Rechtssatz RS0018096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018096
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. Anders wäre dies nur, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß für bestimmte Leistungen und deren Mängel nur ein bestimmtes ARGE - Mitglied einzustehen hat und der Haftrücklaß nach Wegfall des Sicherungszweckes nur diesem Mitglied zustehen soll.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 538/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
- 1 Ob 170/00g
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 170/00g
nur: Wird bei einer Auftragserteilung an eine ARGE ein Haftrücklaß oder eine Haftrücklaßgarantie vereinbart, soll diese im Regelfall die solidarische Leistungsverpflichtung aller ARGE - Partner absichern. Der Masseverwalter des in Konkurs geratenen ARGE - Mitglieds kann daher den Haftrücklaß oder die Garantieleistung trotz seines Rücktritts vom Vertrag (auch nicht quotenmäßig) für die Masse herausverlangen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018096
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_001