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Entscheidung 5 Ob 238/00m×

Entscheidung 5 Ob 238/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob238/00m

Entscheidungsdatum

07.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. B***** GmbH, ***** 2. Mag. Helmut G*****, beide vertreten durch Dr. Kodolitsch, Dr. Nopp, Mag. Kodolitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin Antonia S*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. September 2000, GZ 5 Ob 238/00m, wird in ihrem Kopf dahin berichtigt, dass der Vertreter der Antragsgegnerin statt "Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz" richtig "Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz" zu lauten hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der oben bezeichneten Entscheidung wurde irrtümlich im Kopf als Vertreter der Antragsgegnerin deren früherer Rechtsvertreter und nicht ihr derzeitiger Rechtsvertreter genannt.

Diese offenbare Unrichtigkeit war zu berichtigen.

Anmerkung

E59828 05AA2380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00238.00M.1107.000

Dokumentnummer

JJT_20001107_OGH0002_0050OB00238_00M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0111654 Rechtssatz 1999 – zuletzt 09.06.2009Zivilrecht
Die in § 8 Abs 2 MRG normierte Pflicht des Mieters, Veränderungen seines Mietgegenstandes zu dulden, reicht so weit, ein mitgemietetes, also ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraumes aufgeben zu müssen.
RS0111655 Rechtssatz 1999 – zuletzt 26.09.2000Zivilrecht
Der Mieter kann zur gänzlichen Aufgabe eines mitgemieteten, zum Ausbau des Dachbodens erforderlichen Abstellraums nur unter den Voraussetzungen und im Wege einer Teilkündigung gezwungen werden (WoBl 1998, 373/237 = SZ 70/3); bei Bereitstellung eines Ersatzr …
RS0114100 Rechtssatz 2000 – zuletzt 25.11.2008Zivilrecht
Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.