Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über § 538 Abs 1 ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Umstände das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, nämlich die Aufhebung oder Abänderung der bekämpften gerichtlichen Entscheidung erreichen könnte (Fasching Komm. IV540). Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt ausdrücklich voraus, daß die neuen Tatsachen- und Beweismittel im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt hätten (vgl. Fasching aaO 541; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 2068, 2084). Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen (vgl. SSV-NF 1/40 mwH). Die vorliegende Wiederaufnahmsklage begehrt ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 b Cgs 286/86 (und nicht etwa des Verfahrens 19 C 110/80 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien), somit eines Verfahrens, welches durch Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache abgeschlossen wurde. Der Zurückweisungsbeschluß ist mangels Anfechtung durch den anwaltlich vertreten gewesenen Kläger in Rechtskraft erwachsen. Geht man davon aus, daß dem damaligen Klagebegehren das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstand, weil über die geltend gemachten Versicherungszeiten schon in einem früheren Urteil entschieden worden war (Fasching Rz 726, 1539 ff), dann erfolgte die Klagszurückweisung zu Recht; auch die vom Kläger nunmehr ins Treffen geführten angeblich neuen Beweismittel wären nicht geeignet gewesen, das Prozeßhindernis zu beseitigen und damit eine für ihn günstigere Entscheidung (als die Klagszurückweisung) herbeizuführen. Daraus erhellt, daß der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, weil die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluß auf diese Entscheidung haben konnten. Der Kläger hat allerdings bereits in seiner Wiederaufnahmsklage geltend gemacht, die Vorentscheidung, nämlich das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 6.7.1982, 19 C 110/80-25, habe weder im Spruch noch in den Gründen über die in Frage stehenden Versicherungszeiten (Oktober 1946 bis Mai 1950) abgesprochen. Damit ist aber selbst im Fall der Richtigkeit dieses Argumentes für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen.Der Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt. Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Umstände das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, nämlich die Aufhebung oder Abänderung der bekämpften gerichtlichen Entscheidung erreichen könnte (Fasching Komm. IV540). Der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO setzt ausdrücklich voraus, daß die neuen Tatsachen- und Beweismittel im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt hätten vergleiche Fasching aaO 541; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 2068, 2084). Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen vergleiche SSV-NF 1/40 mwH). Die vorliegende Wiederaufnahmsklage begehrt ausdrücklich die Wiederaufnahme des Verfahrens 18 b Cgs 286/86 (und nicht etwa des Verfahrens 19 C 110/80 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien), somit eines Verfahrens, welches durch Zurückweisung der Klage wegen rechtskräftig entschiedener Sache abgeschlossen wurde. Der Zurückweisungsbeschluß ist mangels Anfechtung durch den anwaltlich vertreten gewesenen Kläger in Rechtskraft erwachsen. Geht man davon aus, daß dem damaligen Klagebegehren das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstand, weil über die geltend gemachten Versicherungszeiten schon in einem früheren Urteil entschieden worden war (Fasching Rz 726, 1539 ff), dann erfolgte die Klagszurückweisung zu Recht; auch die vom Kläger nunmehr ins Treffen geführten angeblich neuen Beweismittel wären nicht geeignet gewesen, das Prozeßhindernis zu beseitigen und damit eine für ihn günstigere Entscheidung (als die Klagszurückweisung) herbeizuführen. Daraus erhellt, daß der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, weil die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluß auf diese Entscheidung haben konnten. Der Kläger hat allerdings bereits in seiner Wiederaufnahmsklage geltend gemacht, die Vorentscheidung, nämlich das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien vom 6.7.1982, 19 C 110/80-25, habe weder im Spruch noch in den Gründen über die in Frage stehenden Versicherungszeiten (Oktober 1946 bis Mai 1950) abgesprochen. Damit ist aber selbst im Fall der Richtigkeit dieses Argumentes für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen.
Die am 19.12.1986 überreichte Klage wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die beklagte Partei die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG abgelehnt hatte. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.6.1989, 10 Ob S 21/88 = JBl. 1989, 736 = SSV-NF 3/76 mit ausführlicher Begründung und unter ausdrücklicher Ablehnung älterer gegenteiliger Judikatur und Lehre dargelegt hat, liegt in einem solchen Fall keine Leistungs-, sondern eine Verwaltungssache vor, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht zulässig ist. Die oben genannte Klage hätte daher mangels Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 42 JN) zurückgewiesen werden müssen. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis als die Klagszurückweisung - wenn auch aus einem anderen Grund - wäre auch bei Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe nicht herbeizuführen gewesen.Die am 19.12.1986 überreichte Klage wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die beklagte Partei die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG abgelehnt hatte. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20.6.1989, 10 Ob S 21/88 = JBl. 1989, 736 = SSV-NF 3/76 mit ausführlicher Begründung und unter ausdrücklicher Ablehnung älterer gegenteiliger Judikatur und Lehre dargelegt hat, liegt in einem solchen Fall keine Leistungs-, sondern eine Verwaltungssache vor, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht zulässig ist. Die oben genannte Klage hätte daher mangels Zulässigkeit des Rechtsweges (Paragraph 42, JN) zurückgewiesen werden müssen. Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis als die Klagszurückweisung - wenn auch aus einem anderen Grund - wäre auch bei Vorliegen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe nicht herbeizuführen gewesen.
Die Entscheidung über die vorliegende Wiederaufnahmsklage gehört hingegen jedenfalls auf den Rechtsweg; eine "die Sache erledigende Entscheidung" iS des § 530 Abs 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klage zurückweisenden Beschluß beendet wurde (Fasching Rz 2038; EBzRV des KSchG 744 BlgNR 14.GP S 54; 8 Ob 519/84; vgl. auch Fasching, Komm. IV 485).Die Entscheidung über die vorliegende Wiederaufnahmsklage gehört hingegen jedenfalls auf den Rechtsweg; eine "die Sache erledigende Entscheidung" iS des Paragraph 530, Absatz eins, ZPO liegt auch dann vor, wenn das Verfahren aus prozessualen Gründen, etwa durch einen die Klage zurückweisenden Beschluß beendet wurde (Fasching Rz 2038; EBzRV des KSchG 744 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode S 54; 8 Ob 519/84; vergleiche auch Fasching, Komm. römisch vier 485).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 ua).Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 ua).