Rechtssatz RS0109280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109280
Entscheidungsdatum
10.12.1997
Rechtssatz
Die Ersatzpflicht des Bundes im Rahmen des §12 Abs 5 OFG umfaßt nur die Kosten, die für Leistungen im Umfang des § 12 Abs 1 und 2 (beziehungsweise auch Abs 3) OFG entstehen. Kosten für Leistungen, die darüber hinausgehen, insbesondere Kosten, die dadurch entstehen, daß vom Krankenversicherungsträger Leistungen gewährt werden, die nach dem Gesetz nicht gebühren, hat hingegen der Krankenversicherungsträger zu tragen, ohne daß ihm ein Ersatzanspruch zusteht (Schäden durch überhöhte unrechtmäßige Auszahlungen hat daher der Sozialversicherungsträger zu tragen).Die Ersatzpflicht des Bundes im Rahmen des §12 Absatz 5, OFG umfaßt nur die Kosten, die für Leistungen im Umfang des Paragraph 12, Absatz eins und 2 (beziehungsweise auch Absatz 3,) OFG entstehen. Kosten für Leistungen, die darüber hinausgehen, insbesondere Kosten, die dadurch entstehen, daß vom Krankenversicherungsträger Leistungen gewährt werden, die nach dem Gesetz nicht gebühren, hat hingegen der Krankenversicherungsträger zu tragen, ohne daß ihm ein Ersatzanspruch zusteht (Schäden durch überhöhte unrechtmäßige Auszahlungen hat daher der Sozialversicherungsträger zu tragen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109280
Dokumentnummer
JJR_19971210_OGH0002_009OBA00387_97W0000_003