Die Klägerin führte in ihrer Rechtsmittelschrift aus, dass der Rechtsweg wohl nur dann ausgeschlossen sei, wenn eine Norm den geltend gemachten Anspruch auf den Verwaltungsrechtsweg verweise. Das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nenne allerdings „den Rechtsgrund Schadenersatz" für einen Anschluss an das Wasserleitungsnetz nicht, weshalb der geltend gemachte Anspruch im ordentlichen Rechtsweg zu erheben sei.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin entgegneten, dass die bloße Bezeichnung eines Anspruchs als „Schadenersatzanspruch" nicht ausreiche, um die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu bewirken. Vielmehr sei zu prüfen, ob es sich bei dem als „Schadenersatzanspruch" etikettierten Begehren auch tatsächlich um einen solchen Anspruch handle, was im konkreten Fall eindeutig zu verneinen sei. Die Klägerin mache keinen Schadenersatz geltend, auch keine Naturalrestitution, sondern ihr Begehren richte sich auf die Herstellung eines Wasserleitungsanschlusses. Ein derartiger Verschaffungsanspruch sei aber „mit zivilrechtlichem Instrumentarium auf Grund der Klagsbehauptungen nicht fassbar".
Dazu ist auszuführen:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist; es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584, RS0045718).
Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden. Es besteht daher für diese Rechtsstreitigkeiten eine Generalklausel zu Gunsten der Zivilgerichte. Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme geschaffen werden, muss sie in den hiefür erforderlichen „besonderen Gesetzen" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0045474; 1 Ob 193/01s).
Art 94 B-VG schließt nicht aus, dass aus demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045497). Gemäß § 5 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 hat das Wasserversorgungsunternehmen unbeschadet der ihm als Wasserberechtigtem obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlusszwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen. Nach § 7 leg cit hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszwecks bei der Behörde anzumelden und diese hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.Artikel 94, B-VG schließt nicht aus, dass aus demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, andererseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045497). Gemäß Paragraph 5, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 hat das Wasserversorgungsunternehmen unbeschadet der ihm als Wasserberechtigtem obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlusszwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen. Nach Paragraph 7, leg cit hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszwecks bei der Behörde anzumelden und diese hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.
Gemäß § 2 Abs 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 kann für Liegenschaften, für die ein Anschlusszwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrags des Eigentümers der Anschluss an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 kann für Liegenschaften, für die ein Anschlusszwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrags des Eigentümers der Anschluss an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall zunächst für das Hauptbegehren zu Punkt 1) der Klage Folgendes:
Da die Natur des geltend gemachten Anspruchs für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblich ist, kann der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als Schadenersatzbegehren keine Bedeutung zukommen, ist doch der Anspruch auf Bewilligung eines Anschlusses an die Gemeindewasserleitung - mit oder ohne Anschlusszwang - in den oben dargestellten Verwaltungsnormen detailliert geregelt. Somit liegt sehr wohl eine Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg vor. Das Hauptbegehren zu Punkt 1) der Klage ist daher öffentlich-rechtlicher Natur, was insoweit die Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet. Zum Eventualbegehren zu Punkt 1) der Klage ist grundsätzlich auszuführen, dass nach herrschender Judikatur und Lehre auch bei Zurückweisung des Hauptbegehrens über ein Eventualbegehren zu entscheiden ist (8 ObA 231/99z mwN). Auf die in der Entscheidung 6 Ob 543/91 wiedergegebene Ansicht, dass nicht eindeutig formulierte Eventualbegehren eher nur für den Fall der Ab- als den der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt gelten sollten, muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil sich aus dem Inhalt der Klage zweifelsfrei ergibt, dass es der Klägerin in erster Linie um die Wiederherstellung einer Wasserversorgung ihrer Liegenschaft geht und dass sie bei jeglichem Misserfolg das gestellte Eventualbegehren in Behandlung gezogen wissen wollte. Das Begehren, die Liegenschaft mit einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses zu versehen, zielt auf die Herbeiführung jener Lage ab, die vor dem schädigenden Ereignis gegeben war und stellt somit eine Naturalrestitution im Sinne des § 1323 ABGB dar (vgl Harrer in Schwimann, ABGB3 § 1323 Rz 1). Diesbezüglich handelt es sich somit um ein Schadenersatzbegehren, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg offen steht. Es ist daher über dieses Eventualbegehren zu verhandeln und zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO.Da die Natur des geltend gemachten Anspruchs für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgeblich ist, kann der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als Schadenersatzbegehren keine Bedeutung zukommen, ist doch der Anspruch auf Bewilligung eines Anschlusses an die Gemeindewasserleitung - mit oder ohne Anschlusszwang - in den oben dargestellten Verwaltungsnormen detailliert geregelt. Somit liegt sehr wohl eine Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg vor. Das Hauptbegehren zu Punkt 1) der Klage ist daher öffentlich-rechtlicher Natur, was insoweit die Unzulässigkeit des Rechtswegs begründet. Zum Eventualbegehren zu Punkt 1) der Klage ist grundsätzlich auszuführen, dass nach herrschender Judikatur und Lehre auch bei Zurückweisung des Hauptbegehrens über ein Eventualbegehren zu entscheiden ist (8 ObA 231/99z mwN). Auf die in der Entscheidung 6 Ob 543/91 wiedergegebene Ansicht, dass nicht eindeutig formulierte Eventualbegehren eher nur für den Fall der Ab- als den der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt gelten sollten, muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil sich aus dem Inhalt der Klage zweifelsfrei ergibt, dass es der Klägerin in erster Linie um die Wiederherstellung einer Wasserversorgung ihrer Liegenschaft geht und dass sie bei jeglichem Misserfolg das gestellte Eventualbegehren in Behandlung gezogen wissen wollte. Das Begehren, die Liegenschaft mit einer Trinkwasserversorgung für den Bedarf eines Einfamilienhauses zu versehen, zielt auf die Herbeiführung jener Lage ab, die vor dem schädigenden Ereignis gegeben war und stellt somit eine Naturalrestitution im Sinne des Paragraph 1323, ABGB dar vergleiche Harrer in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1323, Rz 1). Diesbezüglich handelt es sich somit um ein Schadenersatzbegehren, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg offen steht. Es ist daher über dieses Eventualbegehren zu verhandeln und zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.