Rechtssatz RS0069515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069515
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Rechtssatz
Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau).Der Begriff "anderer Mietgegenstand" im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur eine Wohnung oder ein Geschäftslokal fällt; es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 22/87
Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 22/87
Veröff: EvBl 1988/1 S 18 = ImmZ 1987,415 (Meinhart)
- 5 Ob 60/99f
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 60/99f
Auch; nur: Es kann dies auch ein bisher für Wohnzwecke und Geschäftszwecke nicht geeigneter Teil des Hauses sein, der erst durch die Veränderung in diesem Sinn benutzbar wird (hier: Dachbodenausbau). (T1); Beisatz: Dass der zu ändernde Mietgegenstand in den ausgebauten Dachboden integriert werden soll, macht angesichts des Zwecks der Regelung keinen Unterschied. (T2)
- 5 Ob 238/00m
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
Auch
- 5 Ob 65/01x
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 65/01x
Auch; Beisatz: Eine Duldungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 2 Z 2 MRG kann auch dann bestehen, wenn es darum geht, einen neuen Mietgegenstand zu schaffen. Dies gilt nicht nur für Dachbodenausbauten, sondern auch für die Errichtung einer Tiefgarage, gleichgültig ob diese sich unter dem Miethaus oder unter einem nicht beziehungsweise nur teilweise verbauten Mietparkplatz der Wohn- oder Geschäftsanlage befindet. (T3)
- 6 Ob 55/07t
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Geplante Baumaßnahmen an einem im Innenhof gelegenen Objekt. (T4)
- 5 Ob 3/08i
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 3/08i
Vgl auch
- 5 Ob 257/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
Beis wie T4; Bem: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T5)
- 5 Ob 61/09w
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 61/09w
Beisatz: Auch der Umstand, dass es nicht um in alleinige Benützungsrechte fallende Liegenschaftsteile geht, steht der Anwendung des § 8 MRG nicht entgegen. (T6); Bem: Mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. (T7)
- 5 Ob 169/09b
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 169/09b
Vgl; Beisatz: Unter einem „anderen Mietgegenstand" iSd § 8 Abs 2 Z 2 MRG ist auch ein Dachausbau zu verstehen, und der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T8)
- 5 Ob 129/19k
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069515
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19870508_OGH0002_0050OB00022_8700000_003