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Entscheidung 5 Ob 73/09k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob73/09k

Entscheidungsdatum

09.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Prof. MMag. Thomas P*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Dr. Thaddäus S*****, 2. Dr. Christa S*****, beide vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Duldung von Baumaßnahmen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Februar 2009, GZ 3 R 381/08p-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache, hier der Absicht zum Ausbau des Dachbodens, gelungen ist, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar ist (RIS-Justiz RS0112242 ua). Mit der von den Antragsgegnern aufgeworfenen Frage, welche konkreten Umstände ein Vermieter dafür darlegen müsse, insbesondere ob seine Parteienaussage dafür ausreicht, kann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet werden.

Soweit die Antragsgegner ihre Rechtsausführungen auf die Prämisse gründen, sie hätten tatsächlich ein abgegrenztes Dachbodenabteil zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen erhalten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Es entspricht im Übrigen auch ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Mieter sogar unter den Zumutbarkeitsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG die Verlegung, ja sogar die geringfügige Verkleinerung einer von ihm mitbenützten Dachbodenfläche dulden muss, um einen Dachbodenausbau zu ermöglichen (5 Ob 74/90 = WoBl 1991/140 [Call]; 5 Ob 60/99f = WoBl 1999/92 [Prader] ua). Dabei kann der Mieter auch verpflichtet werden, ein mitgemietetes, ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraums aufzugeben (5 Ob 60/99f; RIS-Justiz RS0111654; RS0107167 ua).

Entgegen der Argumentation der Antragsgegner bestand kein Anlass, dem Antragsteller eine Frist für die Ausführung des geplanten Dachbodenausbaus zu setzen. Gegenstand des Verfahrens ist keine Räumungsverpflichtung, sondern die Duldung künftiger Baumaßnahmen. Solange der Antragsteller sein Vorhaben nicht in die Tat umsetzt, werden die Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss in ihrer bisherigen Rechtsausübung überhaupt nicht beeinträchtigt.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E91150

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00073.09K.0609.000

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090609_OGH0002_0050OB00073_09K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0069460 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Gegenstand des außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG ist nur das Duldungsbegehren des Vermieters, nicht aber eine allfällige Räumungspflicht des Mieters die dadurch entstehen könnte, daß dem Antrag des Vermieters auf Änderung - hier: Verkleiner …
RS0069510 Rechtssatz 08.05.1987Zivilrecht
Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis …
RS0111654 Rechtssatz 23.03.1999Zivilrecht
Die in § 8 Abs 2 MRG normierte Pflicht des Mieters, Veränderungen seines Mietgegenstandes zu dulden, reicht so weit, ein mitgemietetes, also ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraumes aufgeben zu müssen.
RS0112242 Rechtssatz 23.06.1999Zivilrecht
Bei der Frage, ob der beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist, insbesondere, ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsve …
RS0114877 Rechtssatz 27.03.2001Zivilrecht
Der Vermieter hat im Verfahren nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG dem Mieter nicht nachzuweisen, dass er (etwa auch finanziell) in der Lage wäre, das Bauprojekt durchzuführen oder dass der projektierte Neubau überhaupt verwirklichbar ist, weil er den Erwerb eines Teils …