Gemäß § 344 Abs 1 ASVG idF der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, in jedem Land eine paritätische Schiedskommission berufen. Der Aufgabenbereich dieser Kommission umfaßt die Schlichtung und Entscheidung einzelvertraglicher Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrages (Souhrada, Die neue Schiedskommissionsorganisation, SoSi 1990, 18 ff), und zwar auch solcher Streitigkeiten, die nicht konkret aus einem Einzelvertrag entstehen, sondern mit einem solchen Vertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (Erl. zur RV der 48.ASVG-Nov, abgedruckt bei Teschner/Widlar, ASVG, Vorbem zu den §§ 344, 345, 345a, 346 und 347, 50.ErgLfg, 1624).Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ASVG in der Fassung der am 1.1.1990 in Kraft getretenen 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, in jedem Land eine paritätische Schiedskommission berufen. Der Aufgabenbereich dieser Kommission umfaßt die Schlichtung und Entscheidung einzelvertraglicher Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrages (Souhrada, Die neue Schiedskommissionsorganisation, SoSi 1990, 18 ff), und zwar auch solcher Streitigkeiten, die nicht konkret aus einem Einzelvertrag entstehen, sondern mit einem solchen Vertrag in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (Erl. zur Regierungsvorlage der 48.ASVG-Nov, abgedruckt bei Teschner/Widlar, ASVG, Vorbem zu den Paragraphen 344, 345, 345 a, 346 und 347, 50 Punkt E, r, g, L, f, g, 1624).
Soweit die Vorinstanzen für das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint haben, ist ihnen daher uneingeschränkt beizupflichten:
Schon in SZ 63/11 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Streit darüber, ob ein gültig abgeschlossener Einzelvertrag weiterbesteht, jedenfalls in die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission fällt. Daraus schlossen die Vorinstanzen zu Recht, daß die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission auch dann gegeben sein muß, wenn - wie hier - strittig ist, ob ein gültig abgeschlossener Vertrag zwischen den Vertragspartnern nur zum Teil (bzw teilweise nicht) weiterbesteht. Auch im Zusammenhang mit einem Einzelvertrag stehende Schadenersatzansprüche zwischen den Parteien des Vertrages fallen nach nunmehr einhelliger Lehre und Rechtsprechung in die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission (SZ 63/11; RdW 1996, 30; Souhrada aaO 20; Teschner/Widlar aaO). Ebenso ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß auch der gegen den Partner des Einzelvertrages gerichtete Anspruch, "sich dafür zu verwenden, daß die für die Vertragsärzte der erstbeklagten Partei geltende Honorarordnung" in bestimmter Weise geändert wird, in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten bestehenden Einzelvertrag steht und daher in die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission fällt.
Auf die im Revisionsrekurs gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Ergebnisses vorgebrachten Einwände wird im folgenden noch einzugehen sein.
Nicht zu folgen ist den Vorinstanzen aber insoweit, als sie die Zulässigkeit des Rechtsweges auch für das Klagebegehren gegen die zweit- und gegen die drittbeklagte Partei verneinen.
Wie schon ausgeführt, dient das Verfahren vor der paritätischen Schlichtungskommission zur Schlichtung und Entscheidung einzelvertraglicher Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrages. Dementsprechend hält § 344 Abs 1 letzter Satz ASVG ausdrücklich fest, daß antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde die Parteien des Einzelvertrages sind. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages (und zur Entscheidung über die hier nicht interessierende Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs 4 ASVG) ist hingegen die Landesschiedskommission iS § 345a ASVG zuständig. Für sonstige Streitigkeiten aus Gesamtverträgen, aber auch für Streitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und den am Einzelvertrag nicht beteiligten Parteien des Gesamtvertrages sieht hingegen das Gesetz keine Kommissionszuständigkeit vor.Wie schon ausgeführt, dient das Verfahren vor der paritätischen Schlichtungskommission zur Schlichtung und Entscheidung einzelvertraglicher Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrages. Dementsprechend hält Paragraph 344, Absatz eins, letzter Satz ASVG ausdrücklich fest, daß antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde die Parteien des Einzelvertrages sind. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages (und zur Entscheidung über die hier nicht interessierende Wirksamkeit einer Kündigung gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG) ist hingegen die Landesschiedskommission iS Paragraph 345 a, ASVG zuständig. Für sonstige Streitigkeiten aus Gesamtverträgen, aber auch für Streitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und den am Einzelvertrag nicht beteiligten Parteien des Gesamtvertrages sieht hingegen das Gesetz keine Kommissionszuständigkeit vor.
Demgemäß vertritt - wie das Rekursgericht ohnedies ausführt - Krejci (Über unerlaubte Honorarordnungen für Kassenärzte, VersRdSch 1991, 145 ff [159 f]) die Meinung, daß einem Vertragsarzt, der den Gesamtvertrag für nichtig, ergänzungs- oder änderungsbedürftig hält, nur die Möglichkeit offenstehe, vor der paritätischen Schiedskommission einen Streit aus dem Einzelvertrag zu beginnen, wobei die Entscheidung der Schiedskommission nur zwischen den Parteien des Einzelvertrages Rechtskraft entfalten könne. Die Gesamtvertragsparteien und ihr Verhältnis zueinander würden hingegen von einer solchen Entscheidung ebensowenig berührt wie die übrigen Vertragsärzte (Krejci aaO 160; ebenso Krejci, Kassenärzte:
Honorarordnungen rechts- und sittenwidrig 62; ferner Krejci, Teilnichtige Honorarordnung: "Angemessenes" Entgelt oder "vertragsfreier Raum" für Kassenärzte, ZAS 1993, 3 ff).
Demgemäß ist die Meinung des Rekursgerichtes unzutreffend, wonach über die hier geltend gemachten Ansprüche des Klägers nur eine einheitliche Entscheidung gegenüber den drei beklagten Parteien möglich sei. Richtig ist vielmehr, daß die dargestellte Gesetzeslage eine derartige einheitliche Entscheidung in der vom Kläger gewünschten Weise nicht zuläßt. Daß - wie das Rekursgericht meint - der Kläger gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten nur auf (teilweise) Nichtigkeit des Gesamtvertrages in bezug auf dessen Rechtswirkung für seinen Einzelvertrag klagt, vermag daran nichts zu ändern.
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Kläger - was er selbst mehrfach hervorhebt - zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, zumal auch Gesamtverträge privatrechtliche Verträge sind (Krejci, VersRdSch 1991, 149, 151). Über solche Ansprüche haben aber grundsätzlich die Gerichte zu entscheiden (vgl § 1 JN). Nichts zu gewinnen für die Lösung der hier zu entscheidenden Frage ist entgegen der von der zweitbeklagten Partei in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Meinung aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.1993, B 2070/92 (= Slg 13.592). Damals lag der paritätischen Schiedskommission nämlich kein zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung tauglicher Antrag vor und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde aus diesem Grund abgewiesen, ohne daß auf die Frage der Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission eingegangen werden mußte und eingegangen wurde.Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Kläger - was er selbst mehrfach hervorhebt - zivilrechtliche Ansprüche geltend macht, zumal auch Gesamtverträge privatrechtliche Verträge sind (Krejci, VersRdSch 1991, 149, 151). Über solche Ansprüche haben aber grundsätzlich die Gerichte zu entscheiden vergleiche Paragraph eins, JN). Nichts zu gewinnen für die Lösung der hier zu entscheidenden Frage ist entgegen der von der zweitbeklagten Partei in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Meinung aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.11.1993, B 2070/92 (= Slg 13.592). Damals lag der paritätischen Schiedskommission nämlich kein zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung tauglicher Antrag vor und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde aus diesem Grund abgewiesen, ohne daß auf die Frage der Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission eingegangen werden mußte und eingegangen wurde.
Da sich somit aus § 344 ASVG die Unzulässigkeit des Rechtsweges nur für das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren ergibt, ist den in der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zu einem erheblichen Teil der Boden entzogen:Da sich somit aus Paragraph 344, ASVG die Unzulässigkeit des Rechtsweges nur für das gegen die Erstbeklagte gerichtete Klagebegehren ergibt, ist den in der Revision geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zu einem erheblichen Teil der Boden entzogen:
Richtig ist, daß Streitigkeiten aus Einzelverträgen dem Kernbereich der "civil rights" zuzurechnende zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben und daß die Entscheidung solcher Streitigkeiten zwingend Organen vorbehalten ist, die den Anforderungen des Art 6 EMRK entsprechen (VfGH 30.9.1993, B 1136/92). Dabei machen es - wie der Verfassungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat - die Ziele und Folgen eines Zivilverfahrens möglich, der Entscheidung durch das Tribunal ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorzuschalten; es reicht aus, wenn das letztlich maßgebliche Tribunal aufgrund selbständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen die Sachentscheidung fällt (VfSlg 11.591, 11.729 ua).Richtig ist, daß Streitigkeiten aus Einzelverträgen dem Kernbereich der "civil rights" zuzurechnende zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben und daß die Entscheidung solcher Streitigkeiten zwingend Organen vorbehalten ist, die den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechen (VfGH 30.9.1993, B 1136/92). Dabei machen es - wie der Verfassungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat - die Ziele und Folgen eines Zivilverfahrens möglich, der Entscheidung durch das Tribunal ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorzuschalten; es reicht aus, wenn das letztlich maßgebliche Tribunal aufgrund selbständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen die Sachentscheidung fällt (VfSlg 11.591, 11.729 ua).
Damit bestehen aber gegen das Schiedskommissionsverfahren, wie es vom Gesetzgeber durch die 48.ASVG-Novelle eingerichtet wurde, aus der Sicht der Verfassung keine Bedenken: Gemäß § 344 Abs 4 ASVG kann nämlich gegen einen Bescheid der nicht als Tribunal eingerichteten paritätischen Schiedskommission Berufung an die Landesberufungskommission (§ 345 ASVG) erhoben werden, die als ein Gericht iSd Art 6 EMRK (Tribunal) eingerichtet ist (VfGH 30.9.1993, B 1136/92).Damit bestehen aber gegen das Schiedskommissionsverfahren, wie es vom Gesetzgeber durch die 48.ASVG-Novelle eingerichtet wurde, aus der Sicht der Verfassung keine Bedenken: Gemäß Paragraph 344, Absatz 4, ASVG kann nämlich gegen einen Bescheid der nicht als Tribunal eingerichteten paritätischen Schiedskommission Berufung an die Landesberufungskommission (Paragraph 345, ASVG) erhoben werden, die als ein Gericht iSd Artikel 6, EMRK (Tribunal) eingerichtet ist (VfGH 30.9.1993, B 1136/92).
All dies erkennt offenbar auch der Revisionsrekurswerber, der aber meint, daß das Schiedskommissionsverfahren in den von ihm angestrengten Streitigkeiten über die Unwirksamkeit eines Gesamtvertrages wegen sittenwidrigen Vorgehens der vertragsschließenden Parteien nicht den Erfordernissen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche, da jeweils vier von fünf Mitgliedern der zur Entscheidung berufenen Kommissionen von seinen Verfahrensgegnern zu entsenden seien. Da aber - wie gezeigt - nur die Streitigkeit zwischen dem Antragsgegner und der Erstbeklagten aus dem Einzelvertrag im Schiedskommissionsverfahren zu entscheiden ist, entbehrt dieser Einwand von vornherein einer Grundlage. Er trifft nicht einmal für die paritätische Schiedskommission zu, die aus vier Mitgliedern besteht, von denen nur zwei vom zuständigen Krankenversicherungsträger entsandt werden (§ 344 Abs 2 ASVG). Die beiden weiteren Mitglieder werden von der zuständigen Ärztekammer bestellt, die kraft Gesetzes zur Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte berufen ist. Die für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Schiedskommissionsverfahrens maßgebliche Landesberufungskommission setzt sich aus einem Richter als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen, von denen zwei von der zuständigen Ärztekammer und zwei vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendet werden (§ 345 Abs 1 ASVG). Insofern steht der dem Kläger als Gegner im Schiedskommissionsverfahren gegenüberstehenden Erstbeklagten kein Entsendungsrecht zu. Daß sich der Kläger mit dem von ihm eingenommenen Standpunkt im Widerspruch auch zur Ärztekammer und zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger befindet, schadet in diesem Zusammenhang nichts, weil weisungsfrei gestellte Interessenvertreter in einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nicht als persönliches Sprachrohr der einen oder der anderen Partei fungieren. Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung von Interessenvertretern an der Entscheidung läßt sich daher eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten (VfSlg 11.912; VfGH 30.9.1993, B 1136/92 ua).All dies erkennt offenbar auch der Revisionsrekurswerber, der aber meint, daß das Schiedskommissionsverfahren in den von ihm angestrengten Streitigkeiten über die Unwirksamkeit eines Gesamtvertrages wegen sittenwidrigen Vorgehens der vertragsschließenden Parteien nicht den Erfordernissen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entspreche, da jeweils vier von fünf Mitgliedern der zur Entscheidung berufenen Kommissionen von seinen Verfahrensgegnern zu entsenden seien. Da aber - wie gezeigt - nur die Streitigkeit zwischen dem Antragsgegner und der Erstbeklagten aus dem Einzelvertrag im Schiedskommissionsverfahren zu entscheiden ist, entbehrt dieser Einwand von vornherein einer Grundlage. Er trifft nicht einmal für die paritätische Schiedskommission zu, die aus vier Mitgliedern besteht, von denen nur zwei vom zuständigen Krankenversicherungsträger entsandt werden (Paragraph 344, Absatz 2, ASVG). Die beiden weiteren Mitglieder werden von der zuständigen Ärztekammer bestellt, die kraft Gesetzes zur Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte berufen ist. Die für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Schiedskommissionsverfahrens maßgebliche Landesberufungskommission setzt sich aus einem Richter als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen, von denen zwei von der zuständigen Ärztekammer und zwei vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendet werden (Paragraph 345, Absatz eins, ASVG). Insofern steht der dem Kläger als Gegner im Schiedskommissionsverfahren gegenüberstehenden Erstbeklagten kein Entsendungsrecht zu. Daß sich der Kläger mit dem von ihm eingenommenen Standpunkt im Widerspruch auch zur Ärztekammer und zum Hauptverband der Sozialversicherungsträger befindet, schadet in diesem Zusammenhang nichts, weil weisungsfrei gestellte Interessenvertreter in einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nicht als persönliches Sprachrohr der einen oder der anderen Partei fungieren. Allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung von Interessenvertretern an der Entscheidung läßt sich daher eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten (VfSlg 11.912; VfGH 30.9.1993, B 1136/92 ua).
Demgemäß sieht sich der Oberste Gerichshof nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionsrekurswerbers zu folgen, beim Verfassungsgerichshof die Aufhebung des § 344 ASVG zu beantragen.Demgemäß sieht sich der Oberste Gerichshof nicht veranlaßt, der Anregung des Revisionsrekurswerbers zu folgen, beim Verfassungsgerichshof die Aufhebung des Paragraph 344, ASVG zu beantragen.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher hinsichtlich der Erstbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der zweit- und der drittbeklagten Partei jedoch im Sinne der Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abzuändern.
Hinsichtlich der Erstbeklagten bleibt es daher bei den sie betreffenden Teilen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Überdies waren ihr gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung - im Umfang der Hälfte der Gesamtkosten des gemeinsam mit der Drittbeklagten erstatteten Schriftsatzes - zuzusprechen.Hinsichtlich der Erstbeklagten bleibt es daher bei den sie betreffenden Teilen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Überdies waren ihr gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung - im Umfang der Hälfte der Gesamtkosten des gemeinsam mit der Drittbeklagten erstatteten Schriftsatzes - zuzusprechen.
Die Zweit- und die Drittbeklagte haben dem Kläger die ihm im Zwischenstreit über die Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgelaufenen Kosten zu ersetzen (§§ 41 und 50 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Kläger solche von der Hauptsache zu trennenden Kosten jedoch nicht aufgelaufen. Die ihm in zweiter und in dritter Instanz erwachsenen Kosten sind ihm von der Zweit- und der Drittbeklagten im Umfang zweier Drittel zu ersetzen.Die Zweit- und die Drittbeklagte haben dem Kläger die ihm im Zwischenstreit über die Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgelaufenen Kosten zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren sind dem Kläger solche von der Hauptsache zu trennenden Kosten jedoch nicht aufgelaufen. Die ihm in zweiter und in dritter Instanz erwachsenen Kosten sind ihm von der Zweit- und der Drittbeklagten im Umfang zweier Drittel zu ersetzen.