Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 14.Juni 1988, G 48/87, V14/87 (VfSlg 11.729), unter anderem aus, daß die paritätische Schiedskommission gemäß § 344 ASVG in der seinerzeit geltenden Fassung kein Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK sei, und hob jene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf. Diese Kommission war nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger „und den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten“ berufen. Sie hatte in Auslegung dieses privatrechtlichen Vertrags „über die strittigen, ihrer rechtlichen Natur dem Zivilrecht in engster Bedeutung und damit dem Kernbereich der civil rights zuzuzählenden Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden, eine Entscheidung in der Sache selbst, die einem Tribunal iS der EMRK zwingend vorbehalten - und nicht bloß von einem Tribunal nachzuprüfen - ist“. In Weiterführung dieser Rechtsprechung erkannte der Verfassungsgerichtshof am 20.Juni 1989, G 228/88, G 3/89, G 4/89, V 202/88, V 1/89, V 2/89 (VfSlg 12.083), daß die Landesschiedskommission gemäß § 345 ASVG in der damals geltenden Fassung, soweit sie über „civil rights“ zu entscheiden hatte, ebenso nicht als Tribunal im Sinne des Art 6 EMRK zu qualifizieren sei, und hob den Satzteil „und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach § 344 letzter Satz“ in § 345 Abs 1 erster Satz sowie den zweiten Satz in § 345 Abs 2 ASVG, der einen Tatbestand nach Übergang der Entscheidungskompetenz gemäß § 344 letzter Satz ASVG regelte, als verfassungswidrig auf.Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 14.Juni 1988, G 48/87, V14/87 (VfSlg 11.729), unter anderem aus, daß die paritätische Schiedskommission gemäß Paragraph 344, ASVG in der seinerzeit geltenden Fassung kein Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK sei, und hob jene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf. Diese Kommission war nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger „und den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten“ berufen. Sie hatte in Auslegung dieses privatrechtlichen Vertrags „über die strittigen, ihrer rechtlichen Natur dem Zivilrecht in engster Bedeutung und damit dem Kernbereich der civil rights zuzuzählenden Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden, eine Entscheidung in der Sache selbst, die einem Tribunal iS der EMRK zwingend vorbehalten - und nicht bloß von einem Tribunal nachzuprüfen - ist“. In Weiterführung dieser Rechtsprechung erkannte der Verfassungsgerichtshof am 20.Juni 1989, G 228/88, G 3/89, G 4/89, römisch fünf 202/88, römisch fünf 1/89, römisch fünf 2/89 (VfSlg 12.083), daß die Landesschiedskommission gemäß Paragraph 345, ASVG in der damals geltenden Fassung, soweit sie über „civil rights“ zu entscheiden hatte, ebenso nicht als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK zu qualifizieren sei, und hob den Satzteil „und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach Paragraph 344, letzter Satz“ in Paragraph 345, Absatz eins, erster Satz sowie den zweiten Satz in Paragraph 345, Absatz 2, ASVG, der einen Tatbestand nach Übergang der Entscheidungskompetenz gemäß Paragraph 344, letzter Satz ASVG regelte, als verfassungswidrig auf.
Diese Erkenntnisse waren Anlaß für den Gesetzgeber, die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger in der 48.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz BGBl 1989/642 in dessen § 344 (paritätischen Schiedskommission) und § 345 (Landesberufungskommission) neu zu regeln. Vorrangiges Ziel der Novellierung war, die Landesberufungskommissionen als „neu zu errichtende Verwaltungsbehörden ... als Tribunale im Sinne der EMRK“ einzurichten und damit die „Verfassungskonformität des Schlichtungsverfahrens“ in Entsprechung der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs zu „garantieren“ (RV 1098 BlgNR 17.GP, 17). Unter Hinweis auf eine ähnliche Kompetenz der Arbeitsgerichte gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG wurde jedoch auch die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission auf Streitigkeiten erstreckt, die - nach den Gesetzesmaterialien - „nicht konkret aus einem Einzelvertrag entstehen, sondern mit einem solchen Vertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen“. Als Anwendungsfälle eines solchen Zusammenhangs werden dort vertragliche Schadenersatzansprüche und Streitigkeiten „über ein Vertragserlöschen“ genannt (RV 1098 BlgNR 17.GP, 17; dem folgend die Rsp: RdM 1996/4 [Schadenersatz]; 2 Ob 7/95 [Unwirksamkeit einer Honorarordnung - Eventualbegehren ua auf Feststellung der Haftung für Schäden]; 7 Ob 504/94 [Provisorialverfahren zur beantragten Sicherung eines Anspruchs auf Weiterbestehen eines Einzelvertrags]; SZ 63/11 [ua Schadenersatz und Fortbestehen des Einzelvertrags]). Im Schrifttum wird diese Erweiterung überdies expressis verbis auf Honorareinbehalte (zu besonderen Honorarkürzungen siehe etwa LBK Burgenland SozSi 1996, 972; Fink/Grömmer/Oberhofer, Honorarkürzungsregelungen in Gesamtverträgen [1996], 46 ff), die Aufrechnung und Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB im Zusammenhang mit einzelvertraglichen Rechten und Pflichten bezogen (Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 400; Souhrada, Die neue Schiedskommissionsorganisation, SozSi 1990, 18 [19 f]) und für die Beurteilung des nach dem Gesetz zu prüfenden rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Einzelvertrag in sonstigen Fällen auf die Praxis zu § 50 Abs 1 Z 1 ASGG (Mosler in Strasser aaO 401; Souhrada, SozSi 1990, 20) und zu § 55 Abs 1 JN (Souhrada, SozSi 1990, 20) verwiesen. Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. Sie umfaßt die uneingeschränkte Jurisdiktion über die dieser Kommission zugewiesenen Streitigkeiten, sodaß deren qualitative Zerlegung durch Zuweisung der Entscheidung über bestimmte Sachfragen an andere Behörden oder Spruchkörper ausscheidet (Fink/Grömmer/Oberhofer aaO 49). Diese Kompetenz ist jedoch, wie noch näher zu begründen sein wird, auch nicht je nach der Person des Antragstellers teilbar, soweit Streitgegenstand ein einzelvertraglicher Anspruch im Sinne des § 344 Abs 1 ASVG ist.Diese Erkenntnisse waren Anlaß für den Gesetzgeber, die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger in der 48.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz BGBl 1989/642 in dessen Paragraph 344, (paritätischen Schiedskommission) und Paragraph 345, (Landesberufungskommission) neu zu regeln. Vorrangiges Ziel der Novellierung war, die Landesberufungskommissionen als „neu zu errichtende Verwaltungsbehörden ... als Tribunale im Sinne der EMRK“ einzurichten und damit die „Verfassungskonformität des Schlichtungsverfahrens“ in Entsprechung der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs zu „garantieren“ Regierungsvorlage 1098 BlgNR 17.GP, 17). Unter Hinweis auf eine ähnliche Kompetenz der Arbeitsgerichte gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG wurde jedoch auch die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission auf Streitigkeiten erstreckt, die - nach den Gesetzesmaterialien - „nicht konkret aus einem Einzelvertrag entstehen, sondern mit einem solchen Vertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen“. Als Anwendungsfälle eines solchen Zusammenhangs werden dort vertragliche Schadenersatzansprüche und Streitigkeiten „über ein Vertragserlöschen“ genannt Regierungsvorlage 1098 BlgNR 17.GP, 17; dem folgend die Rsp: RdM 1996/4 [Schadenersatz]; 2 Ob 7/95 [Unwirksamkeit einer Honorarordnung - Eventualbegehren ua auf Feststellung der Haftung für Schäden]; 7 Ob 504/94 [Provisorialverfahren zur beantragten Sicherung eines Anspruchs auf Weiterbestehen eines Einzelvertrags]; SZ 63/11 [ua Schadenersatz und Fortbestehen des Einzelvertrags]). Im Schrifttum wird diese Erweiterung überdies expressis verbis auf Honorareinbehalte (zu besonderen Honorarkürzungen siehe etwa LBK Burgenland SozSi 1996, 972; Fink/Grömmer/Oberhofer, Honorarkürzungsregelungen in Gesamtverträgen [1996], 46 ff), die Aufrechnung und Forderungseinlösung gemäß Paragraph 1422, ABGB im Zusammenhang mit einzelvertraglichen Rechten und Pflichten bezogen (Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung [1995] 400; Souhrada, Die neue Schiedskommissionsorganisation, SozSi 1990, 18 [19 f]) und für die Beurteilung des nach dem Gesetz zu prüfenden rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Einzelvertrag in sonstigen Fällen auf die Praxis zu Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (Mosler in Strasser aaO 401; Souhrada, SozSi 1990, 20) und zu Paragraph 55, Absatz eins, JN (Souhrada, SozSi 1990, 20) verwiesen. Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. Sie umfaßt die uneingeschränkte Jurisdiktion über die dieser Kommission zugewiesenen Streitigkeiten, sodaß deren qualitative Zerlegung durch Zuweisung der Entscheidung über bestimmte Sachfragen an andere Behörden oder Spruchkörper ausscheidet (Fink/Grömmer/Oberhofer aaO 49). Diese Kompetenz ist jedoch, wie noch näher zu begründen sein wird, auch nicht je nach der Person des Antragstellers teilbar, soweit Streitgegenstand ein einzelvertraglicher Anspruch im Sinne des Paragraph 344, Absatz eins, ASVG ist.
Jede Zession bewirkt den Übergang der Rechtszuständigkeit vom Zedenten auf den Zessionar (SZ 68/36). Es kommt jedoch zu keiner inhaltlichen Veränderung der abgetretenen Forderung (SZ 66/81; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1394; Wolff in Klang2 VI 309). Das gilt in gleicher Weise für die Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB (SZ 66/81) als „notwendige“ Zession (SZ 64/178). Der Schuldner erhält demnach lediglich einen neuen Gläubiger (Honsell/Heidinger in Schwimann aaO). Die festgestellte Zessionskette bis zur klagenden Partei als Zessionarin von Honorarforderungen, die durch ärztliche Leistungen in Erfüllung eines Einzelvertrags zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger entstanden, ließ daher die Rechtsnatur der abgetretenen Forderungen als ärztliche Honorarforderungen aus der erörterten einzelvertraglichen Rechtsbeziehung unberührt. Die klagende Partei macht daher als Zessionarin nicht etwa bloß Ansprüche in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag, sondern Ansprüche geltend, die unmittelbar aus Rechten und Pflichten des Einzelvertrags abgeleitet werden. Im rechtlichen Zusammenhang damit steht die aufgrund der Klagebehauptungen maßgebliche Frage, ob der Vergleichsabschluß vor der Landesberufungskommission für Tirol am 4.März 1992 über bereits vorher abgetretene ärztliche Honorarforderungen aus dem Einzelvertrag im Verhältnis zur klagenden Partei als Zessionarin wirksam ist und daher die in der Klage behauptete Schuld der beklagten Partei durch den in Punkt 1) des Vergleichs zwecks Aufrechnung mit Gegenforderungen vereinbarten und durchgeführten Einbehalt ärztlicher Honorare erlosch oder ob die eingeklagte Honorarschuld wegen (gänzlicher oder partieller) Unwirksamkeit des Vergleichs nach wie vor in bestimmter und noch zu klärender Höhe ungetilgt ist. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs ist also in jeder denkbaren Variante als Vorfrage der Entscheidung über die Hauptfrage zu lösen. Die Begründung des Rekursgerichts für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs beruht auf einer Verwechslung von Vor- und Hauptfrage. Nur über das Bestehen oder Nichtbestehen von Honorarforderungen aufgrund ärztlicher Leistungen in Erfüllung eines Einzelvertrags ist als Hauptfrage abzusprechen. Dieser Streitgegenstand bestimmt die Rechtsnatur des Klageanspruchs. Die Verhandlung und Entscheidung über einen derartigen Anspruch ist jedoch der paritätischen Schiedskommission vorbehalten, wenn die klagende Partei als Zessionarin der ärztlichen Honorarforderungen im Verfahren vor dieser Behörde antragsberechtigt wäre.Jede Zession bewirkt den Übergang der Rechtszuständigkeit vom Zedenten auf den Zessionar (SZ 68/36). Es kommt jedoch zu keiner inhaltlichen Veränderung der abgetretenen Forderung (SZ 66/81; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1394,; Wolff in Klang2 römisch sechs 309). Das gilt in gleicher Weise für die Forderungseinlösung gemäß Paragraph 1422, ABGB (SZ 66/81) als „notwendige“ Zession (SZ 64/178). Der Schuldner erhält demnach lediglich einen neuen Gläubiger (Honsell/Heidinger in Schwimann aaO). Die festgestellte Zessionskette bis zur klagenden Partei als Zessionarin von Honorarforderungen, die durch ärztliche Leistungen in Erfüllung eines Einzelvertrags zwischen Arzt und Krankenversicherungsträger entstanden, ließ daher die Rechtsnatur der abgetretenen Forderungen als ärztliche Honorarforderungen aus der erörterten einzelvertraglichen Rechtsbeziehung unberührt. Die klagende Partei macht daher als Zessionarin nicht etwa bloß Ansprüche in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag, sondern Ansprüche geltend, die unmittelbar aus Rechten und Pflichten des Einzelvertrags abgeleitet werden. Im rechtlichen Zusammenhang damit steht die aufgrund der Klagebehauptungen maßgebliche Frage, ob der Vergleichsabschluß vor der Landesberufungskommission für Tirol am 4.März 1992 über bereits vorher abgetretene ärztliche Honorarforderungen aus dem Einzelvertrag im Verhältnis zur klagenden Partei als Zessionarin wirksam ist und daher die in der Klage behauptete Schuld der beklagten Partei durch den in Punkt 1) des Vergleichs zwecks Aufrechnung mit Gegenforderungen vereinbarten und durchgeführten Einbehalt ärztlicher Honorare erlosch oder ob die eingeklagte Honorarschuld wegen (gänzlicher oder partieller) Unwirksamkeit des Vergleichs nach wie vor in bestimmter und noch zu klärender Höhe ungetilgt ist. Die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Vergleichs ist also in jeder denkbaren Variante als Vorfrage der Entscheidung über die Hauptfrage zu lösen. Die Begründung des Rekursgerichts für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs beruht auf einer Verwechslung von Vor- und Hauptfrage. Nur über das Bestehen oder Nichtbestehen von Honorarforderungen aufgrund ärztlicher Leistungen in Erfüllung eines Einzelvertrags ist als Hauptfrage abzusprechen. Dieser Streitgegenstand bestimmt die Rechtsnatur des Klageanspruchs. Die Verhandlung und Entscheidung über einen derartigen Anspruch ist jedoch der paritätischen Schiedskommission vorbehalten, wenn die klagende Partei als Zessionarin der ärztlichen Honorarforderungen im Verfahren vor dieser Behörde antragsberechtigt wäre.
Gemäß § 344 Abs 1 letzter Satz ASVG in der hier bedeutsamen Fassung - gemäß § 128 B-KUVG gilt der Sechste Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe der Z 1 und 2 auch im Anwendungsbereich des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - sind im Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission „die Parteien des Einzelvertrages“ antragsberechtigt. Das ist jedoch - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - nicht in diesem engen wörtlichen Sinn, sondern in historisch-teleologischer Auslegung (dazu F Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu § 6 mN aus der Rsp) so zu verstehen, daß sich die Antragslegitimation auf jeden erstreckt, der entweder als Vertragspartner, Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will. Das bezieht sich auch auf die Einzelrechtsnachfolge in Ansehung bestimmter Forderungen, die auf dem Einzelvertrag als Dauerschuldverhältnis beruhen. Anderenfalls wäre die gesetzliche Regelung des Zusammenhangs ineffektiv, führt doch beispielsweise jede Forderungsabtretung bzw -einlösung zu einem Gläubigerwechsel und damit zum Transfer der Rechtszuständigkeit einer Forderung aus dem Einzelvertrag auf eine Person, die nicht Partnerin dieses Vertrags, aber dennoch Gläubigerin eines solchen vertraglichen Anspruchs ist. Dieser Auslegung entsprechen die soweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts, wonach die Entscheidungskompetenz der paritätischen Schiedskommission über einen bestimmten Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag nicht davon abhängen kann, ob ein Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Arztes oder ein Krankenversicherungsträger als Antragsteller auftritt, wären doch sonst je nach der Person des Antragstellers entweder die ordentlichen Gerichte oder die paritätische Schiedskommission zur Verhandlung und Entscheidung einer bestimmten einzelvertraglichen Streitigkeit berufen. Dieses Ergebnis ist, wie in Erörterung einer verfassungsrechtlichen Dimension zu ergänzen ist, deshalb zwingend, weil der Gesetzgeber eine bestimmte Aufgabe der Vollziehung nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 94 B-VG) nur entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, dagegen nicht sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung übertragen kann. Es dürfen also nicht Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden (Mayer, B-VG2 [1997] Art 94 B-VG I.d mzN aus der Rsp des VfGH). Das bereits historisch-teleologisch erzielte Auslegungsergebnis des § 344 Abs 1 letzter Satz ASVG wird daher durch die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes (F Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 6 mwN) entscheidend gestützt. Deshalb kann die der ausdrücklichen Regelung der Antragsbefugnis zugrundeliegende Absicht des Gesetzgebers nur die Klarstellung gewesen sein, daßGemäß Paragraph 344, Absatz eins, letzter Satz ASVG in der hier bedeutsamen Fassung - gemäß Paragraph 128, B-KUVG gilt der Sechste Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe der Ziffer eins und 2 auch im Anwendungsbereich des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes - sind im Verfahren vor der paritätischen Schiedskommission „die Parteien des Einzelvertrages“ antragsberechtigt. Das ist jedoch - entgegen der Ansicht der klagenden Partei - nicht in diesem engen wörtlichen Sinn, sondern in historisch-teleologischer Auslegung (dazu F Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 6, mN aus der Rsp) so zu verstehen, daß sich die Antragslegitimation auf jeden erstreckt, der entweder als Vertragspartner, Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will. Das bezieht sich auch auf die Einzelrechtsnachfolge in Ansehung bestimmter Forderungen, die auf dem Einzelvertrag als Dauerschuldverhältnis beruhen. Anderenfalls wäre die gesetzliche Regelung des Zusammenhangs ineffektiv, führt doch beispielsweise jede Forderungsabtretung bzw -einlösung zu einem Gläubigerwechsel und damit zum Transfer der Rechtszuständigkeit einer Forderung aus dem Einzelvertrag auf eine Person, die nicht Partnerin dieses Vertrags, aber dennoch Gläubigerin eines solchen vertraglichen Anspruchs ist. Dieser Auslegung entsprechen die soweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts, wonach die Entscheidungskompetenz der paritätischen Schiedskommission über einen bestimmten Anspruch aus oder im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag nicht davon abhängen kann, ob ein Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Arztes oder ein Krankenversicherungsträger als Antragsteller auftritt, wären doch sonst je nach der Person des Antragstellers entweder die ordentlichen Gerichte oder die paritätische Schiedskommission zur Verhandlung und Entscheidung einer bestimmten einzelvertraglichen Streitigkeit berufen. Dieses Ergebnis ist, wie in Erörterung einer verfassungsrechtlichen Dimension zu ergänzen ist, deshalb zwingend, weil der Gesetzgeber eine bestimmte Aufgabe der Vollziehung nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Artikel 94, B-VG) nur entweder der Gerichtsbarkeit oder der Verwaltung, dagegen nicht sowohl der Gerichtsbarkeit als auch der Verwaltung übertragen kann. Es dürfen also nicht Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Entscheidung in derselben Sache berufen werden (Mayer, B-VG2 [1997] Artikel 94, B-VG römisch eins.d mzN aus der Rsp des VfGH). Das bereits historisch-teleologisch erzielte Auslegungsergebnis des Paragraph 344, Absatz eins, letzter Satz ASVG wird daher durch die gebotene verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes (F Bydlinski in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu Paragraph 6, mwN) entscheidend gestützt. Deshalb kann die der ausdrücklichen Regelung der Antragsbefugnis zugrundeliegende Absicht des Gesetzgebers nur die Klarstellung gewesen sein, daß
a) jedenfalls die Parteien des Gesamtvertrags in einer auf die Auslegung bzw Anwendung des Einzelvertrags bezogenen Streitigkeit nicht antragslegitimiert sind (die Darlegungen Souhradas, SozSi 1990, 20, beruhen offenbar auch auf diesem gedanklichen Hintergrund), und
b) jeder antragsberechtigt ist, der - wie bereits dargelegt - entweder als Vertragspartner, Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will.
Die paritätische Schiedskommission ist eine Verwaltungsbehörde (RdM 1996/4; EvBl 1995/89; SSV-NF 8/B 8; 7 Ob 504/94; SZ 63/11). Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 2148/96t, die diese Kommission „als Schiedsgericht im Sinn des § 577 ZPO“ qualifizierte, blieb vereinzelt. Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch bereits in 2 Ob 7/95 aus, daß gegen „das Schiedskommissionsverfahren, wie es vom Gesetzgeber durch die 48.ASVG-Novelle eingerichtet wurde, aus der Sicht der Verfassung keine Bedenken“ bestehen, weil gegen einen Bescheid der nicht als Tribunal organisierten paritätischen Schiedskommission Berufung an „die als ein Gericht im Sinne des Art 6 EMRK“ eingerichtete Landesberufungskommission (§ 345 ASVG) erhoben werden kann. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.Die paritätische Schiedskommission ist eine Verwaltungsbehörde (RdM 1996/4; EvBl 1995/89; SSV-NF 8/B 8; 7 Ob 504/94; SZ 63/11). Die gegenteilige Entscheidung 6 Ob 2148/96t, die diese Kommission „als Schiedsgericht im Sinn des Paragraph 577, ZPO“ qualifizierte, blieb vereinzelt. Der Oberste Gerichtshof sprach jedoch bereits in 2 Ob 7/95 aus, daß gegen „das Schiedskommissionsverfahren, wie es vom Gesetzgeber durch die 48.ASVG-Novelle eingerichtet wurde, aus der Sicht der Verfassung keine Bedenken“ bestehen, weil gegen einen Bescheid der nicht als Tribunal organisierten paritätischen Schiedskommission Berufung an „die als ein Gericht im Sinne des Artikel 6, EMRK“ eingerichtete Landesberufungskommission (Paragraph 345, ASVG) erhoben werden kann. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.
Ist aber Streitgegenstand - wie hier - ein Anspruch, der in die Entscheidungskompetenz der paritätischen Schiedskommission als Verwaltungsbehörde fällt, ist der ordentliche Rechtsweg nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (RdM 1996/4; EvBl 1995/89 [Honorarforderung]; 2 Ob 7/95; SSV-NF 8/B 8 [Honorarforderung]; 7 Ob 504/94; SZ 63/11).
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und die in der Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Ergebnis zutreffende Entscheidung des Erstgerichts teilweise wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.