Rechtssatz RS0111654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111654
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Die in § 8 Abs 2 MRG normierte Pflicht des Mieters, Veränderungen seines Mietgegenstandes zu dulden, reicht so weit, ein mitgemietetes, also ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraumes aufgeben zu müssen.Die in Paragraph 8, Absatz 2, MRG normierte Pflicht des Mieters, Veränderungen seines Mietgegenstandes zu dulden, reicht so weit, ein mitgemietetes, also ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraumes aufgeben zu müssen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 60/99f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 60/99f
- 5 Ob 238/00m
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
Beisatz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, auch die Verlegung eines mitgemieteten Kellerabteils unter den Begriff der vom Mieter nach Maßgabe des § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu duldenden Veränderung des Mietgegenstands zu subsumieren und den Mieter unter diesen Voraussetzungen zur gänzlichen Aufgabe eines mitgemieteten zum Ausbau eines Kellers notwendigen Abstellraums bei Bereitsstellung eines Ersatzraums zu verpflichten. (T1)
- 5 Ob 53/03k
Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
Auch; Beisatz: In dieselbe Richtung ging bereits jene Judikatur, die den Mieter dazu verpflichtete, zur Ermöglichung eines Lifteinbaus eine geringfügige Verkleinerung seines Mietobjekts zu dulden. (T2)
- 5 Ob 73/09k
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 73/09k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111654
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19990323_OGH0002_0050OB00060_99F0000_001