Rechtssatz RS0044640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044640
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über § 538 Abs 1 ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Nichtigkeitskläger und/oder Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründe und/oder Wiederaufnahmsgründe das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, die Beseitigung (Aufhebung oder Abänderung) der bekämpften gerichtlichen Entscheidung, erreichen könnte. Das ist nicht der Fall, wenn mangels Zugehörigkeit der bekämpften Entscheidung zur Rechtsordnung infolge ihrer Aufhebung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deren Beseitigung nicht mehr möglich ist.Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Nichtigkeitskläger und/oder Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründe und/oder Wiederaufnahmsgründe das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, die Beseitigung (Aufhebung oder Abänderung) der bekämpften gerichtlichen Entscheidung, erreichen könnte. Das ist nicht der Fall, wenn mangels Zugehörigkeit der bekämpften Entscheidung zur Rechtsordnung infolge ihrer Aufhebung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deren Beseitigung nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 544/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 6 Ob 544/84
- 6 Ob 689/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 689/84
Vgl auch; Veröff: EvBl 1985/173 S 757
- 8 Ob 3/88
Entscheidungstext OGH 22.12.1988 8 Ob 3/88
nur: Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens ist über § 538 Abs 1 ZPO hinaus ganz allgemein die Prüfung, ob der Nichtigkeitskläger und/oder Wiederaufnahmskläger selbst bei Annahme des Zutreffens der von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründe und/oder Wiederaufnahmsgründe das Ziel seiner Rechtsgestaltungsklage, die Beseitigung (Aufhebung oder Abänderung) der bekämpften gerichtlichen Entscheidung, erreichen könnte. (T1)
- 10 ObS 438/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 10 ObS 438/89
nur T1; Beisatz: Wären die angeblich neuen Beweismittel nicht geeignet gewesen, das Prozeßhindernis zu beseitigen und damit eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, so erfolgte die Klagszurückweisung zu Recht. (T2)
Veröff: RZ 1990/71 S 173 = SSV - NF 4/14
- 10 ObS 348/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 348/90
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 351/98b
Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 351/98b
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 249/01a
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 249/01a
Auch; nur T1
- 1 Ob 97/13s
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 97/13s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044640
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0060OB00544_8400000_001