Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, daß die Klägerin mit Mietvertrag vom 7.3.1978 die Stadtbahnbögen Nr.8, 9 und 10 der von ihr betriebenen Stadtbahn (nunmehr U 6) unter der Gumpendorferbrücke ab 1.1.1978 an die Beklagte als Lager und Büroraum für einen Großhandel mit Kosmetikartikel vermietet hat. Vom Mietvertrag umfaßt ist auch die Außenwand eines Brückenpfeilers (mit Blindportal und Ausstellungsvitrine) des Stadtbahnbogens Nr.10 nächst der Verbindungsstraße zwischen der Gumpendorfer- und der Sechshauserstraße. Um ihrer gesetzlichen Pflicht zur periodischen Überprüfung des Zustandes der Stadtbahnbrücken nachzukommen, führt die Klägerin in regelmäßigen Abständen Untersuchungen durch, bei denen die Brücken, deren Lager und die Widerlagsmauern besichtigt werden müssen. Eine visuelle Begutachtung nimmt höchstens einen Tag in Anspruch, sie hätte aber im Bereich des Stadtbahnbogens unter der Gumpendorferbrücke zur Voraussetzung, daß das Blindportal für die Dauer der Untersuchung abgenommen wird. Unstrittig ist auch, daß die Beklagte ihre Zustimmung zur Abnahme dieses Blindportales samt der Vitrinen unter der Bedingung erteilte, daß diese danach auf Kosten der klagenden Partei wieder angebracht werden und daß die klagende Partei eine derartige Wiederinstandsetzungsverpflichtung ablehnt und von der Beklagten den bedingungslosen Zugang zur Brückenpfeilerfläche fordert.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten letztlich die Bezahlung von S 83.460,-- sowie die Feststellung, daß diese für alle künftigen Schäden zu haften habe, die kausal darauf zurückzuführen seien, daß die beklagte Partei den Zutritt zur vermieteten Wandfläche nicht gestatte. Zufolge Weigerung der Beklagten, den Zutritt zur Wandfläche zu gestatten, habe die Klägerin zur Überprüfung des Pfeilers geodetische Messungen durchführen lassen müssen. Sie begehre die Refundierung des dafür ausgelegten Klagsbetrages wegen Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen durch die beklagte Partei. Das Feststellungsbegehren werde wegen der Möglichkeit, daß sich die Beklagte auch in Zukunft weigere, den Zutritt zur Wandfläche zu gestatten, erhoben.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und wendete ein, sie habe sich nie geweigert, der Klägerin den Zugang zur Wandfläche zu ermöglichen, sondern habe regelmäßig auf die Verpflichtung des Vermieters hingewiesen, das Mietobjekt nach Durchführung der Arbeiten wieder in den früheren Zustand herzustellen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen mangelnder Schlüssigkeit der Klage ab, weil sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ableiten lasse. Das Bestandverhältnis unterliege dem MRG, sohin auch der Bestimmung des § 8 MRG. Daraus ergebe sich nur eine Duldungs-, nicht aber eine Leistungspflicht des Mieters. Die Weigerung der Beklagten auf die ihr zustehende Entschädigung (d.i. im vorliegenden Fall die Wiederherstellung des vorigen Zustandes) nicht verzichten zu wollen, sei daher nicht gesetzwidrig. Die Forderung der Klägerin nach einer bedingungslosen Zustimmung der Beklagten sei daher nicht zulässig gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen mangelnder Schlüssigkeit der Klage ab, weil sich aus dem vorgebrachten Sachverhalt kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ableiten lasse. Das Bestandverhältnis unterliege dem MRG, sohin auch der Bestimmung des Paragraph 8, MRG. Daraus ergebe sich nur eine Duldungs-, nicht aber eine Leistungspflicht des Mieters. Die Weigerung der Beklagten auf die ihr zustehende Entschädigung (d.i. im vorliegenden Fall die Wiederherstellung des vorigen Zustandes) nicht verzichten zu wollen, sei daher nicht gesetzwidrig. Die Forderung der Klägerin nach einer bedingungslosen Zustimmung der Beklagten sei daher nicht zulässig gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Feststellungsbegehrens S 50.000,-- übersteigt und erklärte die Revision hinsichtlich beider Begehren für zulässig. Der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 517/92 ausgesprochen, daß auf das gegenständliche Bestandverhältnis das MRG Anwendung zu finden habe, dementsprechend habe auch § 8 MRG zur Anwendung zu kommen. Der (behaupteten) Vereinbarung im Mietvertrag, daß dem Mieter aus Anlaß von Überprüfungs- oder Verbesserungsarbeiten am Bestandobjekt keine Entschädigung zustehe, komme daher keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Fraglich sei nicht das Ausmaß der dem Mieter zukommenden Entschädigung, sondern die Art und Weise der Durchführung der Pfeilerkontrolle. Diese könne die klagende Partei nur im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs.1 Z 5 MRG erwirken. Der Vorwurf des gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens treffe solange nicht zu, als nicht zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Art und Durchführung der jährlichen Überprüfungsarbeiten getroffen worden sei und die beklagte Partei dieser Vereinbarung zuwidergehandelt habe. Für eine Überwälzung eines Teiles der Überprüfungskosten, die die klagende Partei aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen aufzubringen habe, auf den Mieter bestehe keine wie immer geartete Rechtsgrundlage.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Feststellungsbegehrens S 50.000,-- übersteigt und erklärte die Revision hinsichtlich beider Begehren für zulässig. Der Oberste Gerichtshof habe zu 4 Ob 517/92 ausgesprochen, daß auf das gegenständliche Bestandverhältnis das MRG Anwendung zu finden habe, dementsprechend habe auch Paragraph 8, MRG zur Anwendung zu kommen. Der (behaupteten) Vereinbarung im Mietvertrag, daß dem Mieter aus Anlaß von Überprüfungs- oder Verbesserungsarbeiten am Bestandobjekt keine Entschädigung zustehe, komme daher keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Fraglich sei nicht das Ausmaß der dem Mieter zukommenden Entschädigung, sondern die Art und Weise der Durchführung der Pfeilerkontrolle. Diese könne die klagende Partei nur im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG erwirken. Der Vorwurf des gesetz- oder vertragswidrigen Verhaltens treffe solange nicht zu, als nicht zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Art und Durchführung der jährlichen Überprüfungsarbeiten getroffen worden sei und die beklagte Partei dieser Vereinbarung zuwidergehandelt habe. Für eine Überwälzung eines Teiles der Überprüfungskosten, die die klagende Partei aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen aufzubringen habe, auf den Mieter bestehe keine wie immer geartete Rechtsgrundlage.