Der Rekurs und die Revision sind nicht berechtigt.
1. Zum Rekurs:
Im Hinblick auf das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung gemäß §§ 33 ff ASVG ist die Zurückweisung des Hauptbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu billigen (siehe 9 ObA 121/91; vgl 7 Ob 84/75).Im Hinblick auf das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht des Arbeitgebers zur Anmeldung gemäß Paragraphen 33, ff ASVG ist die Zurückweisung des Hauptbegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu billigen (siehe 9 ObA 121/91; vergleiche 7 Ob 84/75).
2. Zur Revision:
Nach herrschender Judikatur und Lehre ist auch bei Zurückweisung des Hauptbegehrens über das Eventualbegehren zu entscheiden (5 Ob 695/82; 8 Ob 603/88; Fasching, Komm III 19).Nach herrschender Judikatur und Lehre ist auch bei Zurückweisung des Hauptbegehrens über das Eventualbegehren zu entscheiden (5 Ob 695/82; 8 Ob 603/88; Fasching, Komm römisch drei 19).
Was das Eventualbegehren betrifft, ist dem Berufungsgericht zwar beizupflichten, dass das Krankenversicherungsverhältnis von einer Meldung unabhängig ist, doch weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass er sein Feststellungsbegehren nicht mit dem Verlust des Krankengeldanspruches, sondern mit dem durch die Verzögerung der Auszahlung infolge Nichtanmeldung durch den beklagten Arbeitgeber verursachten Schaden - er sei gezwungen gewesen, zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes einen Kredit aufzunehmen - begründet hat. Dieses Vorbringen wäre grundsätzlich geeignet gewesen, das Feststellungsbegehren zu rechtfertigen. Es erübrigt sich aber hierüber, insbesondere über die Frage der Kausalität der Nichtanmeldung für eine allfällige - bisher auch nicht bewiesene - Kreditaufnahme ein Beweisverfahren durchzuführen und deshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes über das Eventualbegehren zur Verfahrensergänzung aufzuheben, weil die Rechtssache aus folgendem Grund im Sinn der Bestätigung der Abweisung des Eventualbegehrens spruchreif ist:
Zwischenzeitig hat nämlich der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 27. 1. 2000, 8 ObA 7/00b in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien über den 5. 3. 1998 hinaus bis zum 22. 6. 1999 nicht aufrecht besteht. Zwar wurde mit der Aufhebung der (ersten) Entscheidung der Berufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof rückwirkend die Rechtskraft der Zustimmung des Behindertenausschusses beseitigt. Die Berufungskommission hat aber mit ihrer zweiten Entscheidung die Zustimmung des Behindertenausschusses abermals bestätigt. Damit wurde die schon seinerzeit erteilte Zustimmung des Behindertenausschusses wieder voll wirksam. Unter den gegebenen Umständen war es daher geboten, dieser Zustimmung im Ergebnis jene Wirkung zuzuerkennen, die einer nachträglichen Zustimmung iSd § 8 Abs 2 zweiter Satz BEinstG zukommt.Zwischenzeitig hat nämlich der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 27. 1. 2000, 8 ObA 7/00b in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien über den 5. 3. 1998 hinaus bis zum 22. 6. 1999 nicht aufrecht besteht. Zwar wurde mit der Aufhebung der (ersten) Entscheidung der Berufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof rückwirkend die Rechtskraft der Zustimmung des Behindertenausschusses beseitigt. Die Berufungskommission hat aber mit ihrer zweiten Entscheidung die Zustimmung des Behindertenausschusses abermals bestätigt. Damit wurde die schon seinerzeit erteilte Zustimmung des Behindertenausschusses wieder voll wirksam. Unter den gegebenen Umständen war es daher geboten, dieser Zustimmung im Ergebnis jene Wirkung zuzuerkennen, die einer nachträglichen Zustimmung iSd Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz BEinstG zukommt.
Damit steht nunmehr rechtskräftig fest, dass die von der beklagten Partei zum 5. 3. 1998 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam und somit das Dienstverhältnis per diesem Tag beendet war. Diesem Urteil, welches die für das vorliegende Verfahren essentielle Vorfrage der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 5. 3. 1998 endgültig geklärt hat, kommt für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung zu (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1501), sodass ein Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Auszahlung des Krankengeldes infolge Nichtanmeldung durch die beklagte Partei und deshalb erforderlicher Kreditaufnahme durch den Kläger nicht mehr in Betracht kommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der nicht zweckdienliche Schriftsatz der beklagten Partei vom 15. 3. 2000 ist nicht zu honorieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der nicht zweckdienliche Schriftsatz der beklagten Partei vom 15. 3. 2000 ist nicht zu honorieren.