs 5 PostG 1997 den Gemeinden eingeräumten Rechte können nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre.Durch die gesetzlichen Änderungen wurde klargestellt, dass die Informationen und Stellungnahmen der Gemeinden in Paragraph 4, Absatz 5, PostG 1997 in der Fassung nach der Novelle 2006 in die Beurteilung des nach dieser Bestimmung zu erstellenden Universaldienstkonzeptes eingebettet sind. Diese Beurteilung kommt nunmehr dem BMVIT zu. In diesem Rahmen hat das BMVIT auch die Möglichkeit, die Schließung einzelner Geschäftsstellen mit Bescheid zu untersagen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage wesentlich von jener, die noch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 190/05w zugrunde gelegt wurde. Die Schließung eines Postamtes ist nun in ein der verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterliegendes Gesamtkonzept eingepasst - unterliegt also nicht mehr bloß der Willensentscheidung der Beklagten. Die Mitwirkungsrechte der Gemeinde sind auch in diesem Zusammenhang vorgesehen. Es kann die Schließung nun in einem Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde überprüft und auch untersagt werden. Dabei sind die gesetzlich festgelegten Kriterien anzuwenden. Damit ist klargestellt, dass die geltend gemachten Rechtspositionen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einer Überprüfung zugeführt werden können. Es liegt dann an der Verwaltungsbehörde bzw dem Verwaltungsgerichtshof, welche Bedeutung sie den vom Gesetzgeber den Gemeinden zugeordneten Informations- und Stellungnahmerechten - wie sie etwa auch in anderen Bestimmungen vorgesehen sind vergleiche etwa Paragraph 94 f, StVO) zumessen (8 Ob 122/04f; noch zur alten Rechtslage VwGH 2005/03/0193). Die im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 4, Absatz 5, PostG 1997 den Gemeinden eingeräumten Rechte können nun aber nicht mehr als auf Gleichbehandlung beruhende privatrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten angesehen werden, über die im Zweifel von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wäre.
Im Ergebnis würden sonst wohl auch über dieselbe Frage Gericht und Verwaltungsbehörden entscheiden. Es könnten diese Entscheidungen insoweit im Rahmen der Prüfung nach § 4 Abs 5 PostG 1997 in Widerspruch geraten, als die Entscheidung über die Schließung einer Geschäftsstelle im Rahmen des Gesamtkonzepts zu erfolgen hat. Die mangelnde Möglichkeit der Schließung einer Geschäftsstelle in diesem Gesamtkonzept kann aber auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung anderer Geschäftsstellen Auswirkungen haben. Das Ergebnis, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Schließung von Geschäftsstellen unter dem Aspekt des § 4 Abs 5 PostG 1997 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einheitlich zu erfolgen hat, entspricht wohl auch der Absicht des historischen Gesetzgebers der Novelle 2006, der eine flächendeckende Versorgung in effizienter Form sicherstellen wollte (RV 1068 BlgNR 22. GP, 3).Im Ergebnis würden sonst wohl auch über dieselbe Frage Gericht und Verwaltungsbehörden entscheiden. Es könnten diese Entscheidungen insoweit im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 4, Absatz 5, PostG 1997 in Widerspruch geraten, als die Entscheidung über die Schließung einer Geschäftsstelle im Rahmen des Gesamtkonzepts zu erfolgen hat. Die mangelnde Möglichkeit der Schließung einer Geschäftsstelle in diesem Gesamtkonzept kann aber auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung anderer Geschäftsstellen Auswirkungen haben. Das Ergebnis, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Schließung von Geschäftsstellen unter dem Aspekt des Paragraph 4, Absatz 5, PostG 1997 im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens einheitlich zu erfolgen hat, entspricht wohl auch der Absicht des historischen Gesetzgebers der Novelle 2006, der eine flächendeckende Versorgung in effizienter Form sicherstellen wollte Regierungsvorlage 1068, BlgNR 22. GP, 3).
Auch § 16 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO bietet keine Grundlage dafür, insoweit eine Zuständigkeit der Gerichte anzunehmen. Diese Bestimmung ordnet Folgendes an:Auch Paragraph 16, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO bietet keine Grundlage dafür, insoweit eine Zuständigkeit der Gerichte anzunehmen. Diese Bestimmung ordnet Folgendes an:
„§ 16 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im § 2 Abs 2 genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst neben den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
a) Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben,
b) Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen,
c) örtliche Sicherheitspolizei und örtliche Veranstaltungspolizei, ..."
Der eigene Wirkungsbereich beschreibt zwar im Allgemeinen neben den behördlichen Kompetenzen der Gemeinde auch deren Zuständigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art 116 Abs 2 B-VG, Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 879), was aber voraussetzt, dass es sich überhaupt um privatrechtliche Rechtspositionen handelt. Gerade dies wurde aber gerade verneint.Der eigene Wirkungsbereich beschreibt zwar im Allgemeinen neben den behördlichen Kompetenzen der Gemeinde auch deren Zuständigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Artikel 116, Absatz 2, B-VG, Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 879), was aber voraussetzt, dass es sich überhaupt um privatrechtliche Rechtspositionen handelt. Gerade dies wurde aber gerade verneint.
Soweit sich der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung also auf § 3 der Post-Universaldienstverordnung sowie § 16 der Tiroler Gemeindeordnung stützt, war er mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.Soweit sich der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung also auf Paragraph 3, der Post-Universaldienstverordnung sowie Paragraph 16, der Tiroler Gemeindeordnung stützt, war er mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.
Anders stellt sich dies dar, soweit die Klägerin ein - wenngleich nicht weiter substanziiertes - Privatrechtsverhältnis behauptet und sich auf ihre Stellung als Privatkunde der Beklagten bezieht.
Nach den hiefür - wie oben ausgeführt - allein maßgeblichen Klagsbehauptungen ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin hier auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts stützt. Insoweit ist die Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben. Über die materielle Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht abzusprechen; dies ist allein der Sachentscheidung vorbehalten (RIS-Justiz RS0045584; Ballon aaO Rz 75 mwN).
Insoweit hat das Rekursgericht also zutreffend die gerichtliche Zuständigkeit bejaht.
Der Klägerin war der Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß aufzuerlegen, in dem sie im Provisorialverfahren unterlegen ist (RIS-Justiz RS0005667 mwN).