Aus der Begründung:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend (EvBl. 1972/157 und 204; EvBl. 1971/295; EvBl. 1967/23; SZ 36/79 u, v. a.; Fasching I, 63). Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (JBl. 1948, 17). Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet (SZ 46/82; EvBl. 1972/204 u. a.), ebenso aber auch, ob der behauptete Anspruch begrundet ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es hingegen nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl. 1972/204 u. a.). Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 46/82; vgl. Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 287). Es ist allerdings auch möglich, daß der gleiche Streitfall sowohl Gegenstand eines gerichtlichen als auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein kann; ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich ein Gründeigentümer oder Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet; in einem solchen Fall kann sowohl ein auf § 138 Abs. 1 WRG gegrundeter Antrag bei der Wasserrechtsbehörde als auch eine auf das bürgerliche Recht gestützte Klage eingebracht werden (EvBl. 1977/36 u. a.; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 388). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht. Für die Klage auf Verletzung des Eigentumsrechtes steht der Rechtsweg offen (EvBl. 1977/36; EvBl. 1972/204 u. a.).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend (EvBl. 1972/157 und 204; EvBl. 1971/295; EvBl. 1967/23; SZ 36/79 u, v. a.; Fasching römisch eins, 63). Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (JBl. 1948, 17). Ohne Einfluß ist es hingegen, was der Beklagte einwendet (SZ 46/82; EvBl. 1972/204 u. a.), ebenso aber auch, ob der behauptete Anspruch begrundet ist; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es hingegen nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (EvBl. 1972/204 u. a.). Soweit nicht das Wasserrechtsgesetz anderes verfügt, sind für seine wasserrechtlichen Bestimmungen die Wasserrechtsbehörden, für seine anderen Bestimmungen die Gerichte bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen berufenen Behörden zuständig (SZ 46/82; vergleiche Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 287). Es ist allerdings auch möglich, daß der gleiche Streitfall sowohl Gegenstand eines gerichtlichen als auch eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sein kann; ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn sich ein Gründeigentümer oder Wasserberechtigter durch eine eigenmächtige Neuerung beschwert erachtet; in einem solchen Fall kann sowohl ein auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG gegrundeter Antrag bei der Wasserrechtsbehörde als auch eine auf das bürgerliche Recht gestützte Klage eingebracht werden (EvBl. 1977/36 u. a.; Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 388). Für die gerichtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht. Für die Klage auf Verletzung des Eigentumsrechtes steht der Rechtsweg offen (EvBl. 1977/36; EvBl. 1972/204 u. a.).
Legt man diese grundsätzlichen Erwägungen der Beurteilung des vorliegenden Rechtsfalles zugrunde, dann erweist sich der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch die Beklagten, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, als nicht stichhältig.
Die Klägerin leitet ihren Unterlassungsanspruch aus der eigenmächtigen Vornahme von Veränderungen am Nachbargrundstück der Beklagten ab, wodurch ihren Behauptungen zufolge ein natürliches Gerinne verändert und eine direkte Zuleitung von Ab- und Überwässern auf ihr Grundstück bewirkt wurde. Sie erblickt darin eine gegen das Verbot des § 364 Abs. 2 ABGB verstoßende Verletzung ihres Eigentumsrechtes. Nach den für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges allein entscheidenden Klagsbehauptungen wird somit ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht, über den die Gerichte zu entscheiden haben (vgl. Krzizek a.a.O., 181; EvBl. 1977/36 u. a.). Der Versuch der Klägerin, sich daneben auch noch im Verwaltungsweg vor der Wasserrechtsbehörde Abhilfe zu verschaffen, hindert, wie ausgeführt, ihre Rechtsverfolgung vor Gericht nicht und kann daher unerörtert bleiben. Dies verkennen die beklagten Parteien in ihrem Revisionsrekurs. Es ist, wie erwähnt, durchaus möglich, daß aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlichrechtliche, hier wasserrechtliche Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, anderseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Dies wird durch Art. 94 B-VG nicht ausgeschlossen (vgl. Adamovich, Handbuch[6], 230). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten (VfSlg. 4455), anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen (VfSlg. 2683, 2842, 3507, 4359). Hingegen verbietet Art. 94 B-VG nicht, daß denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Ob Gericht oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen bestimmten Anspruch zuständig ist, ist nicht eine durch Art. 94 B-VG geregelte Organisations-, sondern eine Kompetenzfrage (Adamovich a. a. O., 230).Die Klägerin leitet ihren Unterlassungsanspruch aus der eigenmächtigen Vornahme von Veränderungen am Nachbargrundstück der Beklagten ab, wodurch ihren Behauptungen zufolge ein natürliches Gerinne verändert und eine direkte Zuleitung von Ab- und Überwässern auf ihr Grundstück bewirkt wurde. Sie erblickt darin eine gegen das Verbot des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB verstoßende Verletzung ihres Eigentumsrechtes. Nach den für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges allein entscheidenden Klagsbehauptungen wird somit ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht, über den die Gerichte zu entscheiden haben vergleiche Krzizek a.a.O., 181; EvBl. 1977/36 u. a.). Der Versuch der Klägerin, sich daneben auch noch im Verwaltungsweg vor der Wasserrechtsbehörde Abhilfe zu verschaffen, hindert, wie ausgeführt, ihre Rechtsverfolgung vor Gericht nicht und kann daher unerörtert bleiben. Dies verkennen die beklagten Parteien in ihrem Revisionsrekurs. Es ist, wie erwähnt, durchaus möglich, daß aus ein und demselben Sachverhalt privatrechtliche und öffentlichrechtliche, hier wasserrechtliche Ansprüche abgeleitet werden, über die einerseits die Gerichte, anderseits die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. Dies wird durch Artikel 94, B-VG nicht ausgeschlossen vergleiche Adamovich, Handbuch[6], 230). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung beinhaltet nur einerseits das Verbot, dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und Verwaltungsbehörde einzurichten (VfSlg. 4455), anderseits über dieselbe Frage durch Gericht und Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßigen Nacheinander, entscheiden zu lassen (VfSlg. 2683, 2842, 3507, 4359). Hingegen verbietet Artikel 94, B-VG nicht, daß denselben Streitfall betreffende Ansprüche je nach ihrer Rechtsgrundlage teils vor Gericht, teils vor der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Ob Gericht oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen bestimmten Anspruch zuständig ist, ist nicht eine durch Artikel 94, B-VG geregelte Organisations-, sondern eine Kompetenzfrage (Adamovich a. a. O., 230).