Rechtssatz RS0124053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124053
Entscheidungsdatum
20.08.2008
Norm
JN §1 BVIa
PostG 1997 §3 ABs4
PostG 1997 §4 Abs5
PostG 1997 §28
PostG 1997 §28a
Rechtssatz
Seit der Novellierung des § 4 PostG 1997 durch BGBl I 2006/2 ist die Schließung eines Postamtes nun in ein der verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterliegendes Gesamtkonzept eingepasst. Ob die Schließung diesem Gesamtkonzept entspricht, ist im Verwaltungsweg und nicht durch die ordentlichen Gerichte zu klären. Insoweit ist daher der Rechtsweg unzulässig.Seit der Novellierung des Paragraph 4, PostG 1997 durch BGBl römisch eins 2006/2 ist die Schließung eines Postamtes nun in ein der verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterliegendes Gesamtkonzept eingepasst. Ob die Schließung diesem Gesamtkonzept entspricht, ist im Verwaltungsweg und nicht durch die ordentlichen Gerichte zu klären. Insoweit ist daher der Rechtsweg unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124053
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20080820_OGH0002_0090OB00011_08W0000_001