Rechtssatz RS0065148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065148
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden §§ 116, 117 KO an.Der Masseverwalter hat alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung seines Amtes mit sich bringt. Einschränkungen seiner Amtsbefugnis mit Wirkung nach außen sind grundsätzlich unzulässig und wirkungslos, von wem immer sie ausgehen. Diese Rechtsordnung entspricht den Bedürfnissen der Rechtssicherheit. Diesen Grundsatz durchbricht das Gesetz jedoch in einigen erschöpfend aufgezählten Fällen und ordnet die Einschränkung der Vertretungsmacht des Konkursmasseverwalters auch mit Wirkung gegen Dritte in den zwingenden Paragraphen 116, 117, KO an.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 564/78
Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 564/78
Veröff: EvBl 1978/181 S 577 = JBl 1979,492
- 5 Ob 338/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 5 Ob 338/86
Auch; Beisatz: Verkauf eines Warenlagers ohne Zustimmung des Gläubigerausschusses. (T1)
- 8 Ob 140/99t
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 Ob 140/99t
Auch; Veröff: SZ 72/177
- 6 Ob 112/06y
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 112/06y
Vgl auch; Beisatz: § 117 KO zählt die genehmigungspflichtigen Geschäfte taxativ auf; andere als diese Geschäfte sind nicht genehmigungspflichtig. (T2)
- 3 Ob 142/13y
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 142/13y
Beisatz: Hier: Forderungsverkauf. (T3)
- 8 Ob 89/14t
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 89/14t
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prozessfinanzierungsvereinbarung. (T4); Veröff: SZ 2014/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065148
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00564_7800000_003