Rechtssatz RS0022090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022090
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Rechtssatz
Nach Auflösung (hier: gemäß § 21 KO) des Verlagsvertrages und Rückfall des Vervielfältigungsrechts und Verbreitungsrechts vom Werknutzungsberechtigten Verleger an den Autor, besteht die Verpflichtung des Verlegers nur darin, die weitere Verbreitung der in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände zu unterlassen. Er muß die vorhandenen Restbestände nicht (sofort) als Altpapier verkaufen, sofern er nur dafür sorgt, daß es bis zur Beendigung des Urheberrechts (§ 60 UrhG) zu keiner wie immer gearteten Verbreitung kommt.Nach Auflösung (hier: gemäß Paragraph 21, KO) des Verlagsvertrages und Rückfall des Vervielfältigungsrechts und Verbreitungsrechts vom Werknutzungsberechtigten Verleger an den Autor, besteht die Verpflichtung des Verlegers nur darin, die weitere Verbreitung der in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände zu unterlassen. Er muß die vorhandenen Restbestände nicht (sofort) als Altpapier verkaufen, sofern er nur dafür sorgt, daß es bis zur Beendigung des Urheberrechts (Paragraph 60, UrhG) zu keiner wie immer gearteten Verbreitung kommt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 339/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 339/87
Veröff: MR 1987,175 (Michel Walter) = ÖBl 1988,108 = GRURInt 1988,519 = SZ 60/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022090
Dokumentnummer
JJR_19870616_OGH0002_0040OB00339_8700000_004