Begründung:
Das zwischen dem Kläger und der beklagten Partei vor dem Erstgericht zu AZ 44 Cgs 33/88 anhängig gewesene Verfahren wurde mit unbekämpft gebliebenem erstgerichtlichem Urteil vom 15.4.1988 abgeschlossen. Die auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit vom 1.8.1987 an im gesetzlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der 69 Monate umfassenden Zeit von Oktober 1949 bis Juni 1955, während der der Kläger infolge einer von der sowjetischen Besatzungsmacht verfügten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, gerichtete Klage wurde abgewiesen. Nach den damaligen Feststellungen erwarb der Kläger vom 1.11.1941 bis (richtig) 31.7.1987 48 Beitragsmonate und 46 Ersatzmonate, insgesamt also 94 anrechenbare Versicherungsmonate, davon 24 bis Mai 1945, 1 im April 1949, die restlichen 69 seit Oktober 1955. 128 Monate sind neutral. Der Kläger wurde im Oktober 1949 an der Demarkationslinie von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet, etwa zwei Monate später freigelassen, am 25.1.1950 jedoch neuerlich inhaftiert, zunächst zum Tod verurteilt, dann zu 25 Jahren Zwangsarbeit begnadigt und in die Sowjetunion deportiert, aus der er erst am 25.6.1955 nach Österreich zurückkehren konnte. Deshalb konnte er insgesamt 69 Monate lang über seine Arbeitskraft nicht frei verfügen. Das Gericht konnte damals nicht feststellen, aus welchem Grund der Kläger von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und deportiert wurde, und ob er in Österreich wegen eines strafbaren Tatbestandes zur Verhaftung ausgeschrieben war. Nach seiner Rückkehr nach Österreich verbüßte er vom 21.11.1956 bis 20.11.1957 eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen "Bigamie" verhängte einjährige Freiheitsstrafe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht damals ua aus, daß die diesbezüglich beweisbelastete beklagte Partei ihren Einwand, die Freiheitsbeschränkung des Klägers durch die Sowjetunion wäre auf Grund einer auch nach den österreichischen Gesetzen strafbaren Tat geschehen, nicht habe beweisen können, weshalb davon auszugehen gewesen sei, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Die 69 Monate von Oktober 1949 bis Juni 1955, in denen der Kläger infolge einer Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft behindert gewesen sei, könnten jedoch dennoch nicht als Ersatzzeit nach § 228 Abs 1 Z 4 ASVG gelten, weil keine (unmittelbare) Beitrags- oder Ersatzzeit vorangehe. Die während des mit 1.12.1946 beginnenden Anrechnungszeitraumes erworbenen 70 Versicherungsmonate und die seit 1.11.1941 erworbenen 94 Versicherungsmonate reichten zur Erfüllung der Wartezeit nicht aus.Das zwischen dem Kläger und der beklagten Partei vor dem Erstgericht zu AZ 44 Cgs 33/88 anhängig gewesene Verfahren wurde mit unbekämpft gebliebenem erstgerichtlichem Urteil vom 15.4.1988 abgeschlossen. Die auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit vom 1.8.1987 an im gesetzlichen Ausmaß unter Berücksichtigung der 69 Monate umfassenden Zeit von Oktober 1949 bis Juni 1955, während der der Kläger infolge einer von der sowjetischen Besatzungsmacht verfügten Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert war, gerichtete Klage wurde abgewiesen. Nach den damaligen Feststellungen erwarb der Kläger vom 1.11.1941 bis (richtig) 31.7.1987 48 Beitragsmonate und 46 Ersatzmonate, insgesamt also 94 anrechenbare Versicherungsmonate, davon 24 bis Mai 1945, 1 im April 1949, die restlichen 69 seit Oktober 1955. 128 Monate sind neutral. Der Kläger wurde im Oktober 1949 an der Demarkationslinie von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet, etwa zwei Monate später freigelassen, am 25.1.1950 jedoch neuerlich inhaftiert, zunächst zum Tod verurteilt, dann zu 25 Jahren Zwangsarbeit begnadigt und in die Sowjetunion deportiert, aus der er erst am 25.6.1955 nach Österreich zurückkehren konnte. Deshalb konnte er insgesamt 69 Monate lang über seine Arbeitskraft nicht frei verfügen. Das Gericht konnte damals nicht feststellen, aus welchem Grund der Kläger von der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und deportiert wurde, und ob er in Österreich wegen eines strafbaren Tatbestandes zur Verhaftung ausgeschrieben war. Nach seiner Rückkehr nach Österreich verbüßte er vom 21.11.1956 bis 20.11.1957 eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen "Bigamie" verhängte einjährige Freiheitsstrafe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Gericht damals ua aus, daß die diesbezüglich beweisbelastete beklagte Partei ihren Einwand, die Freiheitsbeschränkung des Klägers durch die Sowjetunion wäre auf Grund einer auch nach den österreichischen Gesetzen strafbaren Tat geschehen, nicht habe beweisen können, weshalb davon auszugehen gewesen sei, daß dies nicht der Fall gewesen sei. Die 69 Monate von Oktober 1949 bis Juni 1955, in denen der Kläger infolge einer Freiheitsbeschränkung an der Verfügung über seine Arbeitskraft behindert gewesen sei, könnten jedoch dennoch nicht als Ersatzzeit nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG gelten, weil keine (unmittelbare) Beitrags- oder Ersatzzeit vorangehe. Die während des mit 1.12.1946 beginnenden Anrechnungszeitraumes erworbenen 70 Versicherungsmonate und die seit 1.11.1941 erworbenen 94 Versicherungsmonate reichten zur Erfüllung der Wartezeit nicht aus.
Mit der am 28.3.1989 eingebrachten Klage beantragte der Kläger, das mit dem erwähnten Urteil abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, weil er vor etwa drei bis vier Wochen in den Besitz neuer Beweismittel gelangt sei, deren Benützung im früheren Verfahren eine andere Entscheidung herbeigeführt hätte, bzw hätte sich dadurch die Richtigkeit seiner Behauptungen herausgestellt, daß die Internierung in einem russischen Lager zu Unrecht erfolgt und er nie zur Verhaftung ausgeschrieben und nie verurteilt worden sei. Die beklagte Partei beantragte, die begehrte Wiederaufnahme mangels eines Wiederaufnahmsgrundes nicht zu bewilligen. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.1989 erklärte der dabei qualifiziert vertretene Kläger, daß er mit der Wiederaufnahmsklage die Anrechnung der Zeit im selben Ausmaß begehre wie im wiederaufzunehmenden Verfahren. Auch aus seinen sonstigen Ausführungen in dieser Tagsatzung ergibt sich, daß sich die Beweismittel, deren Benützung im früheren Verfahren eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ausschließlich auf die Zeit der Freiheitsbeschränkung durch die seinerzeitige sowjetische Besatzungsmacht von Oktober 1949 bis Juni 1955 beziehen. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage unter Berufung auf § 530 Abs 2 ZPO mit der Begründung zurück, daß der Kläger die im Wiederaufnahmsverfahren genannten Beweismittel schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung im früheren Verfahren hätte geltend machen können.Mit der am 28.3.1989 eingebrachten Klage beantragte der Kläger, das mit dem erwähnten Urteil abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen, weil er vor etwa drei bis vier Wochen in den Besitz neuer Beweismittel gelangt sei, deren Benützung im früheren Verfahren eine andere Entscheidung herbeigeführt hätte, bzw hätte sich dadurch die Richtigkeit seiner Behauptungen herausgestellt, daß die Internierung in einem russischen Lager zu Unrecht erfolgt und er nie zur Verhaftung ausgeschrieben und nie verurteilt worden sei. Die beklagte Partei beantragte, die begehrte Wiederaufnahme mangels eines Wiederaufnahmsgrundes nicht zu bewilligen. In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 18.10.1989 erklärte der dabei qualifiziert vertretene Kläger, daß er mit der Wiederaufnahmsklage die Anrechnung der Zeit im selben Ausmaß begehre wie im wiederaufzunehmenden Verfahren. Auch aus seinen sonstigen Ausführungen in dieser Tagsatzung ergibt sich, daß sich die Beweismittel, deren Benützung im früheren Verfahren eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ausschließlich auf die Zeit der Freiheitsbeschränkung durch die seinerzeitige sowjetische Besatzungsmacht von Oktober 1949 bis Juni 1955 beziehen. Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage unter Berufung auf Paragraph 530, Absatz 2, ZPO mit der Begründung zurück, daß der Kläger die im Wiederaufnahmsverfahren genannten Beweismittel schon vor Schluß der mündlichen Verhandlung im früheren Verfahren hätte geltend machen können.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Dagegen richtet sich der nach § 47 ASGG zulässige Revisionsrekurs des Klägers mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß durch Bewilligung der Wiederaufnahme abzuändern oder ihn allenfalls aufzuheben.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Dagegen richtet sich der nach Paragraph 47, ASGG zulässige Revisionsrekurs des Klägers mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß durch Bewilligung der Wiederaufnahme abzuändern oder ihn allenfalls aufzuheben.