Gemäß § 344 Abs 1 ASVG ist die paritätische Schiedskommission (in zweiter Instanz die Landesberufungskommission) zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig. Ein Einzelvertrag ist gemäß § 343 ASVG ein zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und einem Arzt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages abgeschlossener Vertrag, demzufolge der Arzt im vereinbarten Umfang als Vertragsarzt für den Krankenversicherungsträger tätig wird. Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission und der Landesberufungskommission erstreckt sich nur auf im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit diesem Einzelvertrag stehende Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages (so auch Souhrada, SozSi 1990 18 ff [19 f]). In diesem Sinn bestimmt § 2 Abs 1 Z 1 Schiedskommissionsverordnung, BGBl 1991/128, daß die paritätische Schiedskommission - abgesehen von den dort genannten, hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen - zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig ist. Die im Rekurs der Zweitbeklagten zitierte Entscheidung 2 Ob 39/95, mit der der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges verneinte, betraf einen Streit zwischen einem Krankenversicherungsträger und einem Vertragsarzt in diesem Sinne. Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission bzw der Landesberufungskommission erstreckt sich jedoch niemals auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht Vertragspartner des Einzelvertrages sind. Schon aus diesem Grund ist der Standpunkt der Beklagten, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission gegeben sei, verfeht.Gemäß Paragraph 344, Absatz eins, ASVG ist die paritätische Schiedskommission (in zweiter Instanz die Landesberufungskommission) zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig. Ein Einzelvertrag ist gemäß Paragraph 343, ASVG ein zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und einem Arzt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages abgeschlossener Vertrag, demzufolge der Arzt im vereinbarten Umfang als Vertragsarzt für den Krankenversicherungsträger tätig wird. Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission und der Landesberufungskommission erstreckt sich nur auf im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit diesem Einzelvertrag stehende Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern des Einzelvertrages (so auch Souhrada, SozSi 1990 18 ff [19 f]). In diesem Sinn bestimmt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Schiedskommissionsverordnung, BGBl 1991/128, daß die paritätische Schiedskommission - abgesehen von den dort genannten, hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen - zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichen Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig ist. Die im Rekurs der Zweitbeklagten zitierte Entscheidung 2 Ob 39/95, mit der der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit des Rechtsweges verneinte, betraf einen Streit zwischen einem Krankenversicherungsträger und einem Vertragsarzt in diesem Sinne. Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission bzw der Landesberufungskommission erstreckt sich jedoch niemals auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht Vertragspartner des Einzelvertrages sind. Schon aus diesem Grund ist der Standpunkt der Beklagten, der Rechtsweg sei unzulässig, weil die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission gegeben sei, verfeht.
Das Klagebegehren wird darauf gestützt, daß die Beklagten nach den Behauptungen der klagenden Partei ihr einen Schaden dadurch zugefügt haben, daß sie bei Abrechnung von Kostenansprüchen einer nach dem OFG anspruchsberechtigten Person entsprechende Kontrollen unterlassen haben, so daß es zu überhöhten Auszahlungen gekommen sei. Die Beklagten halten dem ua entgegen, daß ein allfälliger Schaden nicht der klagenden Partei, sondern der Republik Österreich entstanden sei, die letztlich für die Kosten der kassenärztlichen Versorgung der im konkreten Fall Anspruchsberechtigten aufzukommen habe. Sie vertreten dazu den Standpunkt, sie seien bei der Abwicklung der Ansprüche der nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigten Person nicht für die klagende Partei im Rahmen der Selbstverwaltung, sondern funktionell als Organe der Republik Österreich tätig geworden. Nur diese sei daher legitimiert, allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen; der klagenden Partei fehle daher die aktive Klagelegitimation. Diesen Ausführungen liegt die insbesondere zum Amtshaftungsgesetz entwickelte Funktionstheorie zugrunde, nach der das schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war (Schragel, Komm zum AHG 2 Rz 51 zu § 1 AHG mwN). Die Beklagten vertreten den Standpunkt, sie seien bei der in Frage stehenden Abwicklung der Kostenersatzansprüche eine der nach dem OFG anspruchsberechtigten Person im Rahmen einer Auftragsverwaltung für die Republik Österreich tätig geworden, so daß nur diese auf das Organhaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche gegen sie geltend machen könne. Dies trifft nicht zu.Das Klagebegehren wird darauf gestützt, daß die Beklagten nach den Behauptungen der klagenden Partei ihr einen Schaden dadurch zugefügt haben, daß sie bei Abrechnung von Kostenansprüchen einer nach dem OFG anspruchsberechtigten Person entsprechende Kontrollen unterlassen haben, so daß es zu überhöhten Auszahlungen gekommen sei. Die Beklagten halten dem ua entgegen, daß ein allfälliger Schaden nicht der klagenden Partei, sondern der Republik Österreich entstanden sei, die letztlich für die Kosten der kassenärztlichen Versorgung der im konkreten Fall Anspruchsberechtigten aufzukommen habe. Sie vertreten dazu den Standpunkt, sie seien bei der Abwicklung der Ansprüche der nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigten Person nicht für die klagende Partei im Rahmen der Selbstverwaltung, sondern funktionell als Organe der Republik Österreich tätig geworden. Nur diese sei daher legitimiert, allfällige Schadenersatzansprüche geltend zu machen; der klagenden Partei fehle daher die aktive Klagelegitimation. Diesen Ausführungen liegt die insbesondere zum Amtshaftungsgesetz entwickelte Funktionstheorie zugrunde, nach der das schädigende Organhandeln jenem Rechtsträger zuzurechnen, in dessen funktionellen Bereich das betreffende Organ tätig war. Es kommt nicht darauf an, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war (Schragel, Komm zum AHG 2 Rz 51 zu Paragraph eins, AHG mwN). Die Beklagten vertreten den Standpunkt, sie seien bei der in Frage stehenden Abwicklung der Kostenersatzansprüche eine der nach dem OFG anspruchsberechtigten Person im Rahmen einer Auftragsverwaltung für die Republik Österreich tätig geworden, so daß nur diese auf das Organhaftpflichtgesetz gestützte Ansprüche gegen sie geltend machen könne. Dies trifft nicht zu.
Vorausgestellt sei, daß ein dem Amtshaftungsgesetz unterliegender Anspruch schon begrifflich nicht in Frage kommen kann. Ein solcher hätte nämlich zur Voraussetzung, daß nicht der Rechtsträger, als dessen Organ die Person tätig wurde, sondern ein Dritter geschädigt wurde. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Beklagten haben geltend gemacht, daß sie nicht als Organ der klagenden Partei, sondern als Organ des Bundes tätig geworden seien. Träfe dies zu, so hätte dies zur Folge, daß nicht die klagende Partei, sondern der Bund zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches legitimiert wäre. Auch dabei würde es sich aber um einen Ersatzanspruch nach dem OrgHG handeln. In Frage steht nämlich in beiden Fällen ein Ersatzanspruch des geschädigten Rechtsträgers gegen das handelnde Organ. Für die Annahme eines Sachverhaltes, der nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilen wäre, besteht keine Grundlage.
Gemäß § 12 Abs 1 OFG haben die Gebietskrankenkassen Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11 Abs 6 oder 7 OFG, wenn diese weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig versichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen der Pflichtversicherung zu gewähren. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter diesen Voraussetzungen diese Leistungen auch für Familienangehörige des Opfers gewähren.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, OFG haben die Gebietskrankenkassen Inhabern einer Amtsbescheinigung, eines Opferausweises oder Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, oder 7 OFG, wenn diese weder einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch freiwillig versichert sind oder sofern für sie nicht als Familienangehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, für ihre Person alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen der Pflichtversicherung zu gewähren. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter diesen Voraussetzungen diese Leistungen auch für Familienangehörige des Opfers gewähren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ausgesprochen, daß die gesetzliche Bestimmung des § 12 OFG die dort genannten Anspruchsberechtigten den in der Sozialversicherung (Krankenversicherung) Versicherten gleichstellt. Es handle sich um eine völlige Gleichstellung, die sich nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf das Verfahrensrecht beziehe. Dementsprechend kam der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zum Ergebnis, daß bei Streitigkeiten über die im Erkrankungsfall zu erbringenden Leistungen dasselbe Verfahren Platz zu greifen habe wie bei einem Streit über die Leistungen der Krankenversicherung an Pflichtversicherte. Dem ist beizutreten. Der Gesetzgeber hat durch § 12 OFG für den bezeichneten Personenkreis im dort genannten Umfang die Gleichstellung mit in der Krankenversicherung Pflichtversicherten normiert und die Gebietskrankenkassen verpflichtet, diese Leistungen zu gewähren. Die Abwicklung der Leistungsgewährung in diesem Zusammenhang erfolgt in gleicher Weise wie die Leistungsgewährung an Pflichtversicherte im Rahmen der Selbstverwaltung und unterliegt auch bezüglich des Verfahrens denselben Regelungen. Die mit der Abwicklung befaßten Angestellten der Sozialversicherungsträger werden daher bei dieser Tätigkeit als Organe des Sozialversicherungsträgers, nicht jedoch als Organe der Republik Österreich tätig. Daß die Republik Österreich letztlich im Rahmen des § 12 Abs 5 OFG die Kosten für diese Leistungen übernimmt, steht dem nicht entgegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ausgesprochen, daß die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 12, OFG die dort genannten Anspruchsberechtigten den in der Sozialversicherung (Krankenversicherung) Versicherten gleichstellt. Es handle sich um eine völlige Gleichstellung, die sich nicht nur auf das materielle Recht, sondern auch auf das Verfahrensrecht beziehe. Dementsprechend kam der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zum Ergebnis, daß bei Streitigkeiten über die im Erkrankungsfall zu erbringenden Leistungen dasselbe Verfahren Platz zu greifen habe wie bei einem Streit über die Leistungen der Krankenversicherung an Pflichtversicherte. Dem ist beizutreten. Der Gesetzgeber hat durch Paragraph 12, OFG für den bezeichneten Personenkreis im dort genannten Umfang die Gleichstellung mit in der Krankenversicherung Pflichtversicherten normiert und die Gebietskrankenkassen verpflichtet, diese Leistungen zu gewähren. Die Abwicklung der Leistungsgewährung in diesem Zusammenhang erfolgt in gleicher Weise wie die Leistungsgewährung an Pflichtversicherte im Rahmen der Selbstverwaltung und unterliegt auch bezüglich des Verfahrens denselben Regelungen. Die mit der Abwicklung befaßten Angestellten der Sozialversicherungsträger werden daher bei dieser Tätigkeit als Organe des Sozialversicherungsträgers, nicht jedoch als Organe der Republik Österreich tätig. Daß die Republik Österreich letztlich im Rahmen des Paragraph 12, Absatz 5, OFG die Kosten für diese Leistungen übernimmt, steht dem nicht entgegen.
Die Erstbeklagte führt dagegen ins Treffen, daß der vom Opferfürsorgegesetz erfaßte Personenkreis auf die Zusammensetzung der Organe der Selbstverwaltung keinen Einfluß nehmen könne; schon dies spreche dagegen, daß der Sozialversicherungsträger dabei im Rahmen der Selbstverwaltung tätig werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß allein die (indirekte) Beteiligung bei der Bestellung der Organe der Selbstverwaltung kein Kriterium dafür bildet, ob bestimmte Leistungen im Rahmen der Selbstverwaltung zu gewähren sind. Die Situation ist hier nicht anders als in anderen Fällen, in denen beitragsfrei Leistungen gewährt werden (etwa alle Fälle der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle in § 176 ASVG), die ebenso zweifellos der Selbstverwaltung zuzurechnen sind.Die Erstbeklagte führt dagegen ins Treffen, daß der vom Opferfürsorgegesetz erfaßte Personenkreis auf die Zusammensetzung der Organe der Selbstverwaltung keinen Einfluß nehmen könne; schon dies spreche dagegen, daß der Sozialversicherungsträger dabei im Rahmen der Selbstverwaltung tätig werde. Dem ist entgegenzuhalten, daß allein die (indirekte) Beteiligung bei der Bestellung der Organe der Selbstverwaltung kein Kriterium dafür bildet, ob bestimmte Leistungen im Rahmen der Selbstverwaltung zu gewähren sind. Die Situation ist hier nicht anders als in anderen Fällen, in denen beitragsfrei Leistungen gewährt werden (etwa alle Fälle der den Arbeitsunfällen gleichgestellten Unfälle in Paragraph 176, ASVG), die ebenso zweifellos der Selbstverwaltung zuzurechnen sind.
Auch die Ausführungen der Rekurswerberinnen, die klagende Partei sei deshalb nicht aktiv legitimiert, weil ein allfälliger Schaden im Hinblick auf die Rückersatzpflicht des § 12 Abs 5 OFG nicht in ihrem Vermögen, sondern im Vermögen der Republik Österreich eingetreten wäre, halten einer Überprüfung nicht stand. Die Wortfolge "die entstandenen Kosten" in § 12 Abs 5 OFG kann nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 OFG gesehen werden. Daraus ergibt sich, daß unter entstandenen Kosten in diesem Sinne nur Kosten für Leistungen verstanden werden können, die im Sinne der letztgenannten Bestimmungen zu gewähren sind. Dies ergibt sich insbesondere klar aus der Bestimmung des § 12 Abs 2 iVm Abs 5 leg cit, wo für Fälle, in denen Leistungsgewährungen zu erfolgen haben, deren Kosten den Betrag übersteigen, den der im konkreten Fall leistende Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Bestimmungen aufzuwenden hätte (der Anspruch der nach dem OFG Anspruchsberechtigten richtet sich nach den Ansprüchen der bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten), ein besonderer Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers in der Höhe des Differenzbetrages vorgesehen wird. Die Ersatzpflicht des Bundes im Rahmen des §12 Abs 5 OFG umfaßt daher nur die Kosten, die für Leistungen im Umfang des § 12 Abs 1 und 2 (bzw auch Abs 3) OFG entstehen. Kosten für Leistungen, die darüber hinausgehen, insbesondere Kosten, die dadurch entstehen, daß vom Krankenversicherungsträger Leistungen gewährt werden, die nach dem Gesetz nicht gebühren, hat hingegen der Krankenversicherungsträger zu tragen, ohne daß ihm ein Ersatzanspruch zusteht. Diese Fragen läßt Mayr-Maly in dem von der 1. Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten (Beil./1), in dem er zum Ergebnis gelangt, der Schaden sei im Vermögen des Bundes eingetreten, unerörtert. Sollten im Sinne der Klagebehauptungen an die nach dem Opferfürsorgegesetz Anspruchsberechtigte Zahlungen erfolgt sein, die die nach Gesetz und Satzung zustehenden Ansprüche überstiegen, so wäre ein so entstandener Schaden im Vermögen der klagenden Partei eingetreten.Auch die Ausführungen der Rekurswerberinnen, die klagende Partei sei deshalb nicht aktiv legitimiert, weil ein allfälliger Schaden im Hinblick auf die Rückersatzpflicht des Paragraph 12, Absatz 5, OFG nicht in ihrem Vermögen, sondern im Vermögen der Republik Österreich eingetreten wäre, halten einer Überprüfung nicht stand. Die Wortfolge "die entstandenen Kosten" in Paragraph 12, Absatz 5, OFG kann nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins und 2 OFG gesehen werden. Daraus ergibt sich, daß unter entstandenen Kosten in diesem Sinne nur Kosten für Leistungen verstanden werden können, die im Sinne der letztgenannten Bestimmungen zu gewähren sind. Dies ergibt sich insbesondere klar aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, leg cit, wo für Fälle, in denen Leistungsgewährungen zu erfolgen haben, deren Kosten den Betrag übersteigen, den der im konkreten Fall leistende Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Bestimmungen aufzuwenden hätte (der Anspruch der nach dem OFG Anspruchsberechtigten richtet sich nach den Ansprüchen der bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten), ein besonderer Ersatzanspruch des Krankenversicherungsträgers in der Höhe des Differenzbetrages vorgesehen wird. Die Ersatzpflicht des Bundes im Rahmen des §12 Absatz 5, OFG umfaßt daher nur die Kosten, die für Leistungen im Umfang des Paragraph 12, Absatz eins und 2 (bzw auch Absatz 3,) OFG entstehen. Kosten für Leistungen, die darüber hinausgehen, insbesondere Kosten, die dadurch entstehen, daß vom Krankenversicherungsträger Leistungen gewährt werden, die nach dem Gesetz nicht gebühren, hat hingegen der Krankenversicherungsträger zu tragen, ohne daß ihm ein Ersatzanspruch zusteht. Diese Fragen läßt Mayr-Maly in dem von der 1. Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten (Beil./1), in dem er zum Ergebnis gelangt, der Schaden sei im Vermögen des Bundes eingetreten, unerörtert. Sollten im Sinne der Klagebehauptungen an die nach dem Opferfürsorgegesetz Anspruchsberechtigte Zahlungen erfolgt sein, die die nach Gesetz und Satzung zustehenden Ansprüche überstiegen, so wäre ein so entstandener Schaden im Vermögen der klagenden Partei eingetreten.
Es erübrigt sich daher auf die Fragen im Zusammenhang mit der von der klagenden Partei eventualiter behaupteten Forderungseinlösung einzugehen.
Im weiteren wendet sich die Erstbeklagte auch dagegen, daß das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß dem erhobenen Verjährungseinwand keine Berechtigung zukomme. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes dazu sind jedoch zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Nicht entscheidend ist, wie das Verfahren, bis zu dessen Abschluß der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen war, beendet wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob die klagende Partei nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die Fortsetzung des Verfahrens umgehend betrieb. Daß sie in diesem Sinne das Verfahren gehörig fortgesetzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.Im weiteren wendet sich die Erstbeklagte auch dagegen, daß das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß dem erhobenen Verjährungseinwand keine Berechtigung zukomme. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes dazu sind jedoch zutreffend, so daß es genügt, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Nicht entscheidend ist, wie das Verfahren, bis zu dessen Abschluß der vorliegende Rechtsstreit unterbrochen war, beendet wurde. Wesentlich ist vielmehr, ob die klagende Partei nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die Fortsetzung des Verfahrens umgehend betrieb. Daß sie in diesem Sinne das Verfahren gehörig fortgesetzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.
Den Rekursen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.