Obwohl der Beschluss des Rekursgerichtes im Ergebnis der ursprünglichen Rechtsansicht des Masseverwalters, der von ihm angestrebte Vergleich sei gemäß § 116 Z 2 KO genehmigungspflichtig, Rechnung trägt, kann dem Masseverwalter dennoch die die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründende Beschwer nicht abgesprochen werden, wird doch durch die divergierenden Beschlüsse der Vorinstanzen seine verfahrensrechtliche Stellung ganz wesentlich betroffen. Ungeachtet der Formulierung des an das Erstgericht gestellten Antrags liegt das Rekursinteresse jedenfalls in der endgültigen Klarstellung der Grenzen eigenverantwortlichen Handelns des Masseverwalters.Obwohl der Beschluss des Rekursgerichtes im Ergebnis der ursprünglichen Rechtsansicht des Masseverwalters, der von ihm angestrebte Vergleich sei gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO genehmigungspflichtig, Rechnung trägt, kann dem Masseverwalter dennoch die die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründende Beschwer nicht abgesprochen werden, wird doch durch die divergierenden Beschlüsse der Vorinstanzen seine verfahrensrechtliche Stellung ganz wesentlich betroffen. Ungeachtet der Formulierung des an das Erstgericht gestellten Antrags liegt das Rekursinteresse jedenfalls in der endgültigen Klarstellung der Grenzen eigenverantwortlichen Handelns des Masseverwalters.
Gemäß § 83 Abs 1 KO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten - außer in den Fällen der §§ 116 und 117 KO - kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. Durch die Bestimmung der §§ 116, 117 KO durchbricht die Konkursordnung somit den den Bedürfnissen der Rechtssicherheit entsprechenden Grundsatz der unbeschränkten Vertretungsmacht des Masseverwalters und behält bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen mit Rücksicht auf ihre Eigenart und ihre Bedeutung abgestuft der Genehmigung weiterer Konkursorgane vor (EvBl 1978/181; 8 Ob 12/91). Gemäß § 116 Z 2 KO bedarf die Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen oder von Schiedsverträgen der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als S 500.000 handelt. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Beschränkung dieser Bestimmung dahin, dass genehmigungspflichtig nur gerichtliche Vergleiche wären, dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass grundsätzlich auch außergerichtliche Vergleiche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vom Masseverwalter nicht ohne Mitwirkung der zuständigen Konkursorgane abgeschlossen werden können.Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, KO ist der Masseverwalter im Verhältnis zu Dritten - außer in den Fällen der Paragraphen 116 und 117 KO - kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Konkursgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Masseverwalters verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. Durch die Bestimmung der Paragraphen 116, 117, KO durchbricht die Konkursordnung somit den den Bedürfnissen der Rechtssicherheit entsprechenden Grundsatz der unbeschränkten Vertretungsmacht des Masseverwalters und behält bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen mit Rücksicht auf ihre Eigenart und ihre Bedeutung abgestuft der Genehmigung weiterer Konkursorgane vor (EvBl 1978/181; 8 Ob 12/91). Gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO bedarf die Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen oder von Schiedsverträgen der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als S 500.000 handelt. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, ist eine Beschränkung dieser Bestimmung dahin, dass genehmigungspflichtig nur gerichtliche Vergleiche wären, dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass grundsätzlich auch außergerichtliche Vergleiche bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vom Masseverwalter nicht ohne Mitwirkung der zuständigen Konkursorgane abgeschlossen werden können.
Wie Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 412, ausführlich darstellen, kommt dem außergerichtlichen Vergleich gerade bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen besondere Bedeutung zu. Der Anfechtungsanspruch entsteht nämlich gegenüber dem Anfechtungsgegner bereits mit der Konkurseröffnung (EvBl 1966/285; SZ 62/163), und kann daher auch ohne Klagsführung erfüllt werden. Zur Vermeidung der Kostenfolgen des § 45 ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen. Daher kann sich die Masse über den Anfechtungsanspruch auch privatrechtlich vergleichen. Die genannten Autoren verweisen aaO 413 ausdrücklich darauf, dass ein derartiger Vergleich gemäß § 116 Z 2 KO der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfe. Diese Ansicht teilt offenbar auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, der in Rz 436 ausführt, dass bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwischen Masseverwalter und Anfechtungsgegner die §§ 116 Z 2, 118 KO zu beachten seien.Wie Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 412, ausführlich darstellen, kommt dem außergerichtlichen Vergleich gerade bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen besondere Bedeutung zu. Der Anfechtungsanspruch entsteht nämlich gegenüber dem Anfechtungsgegner bereits mit der Konkurseröffnung (EvBl 1966/285; SZ 62/163), und kann daher auch ohne Klagsführung erfüllt werden. Zur Vermeidung der Kostenfolgen des Paragraph 45, ZPO ist es geboten, vor einer Klagsführung den Anfechtungsgegner zur Leistung und zum Gegenstandlosmachen des Rechtsgestaltungsanspruchs zu veranlassen. Daher kann sich die Masse über den Anfechtungsanspruch auch privatrechtlich vergleichen. Die genannten Autoren verweisen aaO 413 ausdrücklich darauf, dass ein derartiger Vergleich gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfe. Diese Ansicht teilt offenbar auch König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2, der in Rz 436 ausführt, dass bei Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwischen Masseverwalter und Anfechtungsgegner die Paragraphen 116, Ziffer 2, 118, KO zu beachten seien.
Gegen diese gewichtigen Lehrmeinungen spricht auch nicht die Systematik der Konkursordnung, weil es § 114 Abs 1 KO dem Masseverwalter unter anderem zur Pflicht macht, bei Erhebung von Anfechtungsklagen oder Eintritt in Anfechtungsprozesse die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, es handle sich bei dieser Gesetzesbestimmung um ein "Ventil" zur Vermeidung aussichtsloser Anfechtungsprozesse, mag grundsätzlich zutreffen, ist jedoch kein taugliches Argument gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe auch die Tätigkeit des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Anfechtung von Rechtshandlungen an die im 6. Abschnitt der Konkursordnung vorgesehene Mitwirkung der Konkursorgane binden wollen.Gegen diese gewichtigen Lehrmeinungen spricht auch nicht die Systematik der Konkursordnung, weil es Paragraph 114, Absatz eins, KO dem Masseverwalter unter anderem zur Pflicht macht, bei Erhebung von Anfechtungsklagen oder Eintritt in Anfechtungsprozesse die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen. Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, es handle sich bei dieser Gesetzesbestimmung um ein "Ventil" zur Vermeidung aussichtsloser Anfechtungsprozesse, mag grundsätzlich zutreffen, ist jedoch kein taugliches Argument gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe auch die Tätigkeit des Masseverwalters im Zusammenhang mit der Anfechtung von Rechtshandlungen an die im 6. Abschnitt der Konkursordnung vorgesehene Mitwirkung der Konkursorgane binden wollen.
§ 37 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet (SZ 50/39). Der Masseverwalter macht Rechte der Konkursmasse geltend, der Anfechtungserfolg ist gemäß § 39 Abs 1 KO "zur Konkursmasse", d.h. in die Konkursmasse zu leisten (SZ 54/153 mwH). Durch die Regelung des § 37 KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts (SZ 55/97). Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es demnach, jenen Zustand herzustellen, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228; SZ 62/163). Nur diese Zielsetzung erklärt das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters. Ein Anhaltspunkt, dass darüber hinaus der Masseverwalter für den Bereich des Anfechtungsrechts selbstständig ohne die sonst erforderliche Mitwirkung der Konkursorgane handeln könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann ihm auch sinnvollerweise nicht unterstellt werden. Dem Einwand im Revisionsrekurs, in den meisten Fällen sei Anfechtungsgegner ein Konkursgläubiger, ist mit dem Hinweis auf Pflichten und Verantwortlichkeit des Gläubigerausschusses gemäß § 89 KO sowie die dem Konkursgericht im § 95 KO eingeräumte Möglichkeit der Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses und der Anrufung der Gläubigerversammlung zu entgegnen, wobei in letzterem Zusammenhang noch darauf zu verweisen ist, dass dem Konkursgläubiger gemäß § 92 Abs 4 KO in eigener Sache kein Stimmrecht zukommt.Paragraph 37, KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters, das ihm allein die Anfechtung im Konkurs vorbehält und alle Konkursgläubiger an jede Art der Ausübung oder Nichtausübung des Anfechtungsanspruchs bindet (SZ 50/39). Der Masseverwalter macht Rechte der Konkursmasse geltend, der Anfechtungserfolg ist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, KO "zur Konkursmasse", d.h. in die Konkursmasse zu leisten (SZ 54/153 mwH). Durch die Regelung des Paragraph 37, KO soll der Grundsatz des Zuvorkommens eines anfechtungsberechtigten Einzelgläubigers im Falle der Eröffnung des Konkurses durch den dieses Verfahren beherrschenden Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zurückgedrängt werden. Aus diesem Grund verliert der Einzelanfechtungsgläubiger während der Konkursdauer grundsätzlich die Ausübungsbefugnis seines Anfechtungsrechts (SZ 55/97). Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es demnach, jenen Zustand herzustellen, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Handlung nicht vorgenommen worden wäre (SZ 59/228; SZ 62/163). Nur diese Zielsetzung erklärt das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters. Ein Anhaltspunkt, dass darüber hinaus der Masseverwalter für den Bereich des Anfechtungsrechts selbstständig ohne die sonst erforderliche Mitwirkung der Konkursorgane handeln könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann ihm auch sinnvollerweise nicht unterstellt werden. Dem Einwand im Revisionsrekurs, in den meisten Fällen sei Anfechtungsgegner ein Konkursgläubiger, ist mit dem Hinweis auf Pflichten und Verantwortlichkeit des Gläubigerausschusses gemäß Paragraph 89, KO sowie die dem Konkursgericht im Paragraph 95, KO eingeräumte Möglichkeit der Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses und der Anrufung der Gläubigerversammlung zu entgegnen, wobei in letzterem Zusammenhang noch darauf zu verweisen ist, dass dem Konkursgläubiger gemäß Paragraph 92, Absatz 4, KO in eigener Sache kein Stimmrecht zukommt.
Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch über Anfechtungsansprüche abgeschlossene Vergleiche gemäß § 116 Z 2 KO der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn der betroffene Wert S 500.000 übersteigt. Da im hier zu beurteilenden Konkursverfahren ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, kommen die diesem zugewiesenen Obliegenheiten gemäß § 90 KO dem Konkursgericht zu, das daher über den Antrag des Masseverwalters meritorisch zu entscheiden haben wird.Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch über Anfechtungsansprüche abgeschlossene Vergleiche gemäß Paragraph 116, Ziffer 2, KO der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfen, wenn der betroffene Wert S 500.000 übersteigt. Da im hier zu beurteilenden Konkursverfahren ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, kommen die diesem zugewiesenen Obliegenheiten gemäß Paragraph 90, KO dem Konkursgericht zu, das daher über den Antrag des Masseverwalters meritorisch zu entscheiden haben wird.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.