Rechtssatz RS0109278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109278
Entscheidungsdatum
10.12.1997
Rechtssatz
§ 12 OFG normiert für die bezeichneten Personenkreis Anspruchsberechtigten die Gleichstellung mit in der Krankenversicherung Pflichtversicherten und verpflichtet die Gebietskrankenkassen, diese Leistungen zu gewähren. Die Abwicklung der Leistungsgewährung in diesem Zusammenhang erfolgt in gleicher Weise wie die Leistungsgewährung an Pflichtversicherte im Rahmen der Selbstverwaltung und unterliegt auch bezüglich des Verfahrens denselben Regelungen. Die mit der Abwicklung befaßten Angestellten der Sozialversicherungsträger werden daher bei dieser Tätigkeit als Organe des Sozialversicherungsträgers, nicht jedoch als Organe der Republik Österreich tätig. Daß die Republik Österreich letztlich im Rahmen des § 12 Abs 5 OFG die Kosten für diese Leistungen übernimmt, steht dem nicht entgegen. (VwGH vom 10.7.1958, Z.870/56).Paragraph 12, OFG normiert für die bezeichneten Personenkreis Anspruchsberechtigten die Gleichstellung mit in der Krankenversicherung Pflichtversicherten und verpflichtet die Gebietskrankenkassen, diese Leistungen zu gewähren. Die Abwicklung der Leistungsgewährung in diesem Zusammenhang erfolgt in gleicher Weise wie die Leistungsgewährung an Pflichtversicherte im Rahmen der Selbstverwaltung und unterliegt auch bezüglich des Verfahrens denselben Regelungen. Die mit der Abwicklung befaßten Angestellten der Sozialversicherungsträger werden daher bei dieser Tätigkeit als Organe des Sozialversicherungsträgers, nicht jedoch als Organe der Republik Österreich tätig. Daß die Republik Österreich letztlich im Rahmen des Paragraph 12, Absatz 5, OFG die Kosten für diese Leistungen übernimmt, steht dem nicht entgegen. (VwGH vom 10.7.1958, Ziffer 870 /, 56,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109278
Dokumentnummer
JJR_19971210_OGH0002_009OBA00387_97W0000_001