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Entscheidung 5 Ob 73/09k×

Entscheidung 5 Ob 73/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob73/09k

Entscheidungsdatum

07.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Prof. MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1. Dr. Thaddäus S*****, 2. Dr. Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung von Baumaßnahmen, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juni 2009 wird dahin

berichtigt, dass es in seinem Kopf an Stelle von „... Revisionsrekurs

des Antragstellers ..." richtig „... Revisionsrekurs der

Antragsgegner ..." zu lauten hat.

                             Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das offenkundige Versehen bei der Bezeichnung der Rechtsmittelwerber war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E91353 5Ob73.09k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00073.09K.0707.000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090707_OGH0002_0050OB00073_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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