Die Revision ist berechtigt.
Der Masseverwalter ist vom Verlagsvertrag mit den Klägerinnen gemäß § 21 Abs 1 KO iVm § 32 Abs 1 UrhG zurückgetreten. Eine solche Rücktrittserklärung des Masseverwalters führt nach Lehre (Bartsch-Pollak3 I 126; Rintelen, Urheberrecht 445, Peter, Verlags- und andere Werknutzungsrechte im Konkurs und Ausgleich des Verlegers oder Werknutzungsberechtigten ÖJZ 1952, 121 124; die ggt. Ansicht von Dittrich, Verlagsrecht 270f betrifft offenbar nur den in § 32 Abs 2 UrhG sondergesetzlich geregelten Rücktritt des Urhebers, dem allgemein ex tunc-Wirkung beigemessen wird siehe die Nachweise bei Dittrich aaO FN 147) und Rechtsprechung (SZ 39/147, SZ 54/168) nicht zur (rückwirkenden) Aufhebung des Vertrages; es unterbleibt nur seine weitere Erfüllung, wobei der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann (§ 21 Abs 2, letzter Satz, KO). Aus dem Unterbleiben der weiteren Erfüllung des Verlagsvertrages, der in der Regel ein Dauerschuldverhältnis ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1172, 1173), folgt, daß das freie Verwertungsrecht (§§ 14-16 UrhG) der Klägerinnen als Urheberinnen der von ihnen geschaffenen Werke der Literatur (§ 2 UrhG) wieder in Kraft getreten ist (Rintelen, Urheberrecht 445; Peter aaO; Dittrich aaO 270). Gleichzeitig ist das Verbreitungsrecht des an die Stelle des Verlegers getretenen Masseverwalters auch in bezug auf die in der Konkursmasse noch vorhandenen Bestände der Bücher der Klägerinnen erloschen. Er darf diese Bestände nicht mehr verbreiten (Peter aaO 124), insbesondere auch nicht in der Form des sogenannten "Verramschens", worunter der Verkauf einer zum Ladenpreis unabsetzbar gewordenen Restauflage zu einem in der Regel stark herabgesetzten Preis verstanden wird (Dittrich aaO 169; auch Krejci in Rummel aaO Rz 100). Dieser Rechtslage entsprechend ist der Beklagte rechtskräftig zur Unterlassung des Verbreitens der Restbestände der Bücher der Klägerinnen verurteilt worden.Der Masseverwalter ist vom Verlagsvertrag mit den Klägerinnen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, UrhG zurückgetreten. Eine solche Rücktrittserklärung des Masseverwalters führt nach Lehre (Bartsch-Pollak3 römisch eins 126; Rintelen, Urheberrecht 445, Peter, Verlags- und andere Werknutzungsrechte im Konkurs und Ausgleich des Verlegers oder Werknutzungsberechtigten ÖJZ 1952, 121 124; die ggt. Ansicht von Dittrich, Verlagsrecht 270f betrifft offenbar nur den in Paragraph 32, Absatz 2, UrhG sondergesetzlich geregelten Rücktritt des Urhebers, dem allgemein ex tunc-Wirkung beigemessen wird siehe die Nachweise bei Dittrich aaO FN 147) und Rechtsprechung (SZ 39/147, SZ 54/168) nicht zur (rückwirkenden) Aufhebung des Vertrages; es unterbleibt nur seine weitere Erfüllung, wobei der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen kann (Paragraph 21, Absatz 2,, letzter Satz, KO). Aus dem Unterbleiben der weiteren Erfüllung des Verlagsvertrages, der in der Regel ein Dauerschuldverhältnis ist (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1172, 1173,), folgt, daß das freie Verwertungsrecht (Paragraphen 14 -, 16, UrhG) der Klägerinnen als Urheberinnen der von ihnen geschaffenen Werke der Literatur (Paragraph 2, UrhG) wieder in Kraft getreten ist (Rintelen, Urheberrecht 445; Peter aaO; Dittrich aaO 270). Gleichzeitig ist das Verbreitungsrecht des an die Stelle des Verlegers getretenen Masseverwalters auch in bezug auf die in der Konkursmasse noch vorhandenen Bestände der Bücher der Klägerinnen erloschen. Er darf diese Bestände nicht mehr verbreiten (Peter aaO 124), insbesondere auch nicht in der Form des sogenannten "Verramschens", worunter der Verkauf einer zum Ladenpreis unabsetzbar gewordenen Restauflage zu einem in der Regel stark herabgesetzten Preis verstanden wird (Dittrich aaO 169; auch Krejci in Rummel aaO Rz 100). Dieser Rechtslage entsprechend ist der Beklagte rechtskräftig zur Unterlassung des Verbreitens der Restbestände der Bücher der Klägerinnen verurteilt worden.
Die vorhandenen Restexemplare waren jedoch, ungeachtet der von den Klägern geleisteten Druckkostenbeiträge, Eigentümer des Verlegers, der sie hergestellt hat. Sie sind in seinen Nachlaß übergegangen und gehören jetzt zur Konkursmasse. Die Klägerinnen (Verfasserinnen) können die fertigen Exemplare des Werkes nicht herausverlangen (so zur vergleichbaren Rechtslage in der BRD:
Bappert-Maunz-Schricker, Verlagsrecht2 627; Bappert-Maunz in der Vorauflage Rz 22 zu § 36 dVerlG; Leiss, Verlagsgesetz 343; Ulmer, Urheber und Verlagsrecht3, 469; Bappert-Wagner, Rechtsgragen des Buchhandels2, 235; Jaeger, GroßkommzKO9 Rz 240 zu § 17 dKO; auch Kuhn-Uhlenbruck, KommzKO10, 416; Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht3, 290; auch Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht5 239). Wenn Bappert-Maunz-Schricker aaO und Leiss aaO (ähnlich auch Peter aaO 124) sagen, daß der Konkursmasseverwalter die Restauflage makulieren (daß heißt als Altpapier verkaufen Dittrich aaO 171) müsse, weil er sie nicht mehr verbreiten dürfe, so ist das nicht als positive Verpflichtung des Verlegers gegenüber dem Verlaggeber zu verstehen. Die genannten Autoren bringen damit nur zum Ausdruck, daß das Makulieren die einzige dem Verleger bleibende Verwertungsart ist, mit der er nicht in das an den Verfasser zurückgefallene Verbreitungsrecht eingereift, weil er damit nicht das Werk der Literatur verbreitet, sondern nur das in seinem Eigentum verbliebene bedruckte Material als Altpapier verwertet. Zutreffend führen daher Bappert-Wagner aaO, Ulmer aaO,Bappert-Maunz-Schricker, Verlagsrecht2 627; Bappert-Maunz in der Vorauflage Rz 22 zu Paragraph 36, dVerlG; Leiss, Verlagsgesetz 343; Ulmer, Urheber und Verlagsrecht3, 469; Bappert-Wagner, Rechtsgragen des Buchhandels2, 235; Jaeger, GroßkommzKO9 Rz 240 zu Paragraph 17, dKO; auch Kuhn-Uhlenbruck, KommzKO10, 416; Goldbaum, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht3, 290; auch Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht5 239). Wenn Bappert-Maunz-Schricker aaO und Leiss aaO (ähnlich auch Peter aaO 124) sagen, daß der Konkursmasseverwalter die Restauflage makulieren (daß heißt als Altpapier verkaufen Dittrich aaO 171) müsse, weil er sie nicht mehr verbreiten dürfe, so ist das nicht als positive Verpflichtung des Verlegers gegenüber dem Verlaggeber zu verstehen. Die genannten Autoren bringen damit nur zum Ausdruck, daß das Makulieren die einzige dem Verleger bleibende Verwertungsart ist, mit der er nicht in das an den Verfasser zurückgefallene Verbreitungsrecht eingereift, weil er damit nicht das Werk der Literatur verbreitet, sondern nur das in seinem Eigentum verbliebene bedruckte Material als Altpapier verwertet. Zutreffend führen daher Bappert-Wagner aaO, Ulmer aaO,
Jaeger aaO und ähnlich auch Kuhn-Uhlenbruck aaO ("..... demgemäß
bleibt nur die Möglichkeit ..... die Restauflage zu
makulieren .....) aus, daß der Verleger in dieser Situation, wenn er sich mit dem Verfasser nicht anderweitig einigt, die in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände nur als Makulatur verkaufen kann. Jaeger aaO und Ulmer aaO meinen daher, der Masseverwalter sollte (noch vor der Ablehnung der Vertragserfüllung = Vertragsrücktritt nach § 21 KO) zu einer Einigung mit dem Verfasser über die Übernahme der Restexemplare (unter Anrechnung auf seinen allfälligen Schadenersatzanspruch) zu gelangen suchen. Auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Einigung verweisen auch Bappert-Wagner aaO. Die Verpflichtung des Verlegers besteht somit nur darin, die weitere Verbreitung der in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände zu unterlassen. Er muß die vorhandenen Restbestände nicht (sofort) als Altpapier verkaufen, weil er etwa eine entsprechende Gelegenheit zur Erzielung eines günstigeren Altpapierpreises oder den Abschluß eines günstigeren Übereinkommens mit den verbreitungsberechtigten Verfassern abwarten kann. Es bleibt dem Verleger aber auch unbenommen, wirtschaftliche Erwägungen hintanzusetzen und die unabsetzbaren Bestände, obwohl sie nur Lagerkosten verursachen, zu behalten, sofern er nur dafür sorgt, daß es bis zur Beendigung des Urheberrechts (§ 60 UrhG) zu keiner wie immer gearteten Verbreitung kommt.makulieren .....) aus, daß der Verleger in dieser Situation, wenn er sich mit dem Verfasser nicht anderweitig einigt, die in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände nur als Makulatur verkaufen kann. Jaeger aaO und Ulmer aaO meinen daher, der Masseverwalter sollte (noch vor der Ablehnung der Vertragserfüllung = Vertragsrücktritt nach Paragraph 21, KO) zu einer Einigung mit dem Verfasser über die Übernahme der Restexemplare (unter Anrechnung auf seinen allfälligen Schadenersatzanspruch) zu gelangen suchen. Auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Einigung verweisen auch Bappert-Wagner aaO. Die Verpflichtung des Verlegers besteht somit nur darin, die weitere Verbreitung der in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände zu unterlassen. Er muß die vorhandenen Restbestände nicht (sofort) als Altpapier verkaufen, weil er etwa eine entsprechende Gelegenheit zur Erzielung eines günstigeren Altpapierpreises oder den Abschluß eines günstigeren Übereinkommens mit den verbreitungsberechtigten Verfassern abwarten kann. Es bleibt dem Verleger aber auch unbenommen, wirtschaftliche Erwägungen hintanzusetzen und die unabsetzbaren Bestände, obwohl sie nur Lagerkosten verursachen, zu behalten, sofern er nur dafür sorgt, daß es bis zur Beendigung des Urheberrechts (Paragraph 60, UrhG) zu keiner wie immer gearteten Verbreitung kommt.
Eine Pflicht des Verlegers, die Restbestände infolge Aufhebung des Verlagsvertrages unverzüglich zu makulieren, und ein korrespondierendes Recht des Autors, vom Verleger die Ausfolgung zum Altpapierpreis zu verlangen, besteht daher nicht. Die ggt. Ansicht von Dittrich (aaO 172) bezieht sich auf das aufrechte Verlagsvertragsverhältnis, bei dem der Verleger wegen seiner Treuepflicht auch noch beim unvermeidlich gewordenen Makulieren auf die Interessen des Verlaggebers Bedacht nehmen muß. Auch für diesen Fall besteht aber ein Recht des Verlaggebers zum Erwerb der Restauflage zum Altpapierpreis erst dann, wenn sich der Verleger zum Makulieren entschlossen hat, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil der Revisionswerber meint, er könnte die Restauflage noch zu einem höheren Preis verwerten.
Ein Ausfolgungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, daß hier anstelle des Verlegers der Masseverwalter über die Restbestände der Bücher verfügungsberechtigt ist und in dieser Funktion dafür zu sorgen hat, daß es zur raschen Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens kommt (§ 115 KO). Aus dieser konkursrechtlichen Verpflichtung des Masseverwalters können die Kläger als Verlaggeber kein subjektives Recht auf sofortige Makulierung und Überlassung der Restauflage an sie ableiten. Das Verhalten des Masseverwalters, der im Interesse der Gläubiger von den Klägern einen höheren Preis für die restlichen Bücher zu erzielen suchte, widerspricht weder einer bestehenden Treuepflicht, noch ist es schikanös. Schinkane wurde im übrigen in erster Instanz nicht eingewendet.Ein Ausfolgungsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, daß hier anstelle des Verlegers der Masseverwalter über die Restbestände der Bücher verfügungsberechtigt ist und in dieser Funktion dafür zu sorgen hat, daß es zur raschen Verwertung des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens kommt (Paragraph 115, KO). Aus dieser konkursrechtlichen Verpflichtung des Masseverwalters können die Kläger als Verlaggeber kein subjektives Recht auf sofortige Makulierung und Überlassung der Restauflage an sie ableiten. Das Verhalten des Masseverwalters, der im Interesse der Gläubiger von den Klägern einen höheren Preis für die restlichen Bücher zu erzielen suchte, widerspricht weder einer bestehenden Treuepflicht, noch ist es schikanös. Schinkane wurde im übrigen in erster Instanz nicht eingewendet.
Auch auf einem Beseitigungsanspruch nach § 82 Abs 2 UrhG haben sich die Kläger in erster Instanz nicht gestützt und insbesondere Ansprüche nach § 82 Abs 5 UrhG nicht geltend gemacht, so daß die Frage auf sich beruhen kann, wie weit die Restbestände der - jedenfalls vertragsgemäß hergestellten - Bücher "als zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmte" Vervielfältigungsstücke im Sinne des § 82 Abs 2 UrhG angesehen werden müßten, weil der Masseverwalter die ihm (mittlerweile rechtskräftig untersagte) "Verramschung" angekündigt hat.Auch auf einem Beseitigungsanspruch nach Paragraph 82, Absatz 2, UrhG haben sich die Kläger in erster Instanz nicht gestützt und insbesondere Ansprüche nach Paragraph 82, Absatz 5, UrhG nicht geltend gemacht, so daß die Frage auf sich beruhen kann, wie weit die Restbestände der - jedenfalls vertragsgemäß hergestellten - Bücher "als zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmte" Vervielfältigungsstücke im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, UrhG angesehen werden müßten, weil der Masseverwalter die ihm (mittlerweile rechtskräftig untersagte) "Verramschung" angekündigt hat.
Da die Verlagsverträge der Klägerinnen ausdrücklich vorsehen, daß nach ihrer Beendigung "dann eine Vereinbarung über die Verwertung nicht verkaufter Exemplare getroffen werden müßte", die Parteien also ausdrücklich an die Möglichkeit der Verwertung der Restauflagen gedacht, diese aber einer besonderen Vereinbarung vorbehalten haben, kommt eine Vertragsergänzung im Sinne des von den Klägerinnen erhobenen Begehrens nicht in Betracht.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins und 50 ZPO.