Rechtssatz RS0069460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069460
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleinerung - des Mietgegenstandes stattgegeben wird.Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleinerung - des Mietgegenstandes stattgegeben wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 109/90
Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 109/90
Veröff: WoBl 1991,167
- 7 Ob 632/92
Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 632/92
nur: Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters. (T1)
- 5 Ob 73/09k
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 73/09k
Vgl; Beisatz: Gegenstand des Verfahrens ist keine Räumungsverpflichtung, sondern die Duldung künftiger Baumaßnahmen. (T2); Beisatz: Solange der Vermieter sein Vorhaben nicht in die Tat umsetzt, wird der Mieter in seiner bisherigen Rechtsausübung überhaupt nicht beeinträchtigt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069460
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19910430_OGH0002_0050OB00109_9000000_002