Rechtssatz RS0022177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022177
Entscheidungsdatum
23.05.1991
Rechtssatz
Im Falle des Konkurses eines Arbeitsgemeinschaft - Partners kann sich dessen Masseverwalters aus dem unteilbaren Schuldverhältnis einseitig lösen, dies folgt aus den Zwecken des Konkurses; es soll ihm die optimale Liquidation der Masse ermöglichen. Der Masseverwalter braucht nicht die Zustimmung der anderen ARGE - Partner. Der Rücktritt bewirkt keine völlige Aufhebung des Schuldverhältnisses, sondern bloß eine Lösung der Masse von der restlichen Erfüllungspflicht. Gegenüber den anderen ARGE - Partner bleibt das Vertragsverhältnis voll aufrecht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 538/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 538/91
Veröff: WBl 1991,403 = SZ 64/63 = ecolex 1992,160
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022177
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_004