Rechtssatz RS0114100
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114100
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 238/00m
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
- 5 Ob 257/08t
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
Vgl auch; Beisatz: Fällt eine beabsichtigte Maßnahme in den Anwendungsbereich von § 8 Abs 2 Z 2 MRG, setzt das Bestehen einer entsprechenden Duldungspflicht des betroffenen Mieters nicht bloß die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit des Eingriffs auf Seite des Vermieters voraus, sondern zusätzlich auch dessen Zumutbarkeit für den Mieter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114100
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20000926_OGH0002_0050OB00238_00M0000_001