Begründung:
In der gegenständlichen Mietrechtssache ist in dritter Instanz nur mehr die Frage zu klären, ob der Mieter die Verlegung eines mitgemieteten Dachbodenabteils dulden muß, um dem Vermieter den (bereits baubehördlich bewilligten) Ausbau des Dachbodens (bzw den Verkauf des Dachbodens zwecks Ausbau durch den Käufer) zu ermöglichen. Die Darstellung des Sachverhalts kann sich daher auf die entscheidungswesentlichen Einzelheiten beschränken:
Die Antragstellerin ist zu 721/903 Anteilen Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus S*****straße 11 in Innsbruck. Mit ihren Anteilen ist ua das ausschließliche Nutzungsrecht an jener Wohneinheit im dritten Obergeschoß des Hauses verbunden, die den Antragsgegnern vermietet ist. Zum Mietobjekt, das sich unterhalb des auszubauenden Dachbodens befindet, gehört ein abgetrenntes, versperrbares Dachbodenabteil mit einer Bodenfläche von ca 6 m**2.
Die Antragstellerin beabsichtigt, den gesamten bislang unausgebauten Dachbodenbereich zum Ausbau für Wohnzwecke zu veräußern. Da das Dachbodenabteil der Antragsgegner in die neue Dachgeschoßwohnung einbezogen werden soll, bietet sie den Antragsgegnern einen 4,35 m**2 großen, absperrbaren Ersatzraum an.
Der Ersatzraum ist für die Antragsgegner besser erreichbar als der mitgemietete Abstellraum. Letzterer befindet sich nämlich auf der zweiten Ebene des Dachbodens und ist nur erreichbar, indem man gebückt unter einem Balken durchgeht, während der Ersatzraum in der Nähe des Eingangs zum Dachboden liegt.
Das Erstgericht entschied, daß die Antragsgegner die Verlegung ihres Dachbodenabteils zu dulden haben und sah die Rechtsgrundlage für diese Duldungspflicht in § 8 Abs 2 MRG. Eine vom Mieter demnach hinzunehmende Veränderung könne auch in der Verlegung und geringfügigen Verkleinerung des Dachbodenabteils bestehen (vgl MietSlg 39.252; MietSlg 45.237).Das Erstgericht entschied, daß die Antragsgegner die Verlegung ihres Dachbodenabteils zu dulden haben und sah die Rechtsgrundlage für diese Duldungspflicht in Paragraph 8, Absatz 2, MRG. Eine vom Mieter demnach hinzunehmende Veränderung könne auch in der Verlegung und geringfügigen Verkleinerung des Dachbodenabteils bestehen vergleiche MietSlg 39.252; MietSlg 45.237).
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden für die Beantwortung der eingangs aufgezeigten Rechtsfrage maßgeblichen Erwägungen:
Als Grundlage für den Eingriff der Antragstellerin in das Mietrecht der Antragsgegner biete sich nur die Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 2 MRG an. Abs 1 leg cit behandle nämlich nur die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw zur Behebung ernster Schäden des Hauses, worunter sich der Dachbodenausbau nicht subsumieren lasse; § 18c MRG wiederum erlaube nur die Einschränkung von Rechten, die allen Mietern des Hauses eingeräumt sind, nicht aber von Sonderrechten an räumlich abgegrenzten, mitvermieteten Räumlichkeiten wie zB Dachbodenabteilen. Soweit die Antragsgegner die Bestimmung des § 8 Abs 2 Z 2 MRG dahingehend auslegen, daß sich der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" nur darauf beziehe, daß es sich dabei um ein Objekt handeln müsse, das ein anderer Mieter benütze, wovon jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne sei ihnen zu entgegnen, daß es sich lediglich um eine abgeschlossene Einheit handeln müsse, gleichgültig ob an ihr Bestandrechte begründet sind oder ob sie in ausschließlicher Nutzung eines Mit- und Wohnungseigentümers steht. Jede andere Interpretation würde jegliche Änderung in einem Wohnungseigentumsobjekt, gleichgültig ob es vermietet ist oder vom Wohnungseigentümer selbst benützt wird, unmöglich machen, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein könne.Als Grundlage für den Eingriff der Antragstellerin in das Mietrecht der Antragsgegner biete sich nur die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG an. Absatz eins, leg cit behandle nämlich nur die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw zur Behebung ernster Schäden des Hauses, worunter sich der Dachbodenausbau nicht subsumieren lasse; Paragraph 18 c, MRG wiederum erlaube nur die Einschränkung von Rechten, die allen Mietern des Hauses eingeräumt sind, nicht aber von Sonderrechten an räumlich abgegrenzten, mitvermieteten Räumlichkeiten wie zB Dachbodenabteilen. Soweit die Antragsgegner die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG dahingehend auslegen, daß sich der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" nur darauf beziehe, daß es sich dabei um ein Objekt handeln müsse, das ein anderer Mieter benütze, wovon jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein könne sei ihnen zu entgegnen, daß es sich lediglich um eine abgeschlossene Einheit handeln müsse, gleichgültig ob an ihr Bestandrechte begründet sind oder ob sie in ausschließlicher Nutzung eines Mit- und Wohnungseigentümers steht. Jede andere Interpretation würde jegliche Änderung in einem Wohnungseigentumsobjekt, gleichgültig ob es vermietet ist oder vom Wohnungseigentümer selbst benützt wird, unmöglich machen, was vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein könne.
Diese Entscheidung enthält - seit einer entsprechenden Änderung gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG sowie §§ 528 Abs 2a und 508 Abs 3 ZPO - den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Diese Entscheidung enthält - seit einer entsprechenden Änderung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG sowie Paragraphen 528, Absatz 2 a und 508 Absatz 3, ZPO - den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller im wesentlichen geltend, daß iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht von einem Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietgegenstand gesprochen werden könne, wenn das betroffene Dachbodenabteil ein Teil desjenigen Wohnungseigentumsobjektes ist, das nunmehr verändert werden soll. Es liege zumindest teilweise Identität zwischen dem Mietobjekt der Antragsgegner und dem "anderen Mietobjekt" vor. Der OGH habe zwar schon ausgesprochen, daß unter dem "anderen Mietgegenstand" des § 8 Abs 2 Z 2 MRG auch zu Wohn- oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile des Hauses oder Wohnungseigentumsobjekte zu verstehen sind, doch habe es sich dabei immer um eigenständige, vom Objekt des Duldungspflichtigen Mieters völlig getrennte Teile der Liegenschaft gehandelt. Hier gehe es nicht um die Verbesserung eines bestehenden Objektes, sondern um die Neuschaffung eines heute noch nicht existierenden Teils der Liegenschaft. Außerdem habe man bisher nur solche Fälle dem § 8 Abs 2 Z 2 MRG unterstellt, in denen der Mieter eine mitbenützte Dachbodenfläche, nicht aber ein abgegrenztes Dachbodenabteil räumen bzw verlegen sollte. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß das Duldungsbegehren der Antragstellerin abgewiesen wird; hilfsweise soll der angefochtene Beschluß der zweiten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückverwiesen werden.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller im wesentlichen geltend, daß iSd Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht von einem Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietgegenstand gesprochen werden könne, wenn das betroffene Dachbodenabteil ein Teil desjenigen Wohnungseigentumsobjektes ist, das nunmehr verändert werden soll. Es liege zumindest teilweise Identität zwischen dem Mietobjekt der Antragsgegner und dem "anderen Mietobjekt" vor. Der OGH habe zwar schon ausgesprochen, daß unter dem "anderen Mietgegenstand" des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG auch zu Wohn- oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile des Hauses oder Wohnungseigentumsobjekte zu verstehen sind, doch habe es sich dabei immer um eigenständige, vom Objekt des Duldungspflichtigen Mieters völlig getrennte Teile der Liegenschaft gehandelt. Hier gehe es nicht um die Verbesserung eines bestehenden Objektes, sondern um die Neuschaffung eines heute noch nicht existierenden Teils der Liegenschaft. Außerdem habe man bisher nur solche Fälle dem Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG unterstellt, in denen der Mieter eine mitbenützte Dachbodenfläche, nicht aber ein abgegrenztes Dachbodenabteil räumen bzw verlegen sollte. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß das Duldungsbegehren der Antragstellerin abgewiesen wird; hilfsweise soll der angefochtene Beschluß der zweiten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Rekursgericht zurückverwiesen werden.
Von der Antragstellerin liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.