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Rechtssatz RS0018096×

Rechtssatz RS0018096

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018096

Geschäftszahl

7Ob538/91; 1Ob170/00g

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Rechtssatz

Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. Anders wäre dies nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß für bestimmte Leistungen und deren Mängel nur ein bestimmtes ARGE - Mitglied einzustehen hat und der Haftrücklaß nach Wegfall des Sicherungszweckes nur diesem Mitglied zustehen soll.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 538/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
    Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
  • 1 Ob 170/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
    nur: Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018096

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_001