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Rechtssatz RS0108653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108653

Geschäftszahl

1Ob329/97g; 9ObA387/97w

Entscheidungsdatum

10.12.1997

Rechtssatz

Paragraph 344, Absatz eins, letzter Satz ASVG ist so auszulegen, daß a) jedenfalls die Parteien des Gesamtvertrags in einer auf die Auslegung beziehungsweise Anwendung des Einzelvertrags bezogenen Streitigkeit nicht antragslegitimiert sind, und b) jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 329/97g
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 329/97g
  • 9 ObA 387/97w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 9 ObA 387/97w
    Vgl auch; nur: Jeder antragsberechtigt ist, der entweder als Vertragspartner, Einzelrechtsnachfolger oder Gesamtrechtsnachfolger einen Direktsanspruch aus dem Einzelvertrag oder als Vertragspartner oder Rechtsnachfolger einen Anspruch in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag geltend machen will. (T1); Beisatz: Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission bzw der Landesberufungskommission erstreckt sich niemals auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht Vertragspartner des Einzelvertrages sind. (T2); Beisatz: Hier: Daher nicht auf Organhaftungsansprüche der Gebietskrankenkasse gegen ihre Dienstnehmer. (T3) Veröff: SZ 70/259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108653

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00329_97G0000_001