Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, wird durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach § 21 Abs.2 KO der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (SZ 61/170; SZ 54/168; WBl 1988, 203). Der Vertragspartner des Gemeinschuldners kann den Ersatz des ihm durch die unterbliebene Erfüllung verursachten Schadens gemäß § 21 Abs.2 Satz 2 KO verlangen. Nach Welser-Graff (Rücktrittsrecht des Masseverwalters im Konkurs eines ARGE-Partners in GesRZ 1984, 128 f) deckt jedoch ein Haftrücklaß solche Schadenersatzansprüche des Bestellers nicht. Auch eine Haftrücklaßgarantie beziehe sich im Zweifel nur auf Gewährleistungsansprüche. Dieser Standpunkt kann jedoch nicht geteilt werden. Der Haftrücklaß oder die an seine Stelle tretende Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes. Gerät der Unternehmer mit der Verbesserung in Verzug oder verweigert er überhaupt die Verbesserung, so kann der Besteller den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und das erforderliche Deckungskapital vom Unternehmer verlangen (SZ 53/107; HS 6384 mwN; Koziol-Welser8 I 375). Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an. Nun ist es zwar richtig, daß der Anspruch auf Verbesserung als Rest des ursprünglichen Anspruchs auf Erfüllung angesehen wird (SZ 53/107 mwN); gerade die weitere Erfüllung lehnt der Masseverwalter durch seinen Rücktritt ab. Für die Beurteilung der Frage des Deckungsumfanges des Haftrücklasses bzw. der Haftrücklaßgarantie ist dies aber bedeutungslos. Nach dem Gesetz tritt anstelle des Anspruchs auf restliche Vertragserfüllung der Anspruch auf Ersatz des dem anderen Teil durch den Rücktritt verursachten Schadens. Es handelt sich hiebei um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne der §§ 1293 ff ABGB, weil er an kein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten geknüpft ist. Das Gesetz will aber ganz offensichtlich jene Nachteile ausgeglichen wissen, die dem anderen Teil durch die Lösung des Masseverwalters vom Vertrag entstehen. Dieser Nachteil kann aber, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, gerade darin bestehen, daß der Besteller nunmehr für den Aufwand zur Mängelbehebung aufzukommen hat. Gerade in der Bauwirtschaft besteht ein erhebliches Interesse des Bestellers, seinen Anspruch auf ein mängelfreies Werk gesichert zu wissen, und es überwiegt hier im Regelfall auch das Interesse an einer Mängelbeseitigung das an einer allfälligen Entgeltminderung. Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt. Es ist daher auch der Standpunkt abzulehnen, daß die Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Beklagte nach dem Rücktritt des Masseverwalters offenkundig rechtsmißbräuchlich erfolgt sei und die Beklagte die Garantieleistung daher jedenfalls herauszugeben habe. Bezieht sich aber die Sicherung auch auf die Ersatzansprüche nach § 21 Abs.2 Satz 2 KO, ist die Beklagte als Absonderungsberechtigter zu behandeln, sodaß allenfalls nur der nach Abzug des erforderlichen Deckungsaufwandes verbleibende Überschuß begehrt werden könnte. Eine Verfahrensergänzung in dieser Richtung ist jedoch entbehrlich.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, wird durch die Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach Paragraph 21, Absatz 2, KO der Vertrag nicht aufgehoben, es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (SZ 61/170; SZ 54/168; WBl 1988, 203). Der Vertragspartner des Gemeinschuldners kann den Ersatz des ihm durch die unterbliebene Erfüllung verursachten Schadens gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO verlangen. Nach Welser-Graff (Rücktrittsrecht des Masseverwalters im Konkurs eines ARGE-Partners in GesRZ 1984, 128 f) deckt jedoch ein Haftrücklaß solche Schadenersatzansprüche des Bestellers nicht. Auch eine Haftrücklaßgarantie beziehe sich im Zweifel nur auf Gewährleistungsansprüche. Dieser Standpunkt kann jedoch nicht geteilt werden. Der Haftrücklaß oder die an seine Stelle tretende Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes. Gerät der Unternehmer mit der Verbesserung in Verzug oder verweigert er überhaupt die Verbesserung, so kann der Besteller den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und das erforderliche Deckungskapital vom Unternehmer verlangen (SZ 53/107; HS 6384 mwN; Koziol-Welser8 römisch eins 375). Auf den Grund der Ablehnung der Verbesserung kommt es hiebei nicht an. Nun ist es zwar richtig, daß der Anspruch auf Verbesserung als Rest des ursprünglichen Anspruchs auf Erfüllung angesehen wird (SZ 53/107 mwN); gerade die weitere Erfüllung lehnt der Masseverwalter durch seinen Rücktritt ab. Für die Beurteilung der Frage des Deckungsumfanges des Haftrücklasses bzw. der Haftrücklaßgarantie ist dies aber bedeutungslos. Nach dem Gesetz tritt anstelle des Anspruchs auf restliche Vertragserfüllung der Anspruch auf Ersatz des dem anderen Teil durch den Rücktritt verursachten Schadens. Es handelt sich hiebei um keinen Schadenersatzanspruch im Sinne der Paragraphen 1293, ff ABGB, weil er an kein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten geknüpft ist. Das Gesetz will aber ganz offensichtlich jene Nachteile ausgeglichen wissen, die dem anderen Teil durch die Lösung des Masseverwalters vom Vertrag entstehen. Dieser Nachteil kann aber, wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, gerade darin bestehen, daß der Besteller nunmehr für den Aufwand zur Mängelbehebung aufzukommen hat. Gerade in der Bauwirtschaft besteht ein erhebliches Interesse des Bestellers, seinen Anspruch auf ein mängelfreies Werk gesichert zu wissen, und es überwiegt hier im Regelfall auch das Interesse an einer Mängelbeseitigung das an einer allfälligen Entgeltminderung. Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt. Es ist daher auch der Standpunkt abzulehnen, daß die Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Beklagte nach dem Rücktritt des Masseverwalters offenkundig rechtsmißbräuchlich erfolgt sei und die Beklagte die Garantieleistung daher jedenfalls herauszugeben habe. Bezieht sich aber die Sicherung auch auf die Ersatzansprüche nach Paragraph 21, Absatz 2, Satz 2 KO, ist die Beklagte als Absonderungsberechtigter zu behandeln, sodaß allenfalls nur der nach Abzug des erforderlichen Deckungsaufwandes verbleibende Überschuß begehrt werden könnte. Eine Verfahrensergänzung in dieser Richtung ist jedoch entbehrlich.
Es ist nicht strittig, daß die Gemeinschuldnerin mit der A***** GmbH eine Arbeitsgemeinschaft gründete, der die Errichtung des Wohnhauses Zinckgasse übertragen wurde. Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Zurechnungssubjekte der Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind (SZ 52/109 ua). Sind die Gesellschafter Kaufleute, wie im vorliegenden Fall, haften sie gemäß § 1203 Satz 2 ABGB dem Bauherrn solidarisch für die Erfüllung. Bei Beurteilung der Frage, ob sich im Falle des Konkurses eines ARGE-Partners dessen Masseverwalter aus dem unteilbaren Schuldverhältnis einseitig lösen kann, und der Wirkungen des Rücktrittes des Masseverwalters ist der Auffassung von Welser-Graff (aaO 123 f) zu folgen. Das Gestaltungsrecht des Masseverwalters folgt aus den Zwecken des Konkurses; es soll ihm die optimale Liquidation der Masse ermöglichen. Der Masseverwalter braucht nicht die Zustimmung der anderen ARGE-Partner. Das Erfordernis einer solchen Zustimmung würde bedeuten, daß diese in Rechte eingreifen könnten, die ihnen nicht zukommen. Andererseits bewirkt der Rücktritt des Masseverwalters keine völlige Aufhebung des Schuldverhältnisses, sondern bloß eine Lösung der Masse von der restlichen Erfüllungspflicht. Gegenüber den anderen ARGE-Partnern bleibt das Vertragsverhältnis voll aufrecht, so insbesondere auch die Pflicht zur restlichen Vertragserfüllung. Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE-Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE-Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktrittes vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. Anders wäre dies nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß für bestimmte Leistungen und deren Mängel nur ein bestimmtes ARGE-Mitglied einzustehen hat und der Haftrücklaß nach Wegfall des Sicherungszweckes nur diesem Mitglied zustehen soll oder die Bankgarantie nur die Ansprüche gegen dieses Mitglied sichern soll (vgl. Welser-Graff aaO 130). Eine solche Vereinbarung wurde hier nicht behauptet. Mangels einer solchen Vereinbarung kann der Kläger daher die Herausgabe des Garantiebetrages nicht begehren. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß auch der andere ARGE-Partner in Konkurs verfallen ist. Daß auch der Masseverwalter des anderen ARGE-Partners den Rücktritt vom Vertrag erklärte, wurde nicht behauptet. Zudem sind die Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, zu denen auch die Forderung auf Herausgabe eines Haftrücklasses oder einer Garantieleistung gehören, Gesamthandforderungen, die nicht von jedem Gesellschafter für sich und quotenmäßig, sondern nur von der Gesamtheit der Gesellschafter bzw. dem dazu befugten Vertreter geltend gemacht werden können (SZ 53/2; SZ 45/113 ua). Ein einzelner Gesellschafter ist nur dann zur Klage legitimiert, wenn er die Zustimmung der Mitgesellschafter nachweist oder auf Hinterlegung des Geschuldeten für alle Gesellschafter klagt (SZ 53/2; RZ 1983/53; Schwimann-Jabornegg ABGB IV/2 § 1302 Rz 3 und 4). Die Qualifikation als Gesamthandforderungen verlieren die gesellschaftlichen Ansprüche auch nicht durch die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Der § 1215 ABGB verweist auf die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums und somit auf § 848 ABGB (vgl. SZ 50/151; EvBl. 1972/143;Es ist nicht strittig, daß die Gemeinschuldnerin mit der A***** GmbH eine Arbeitsgemeinschaft gründete, der die Errichtung des Wohnhauses Zinckgasse übertragen wurde. Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechtes, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Zurechnungssubjekte der Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind (SZ 52/109 ua). Sind die Gesellschafter Kaufleute, wie im vorliegenden Fall, haften sie gemäß Paragraph 1203, Satz 2 ABGB dem Bauherrn solidarisch für die Erfüllung. Bei Beurteilung der Frage, ob sich im Falle des Konkurses eines ARGE-Partners dessen Masseverwalter aus dem unteilbaren Schuldverhältnis einseitig lösen kann, und der Wirkungen des Rücktrittes des Masseverwalters ist der Auffassung von Welser-Graff (aaO 123 f) zu folgen. Das Gestaltungsrecht des Masseverwalters folgt aus den Zwecken des Konkurses; es soll ihm die optimale Liquidation der Masse ermöglichen. Der Masseverwalter braucht nicht die Zustimmung der anderen ARGE-Partner. Das Erfordernis einer solchen Zustimmung würde bedeuten, daß diese in Rechte eingreifen könnten, die ihnen nicht zukommen. Andererseits bewirkt der Rücktritt des Masseverwalters keine völlige Aufhebung des Schuldverhältnisses, sondern bloß eine Lösung der Masse von der restlichen Erfüllungspflicht. Gegenüber den anderen ARGE-Partnern bleibt das Vertragsverhältnis voll aufrecht, so insbesondere auch die Pflicht zur restlichen Vertragserfüllung. Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE-Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE-Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktrittes vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. Anders wäre dies nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß für bestimmte Leistungen und deren Mängel nur ein bestimmtes ARGE-Mitglied einzustehen hat und der Haftrücklaß nach Wegfall des Sicherungszweckes nur diesem Mitglied zustehen soll oder die Bankgarantie nur die Ansprüche gegen dieses Mitglied sichern soll vergleiche Welser-Graff aaO 130). Eine solche Vereinbarung wurde hier nicht behauptet. Mangels einer solchen Vereinbarung kann der Kläger daher die Herausgabe des Garantiebetrages nicht begehren. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß auch der andere ARGE-Partner in Konkurs verfallen ist. Daß auch der Masseverwalter des anderen ARGE-Partners den Rücktritt vom Vertrag erklärte, wurde nicht behauptet. Zudem sind die Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, zu denen auch die Forderung auf Herausgabe eines Haftrücklasses oder einer Garantieleistung gehören, Gesamthandforderungen, die nicht von jedem Gesellschafter für sich und quotenmäßig, sondern nur von der Gesamtheit der Gesellschafter bzw. dem dazu befugten Vertreter geltend gemacht werden können (SZ 53/2; SZ 45/113 ua). Ein einzelner Gesellschafter ist nur dann zur Klage legitimiert, wenn er die Zustimmung der Mitgesellschafter nachweist oder auf Hinterlegung des Geschuldeten für alle Gesellschafter klagt (SZ 53/2; RZ 1983/53; Schwimann-Jabornegg ABGB IV/2 Paragraph 1302, Rz 3 und 4). Die Qualifikation als Gesamthandforderungen verlieren die gesellschaftlichen Ansprüche auch nicht durch die Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Der Paragraph 1215, ABGB verweist auf die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums und somit auf Paragraph 848, ABGB vergleiche SZ 50/151; EvBl. 1972/143;
Schwimann-Jabornegg aaO § 1215 Rz 4). Erst wenn eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern derart stattgefunden hat, daß Forderungen oder Teile davon einzelnen Mitgliedern überlassen worden sind, kann der einzelne Gesellschafter die ihm zugewiesene Forderung oder den ihm zugewiesenen Teil selbständig einklagen (SZ 50/151; Schwimann-Jabornegg aaO § 1203 Rz 4). Derartiges wurde aber hier von dem hiefür behauptungspflichtigen Kläger nicht einmal vorgebracht.Schwimann-Jabornegg aaO Paragraph 1215, Rz 4). Erst wenn eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern derart stattgefunden hat, daß Forderungen oder Teile davon einzelnen Mitgliedern überlassen worden sind, kann der einzelne Gesellschafter die ihm zugewiesene Forderung oder den ihm zugewiesenen Teil selbständig einklagen (SZ 50/151; Schwimann-Jabornegg aaO Paragraph 1203, Rz 4). Derartiges wurde aber hier von dem hiefür behauptungspflichtigen Kläger nicht einmal vorgebracht.
Da somit die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines allfälligen Überschusses nach Befriedigung der Ersatzansprüche der Beklagten vom Kläger nicht einmal behauptet wurden, erweist sich die Revision als berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.