Rechtssatz RS0108654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108654
Entscheidungsdatum
24.10.2002
Rechtssatz
Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. Sie umfaßt die uneingeschränkte Jurisdiktion über die dieser Kommission zugewiesenen Streitigkeiten, sodaß deren qualitative Zerlegung durch Zuweisung der Entscheidung über bestimmte Sachfragen an andere Behörden oder Spruchkörper ausscheidet. Ebenso ist diese Kompetenz auch nicht je nach der Person des Antragstellers teilbar, soweit Streitgegenstand ein einzelvertraglicher Anspruch im Sinne des § 344 Abs 1 ASVG ist.Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. Sie umfaßt die uneingeschränkte Jurisdiktion über die dieser Kommission zugewiesenen Streitigkeiten, sodaß deren qualitative Zerlegung durch Zuweisung der Entscheidung über bestimmte Sachfragen an andere Behörden oder Spruchkörper ausscheidet. Ebenso ist diese Kompetenz auch nicht je nach der Person des Antragstellers teilbar, soweit Streitgegenstand ein einzelvertraglicher Anspruch im Sinne des Paragraph 344, Absatz eins, ASVG ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 329/97g
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 329/97g
- 2 Ob 256/02i
Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 256/02i
Auch; nur: Die Kompetenz der paritätischen Schiedskommission ist zwingend. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108654
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00329_97G0000_002