Rechtssatz RS0069510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069510
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG.Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/87
Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87
Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)
- 5 Ob 74/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 74/90
Vgl aber; Beisatz: Hier soll der Mieter überhaupt aus dem gemieteten Raum verdrängt werden. (T1) Veröff: WoBl 1991,234 (Call)
- 5 Ob 1037/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 1037/93
- 5 Ob 60/99f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 60/99f
Vgl
- 5 Ob 73/09k
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 73/09k
Vgl; Beisatz: Ein Mieter muss sogar unter den Zumutbarkeitsvoraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG die Verlegung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm mitbenützten Dachbodenfläche dulden, um einen Dachbodenausbau zu ermöglichen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069510
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19870508_OGH0002_0050OB00022_8700000_002