Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Zutreffend ziehen die Beklagten das Vorliegen des „Teilkündigungsgrundes" des § 31 Abs 1 MRG wegen Vorliegens eines „Eigenbedarfes" in Zweifel. Wurde doch bisher von der Rechtsprechung immer nur das Vorliegen eines unmittelbaren Bedarfes des Vermieters oder seiner Verwandten in gerader Linie geprüft (vgl allgemein Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht § 31 MRG Rz 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OGH 10 Ob 2428/96y; OGH 6 Ob 2293/96s).Zutreffend ziehen die Beklagten das Vorliegen des „Teilkündigungsgrundes" des Paragraph 31, Absatz eins, MRG wegen Vorliegens eines „Eigenbedarfes" in Zweifel. Wurde doch bisher von der Rechtsprechung immer nur das Vorliegen eines unmittelbaren Bedarfes des Vermieters oder seiner Verwandten in gerader Linie geprüft vergleiche allgemein Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht Paragraph 31, MRG Rz 1 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OGH 10 Ob 2428/96y; OGH 6 Ob 2293/96s).
Ausgehend davon ist aber vor allem vorweg zu prüfen, ob hier überhaupt ein „Teil eines Mietgegenstandes" im Sinne des § 31 MRG vorliegt, der in den Anwendungsbereich des Kündigungsverfahrens nach § 560 ZPO fällt (vgl allgemein Lovrek in Fasching/Konecny2 IV/1 § 560 Rz 8 ff). Im Wesentlichen geht es um die Abgrenzung der nach § 8 Abs 2 MRG zulässigen Einschränkung von Mietrechten zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses (vgl dazu auch Würth/Zingher/Konvanyi aaO § 8 Rz 8).Ausgehend davon ist aber vor allem vorweg zu prüfen, ob hier überhaupt ein „Teil eines Mietgegenstandes" im Sinne des Paragraph 31, MRG vorliegt, der in den Anwendungsbereich des Kündigungsverfahrens nach Paragraph 560, ZPO fällt vergleiche allgemein Lovrek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 560, Rz 8 ff). Im Wesentlichen geht es um die Abgrenzung der nach Paragraph 8, Absatz 2, MRG zulässigen Einschränkung von Mietrechten zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses vergleiche dazu auch Würth/Zingher/Konvanyi aaO Paragraph 8, Rz 8).
So hat der Oberste Gerichtshof etwa zur Frage, inwieweit ein „abgegrenztes" Dachbodenabteil auf Grundlage des § 8 Abs 2 Z 2 MRG zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten an anderen Mietgegenständen verlegt werden kann, ausgesprochen, dass auch darauf Rücksicht zu nehmen sei, inwieweit es sich um einen „Mietgegenstand" handle, der dem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. Insoweit wurde zwar auf die Möglichkeit der Teilkündigung nach § 31 Abs 5 MRG verwiesen, jedoch dies als Instrument zur Ermöglichung eines Dachausbaues als unbrauchbar eingestuft und insgesamt dann die Verlegung des Dachbodenraumes unter den Begriff der vom Mieter nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu duldenden Veränderungen subsumiert (Voraussetzung der Beistellung eines Ersatzraumes), nicht aber die gänzliche Aufgabe, die nur mit Teilkündigung durchzusetzen ist (vgl OGH 5 Ob 60/99f).So hat der Oberste Gerichtshof etwa zur Frage, inwieweit ein „abgegrenztes" Dachbodenabteil auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten an anderen Mietgegenständen verlegt werden kann, ausgesprochen, dass auch darauf Rücksicht zu nehmen sei, inwieweit es sich um einen „Mietgegenstand" handle, der dem Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. Insoweit wurde zwar auf die Möglichkeit der Teilkündigung nach Paragraph 31, Absatz 5, MRG verwiesen, jedoch dies als Instrument zur Ermöglichung eines Dachausbaues als unbrauchbar eingestuft und insgesamt dann die Verlegung des Dachbodenraumes unter den Begriff der vom Mieter nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zu duldenden Veränderungen subsumiert (Voraussetzung der Beistellung eines Ersatzraumes), nicht aber die gänzliche Aufgabe, die nur mit Teilkündigung durchzusetzen ist vergleiche OGH 5 Ob 60/99f).
Es wurde die Auflassung einer Wasserentnahmestelle am Gang („Bassena"), an der einen Mieter eine Mitbenützung zustand, als „Mitbenützung" an den allgemeinen Teilen des Hauses angesehen, deren Veränderung und Wiederherstellung im Verfahren nach §§ 8 ff MRG zu prüfen und damit einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren zuzuführen ist (vgl OGH 6 Ob 247/98m, zur allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Interessenabwägung RIS-Justiz RS0069474 ua). Die Frage der Benützung einer allen Mietern zugänglichen Waschküche ist aber wie die Frage der aus dem Bestandrecht erfließenden Rechte auf Benützung des allgemeinen Teiles zu beurteilen und unterliegt damit nicht der separaten Aufkündigung nach § 31 MRG, sondern dem Verfahren nach §§ 8 ff MRG. Dementsprechend war im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Aufkündigung aufzuheben und der Räumungsantrag abzuweisen (vgl dazu Lovrek aaO mwN; SZ 71/53). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO sowie § 10 Abs 2 lit a RATG.Es wurde die Auflassung einer Wasserentnahmestelle am Gang („Bassena"), an der einen Mieter eine Mitbenützung zustand, als „Mitbenützung" an den allgemeinen Teilen des Hauses angesehen, deren Veränderung und Wiederherstellung im Verfahren nach Paragraphen 8, ff MRG zu prüfen und damit einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren zuzuführen ist vergleiche OGH 6 Ob 247/98m, zur allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Interessenabwägung RIS-Justiz RS0069474 ua). Die Frage der Benützung einer allen Mietern zugänglichen Waschküche ist aber wie die Frage der aus dem Bestandrecht erfließenden Rechte auf Benützung des allgemeinen Teiles zu beurteilen und unterliegt damit nicht der separaten Aufkündigung nach Paragraph 31, MRG, sondern dem Verfahren nach Paragraphen 8, ff MRG. Dementsprechend war im Sinne der ständigen Rechtsprechung die Aufkündigung aufzuheben und der Räumungsantrag abzuweisen vergleiche dazu Lovrek aaO mwN; SZ 71/53). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO sowie Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, RATG.