Rechtssatz RS0053230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053230
Entscheidungsdatum
24.10.2002
Rechtssatz
Zur Kompetenz der Paritätischen Schiedskommission gehören insbesondere Schadenersatzstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern. Darunter fallen auch die Schadenersatzansprüche des einen Versicherungsträgers, die sich aus dem Vertragsverhältnis eines Arztes, der Versicherungsleistungen für eine Patientin erbrachte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Sprengels dieses Versicherungsträgers hat, mit dem für den Wohnsitz zuständigen anderen Versicherungsträger ergeben. Der Rechtsweg ist daher für diese Ansprüche unzulässig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 39/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 39/95
- 2 Ob 7/95
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 7/95
nur: Zur Kompetenz der Paritätischen Schiedskommission gehören insbesondere Schadenersatzstreitigkeiten zwischen den Vertragspartnern. (T1) Veröff: SZ 70/37
- 1 Ob 329/97g
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 329/97g
Auch; nur T1; nur: Der Rechtsweg ist daher für diese Ansprüche unzulässig. (T2)
- 9 ObA 387/97w
Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 387/97w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Daher nicht auf Organhaftungsansprüche der Gebietskrankenkasse gegen ihre Dienstnehmer. (T3) Veröff: SZ 70/259
- 2 Ob 256/02i
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 256/02i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053230
Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00039_9500000_001