Begründung:
Dr. Bernd S***** war Geschäftsführer der W*****gesellschaft mbH; diese GmbH wurde später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und hat das Dienstverhältnis mit Dr. Bernd S***** übernommen. Im Ausgleichsverfahren dieser Gesellschaft, das zur AZ Sa 11/89 beim Landesgericht Salzburg anhängig war und zum nunmehrigen Anschlußkonkurs führte, meldete Dr. Bernd S***** Forderungen aus diesem Dienstverhältnis an und ist damit nunmehriger Konkursgläubiger; er ist nicht Mitglied des Gläubigerausschusses.
Am 24. Jänner 1991 beantragte Rechtsanwalt Dr. Herbert W***** als gemäß § 86 Abs 1 KO bestellter besonderer Verwalter des unbeweglichen Vermögens der Gemeinschuldnerin die konkursgerichtliche Genehmigung von drei den Verkauf von Liegenschaften aus der Konkursmasse an die I***** Gesellschaft mbH betreffenden Kaufverträgen. Er berichtete, daß der Gläubigerausschuß in der Sitzung vom 12. 12. 1990 diesen nach einer Ausschreibung unter präsumptiven Kaufinteressenten zugestimmt habe. Um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, seien zwar auch noch Verhandlungen mit dem von Dr. Bernd S***** gestellten Mitbieter, der H***** Gesellschaft mbH, geführt worden; auf Grund eines weiteren Beschlusses des Gläubigerausschusses vom 13. 12. 1990 sei es dann aber bei der Genehmigung der Kaufverträge mit der I***** Gesellschaft mbH geblieben.Am 24. Jänner 1991 beantragte Rechtsanwalt Dr. Herbert W***** als gemäß Paragraph 86, Absatz eins, KO bestellter besonderer Verwalter des unbeweglichen Vermögens der Gemeinschuldnerin die konkursgerichtliche Genehmigung von drei den Verkauf von Liegenschaften aus der Konkursmasse an die I***** Gesellschaft mbH betreffenden Kaufverträgen. Er berichtete, daß der Gläubigerausschuß in der Sitzung vom 12. 12. 1990 diesen nach einer Ausschreibung unter präsumptiven Kaufinteressenten zugestimmt habe. Um einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, seien zwar auch noch Verhandlungen mit dem von Dr. Bernd S***** gestellten Mitbieter, der H***** Gesellschaft mbH, geführt worden; auf Grund eines weiteren Beschlusses des Gläubigerausschusses vom 13. 12. 1990 sei es dann aber bei der Genehmigung der Kaufverträge mit der I***** Gesellschaft mbH geblieben.
Am 28. 1. 1991 beschloß das Konkursgericht, daß 1. der Beschluß des Gläubigerausschusses vom 13. 12. 1991 betreffend die vom besonderen Verwalter jeweils in Form einer verbücherungsfähigen Urkunde vorgelegten und von den Vertragsparteien am 11. bzw. 16. 1. 1991 unterfertigten Kaufverträge nicht untersagt und
2. diese Kaufverträge konkursgerichtlich genehmigt werden. Es begründete diese Entscheidung damit, daß der beantragten Genehmigung keine gemeinsamen Interessen der Gläubiger entgegenstünden, das Anbot auch im Interesse der betroffenen Wohnungsmieter stehe und dem nicht detaillierten und nur angekündigten Überbieten eines anderen Interessenten (gemeint der H***** Gesellschaft mbH) "verständlicherweise" das nötige Vertrauen nicht entgegengebracht werden könne.
Das Rekursgericht wies die vom Konkursgläubiger Dr. Bernd S***** gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse mit folgender Begründung zurück: Das Konkursgericht habe mit den angefochtenen Beschlüssen die freiwillige Veräußerung unbeweglicher Sachen aus der Konkursmasse genehmigt. Diesen Beschlüssen sei bereits eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuß gemäß § 116 Z 1 KO vorausgegangen, die durch den Konkursrichter nicht im Sinne des § 95 Abs 3 KO untersagt worden war. "Unbestritten" sei, daß es sich um keine Veräußerung gemäß § 117 KO handle, denn nur eine solche bedürfe auch noch der ausdrücklichen Genehmigung des Konkursgerichtes. Hingegen werde die Genehmigung einer Veräußerung gemäß § 116 KO auch dann wirksam, wenn das Konkursgericht einen formellen Genehmigungsbeschluß unterlasse und auch nicht ausspreche, daß es die Ausführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vorbehalte (§ 95 Abs 2 KO) oder untersage (§ 95 Abs 3 KO). Zur Ausführung eines Genehmigungsbeschlusses nach § 116 Z 1 KO bedürfe der Masseverwalter (besondere Verwalter) nur deshalb eines formellen Zustimmungsaktes des Konkursgerichtes, weil das Grundbuchgericht dies verlangen müsse. Der normative Entscheidungsinhalt eines formellen Genehmigungsbeschlusses des Konkursrichters gemäß § 116 Z 1 KO beschränke sich auf die Feststellung, daß der Beschluß des Gläubigerausschusses formal rechtens zustande gekommen sei. Eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle - etwa, ob auch in Interessen des Gemeinschuldners unverhältnismäßig eingegriffen werde - sei nur gemäß § 117 KO möglich und dann auch Pflicht des Konkursgerichtes, anders bedürfte es gar keiner Unterscheidung der Tatbestände nach § 116 und § 117 KO. Daraus folge, daß der Gemeinschuldner zwar eine konkursgerichtliche Genehmigung gemäß § 117 KO, nicht aber eine solche gemäß § 116 KO bekämpfen könne. Betreffend die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse nach § 116 KO sei zwischen den Konkursgläubigern im allgemeinen und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses im besonderen zu unterscheiden, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein könne, daß die systematische Unterscheidung zwischen den §§ 116 und 117 KO im Wege des § 95 KO unterlaufen werden könne. Indem er in § 95 Abs 3 KO die Antragstellung auf Untersagung (der Ausführung) von Beschlüssen des Gläubigerausschusses auf den Masseverwalter und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses beschränkt habe, habe der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes (IRÄG) zu erkennen gegeben, daß er auch die Rekurslegitimation auf diesen Personenkreis beschränken wollte. Die Inhaltskontrolle nach § 95 KO sei gesetzlich mit dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger oder mit anderen gleich wichtigen Gründen abgesteckt. Die Wahrnehmung des gemeinsamen Interesses der Konkursgläubiger überlasse der Gesetzgeber aber aus gutem Grunde nicht jedem einzelnen Konkursgläubiger, sondern entweder der Mehrheitsbildung in der Gläubigerversammlung (§ 95 Abs 2 KO) oder dem für die Gläubiger repräsentativen Gläubigerausschuß. Daß der Konkursrichter gemäß § 95 Abs 3 KO sein Untersagungsrecht nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen auszuüben habe, sage noch nicht aus, daß dadurch der Personenkreis der Rekursberechtigten über jenen der Antragsteller hinaus erweitert werde.Das Rekursgericht wies die vom Konkursgläubiger Dr. Bernd S***** gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurse mit folgender Begründung zurück: Das Konkursgericht habe mit den angefochtenen Beschlüssen die freiwillige Veräußerung unbeweglicher Sachen aus der Konkursmasse genehmigt. Diesen Beschlüssen sei bereits eine Genehmigung durch den Gläubigerausschuß gemäß Paragraph 116, Ziffer eins, KO vorausgegangen, die durch den Konkursrichter nicht im Sinne des Paragraph 95, Absatz 3, KO untersagt worden war. "Unbestritten" sei, daß es sich um keine Veräußerung gemäß Paragraph 117, KO handle, denn nur eine solche bedürfe auch noch der ausdrücklichen Genehmigung des Konkursgerichtes. Hingegen werde die Genehmigung einer Veräußerung gemäß Paragraph 116, KO auch dann wirksam, wenn das Konkursgericht einen formellen Genehmigungsbeschluß unterlasse und auch nicht ausspreche, daß es die Ausführung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vorbehalte (Paragraph 95, Absatz 2, KO) oder untersage (Paragraph 95, Absatz 3, KO). Zur Ausführung eines Genehmigungsbeschlusses nach Paragraph 116, Ziffer eins, KO bedürfe der Masseverwalter (besondere Verwalter) nur deshalb eines formellen Zustimmungsaktes des Konkursgerichtes, weil das Grundbuchgericht dies verlangen müsse. Der normative Entscheidungsinhalt eines formellen Genehmigungsbeschlusses des Konkursrichters gemäß Paragraph 116, Ziffer eins, KO beschränke sich auf die Feststellung, daß der Beschluß des Gläubigerausschusses formal rechtens zustande gekommen sei. Eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle - etwa, ob auch in Interessen des Gemeinschuldners unverhältnismäßig eingegriffen werde - sei nur gemäß Paragraph 117, KO möglich und dann auch Pflicht des Konkursgerichtes, anders bedürfte es gar keiner Unterscheidung der Tatbestände nach Paragraph 116 und Paragraph 117, KO. Daraus folge, daß der Gemeinschuldner zwar eine konkursgerichtliche Genehmigung gemäß Paragraph 117, KO, nicht aber eine solche gemäß Paragraph 116, KO bekämpfen könne. Betreffend die Rekurslegitimation gegen Beschlüsse nach Paragraph 116, KO sei zwischen den Konkursgläubigern im allgemeinen und den Mitgliedern des Gläubigerausschusses im besonderen zu unterscheiden, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein könne, daß die systematische Unterscheidung zwischen den Paragraphen 116 und 117 KO im Wege des Paragraph 95, KO unterlaufen werden könne. Indem er in Paragraph 95, Absatz 3, KO die Antragstellung auf Untersagung (der Ausführung) von Beschlüssen des Gläubigerausschusses auf den Masseverwalter und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses beschränkt habe, habe der Gesetzgeber des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes (IRÄG) zu erkennen gegeben, daß er auch die Rekurslegitimation auf diesen Personenkreis beschränken wollte. Die Inhaltskontrolle nach Paragraph 95, KO sei gesetzlich mit dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger oder mit anderen gleich wichtigen Gründen abgesteckt. Die Wahrnehmung des gemeinsamen Interesses der Konkursgläubiger überlasse der Gesetzgeber aber aus gutem Grunde nicht jedem einzelnen Konkursgläubiger, sondern entweder der Mehrheitsbildung in der Gläubigerversammlung (Paragraph 95, Absatz 2, KO) oder dem für die Gläubiger repräsentativen Gläubigerausschuß. Daß der Konkursrichter gemäß Paragraph 95, Absatz 3, KO sein Untersagungsrecht nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen auszuüben habe, sage noch nicht aus, daß dadurch der Personenkreis der Rekursberechtigten über jenen der Antragsteller hinaus erweitert werde.
Seien auch die Materialien des IRÄG zur Frage der Abgrenzung der Antrags- und Rekursrechte spärlich, so sei doch aus dem Gesamtkonzept des IRÄG und vor allem den Eingriffen des Justizausschusses in die Regierungsvorlage die eindeutige Tendenz zu erschließen, den Ablauf des Konkursverfahrens zu straffen und dem (sogenannten) "besseren Zugang zum Recht" verfahrensökonomische Grenzen zu setzen. Das hiefür augenfällige Zeichen habe der Justizausschuß mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 84 Abs 3 KO gesetzt, der von der Rechtsprechung durchaus extensiv interpretiert worden sei. Gerade dieser Rechtsmittelausschluß lasse in Verbindung mit den §§ 116 und 117 KO ein von der Verfahrenspraxis her wohldurchdachtes System einer abgestuften Entscheidungskontrolle bei der Masseverwertung erkennen: Gehe es um die Substanz des Unternehmens, dann sei die Entscheidungskontrolle weitestgehend garantiert (§ 117 KO); andere wichtige, in § 116 KO aufgezählte Fälle der Masseverwertung unterlägen im Umweg über § 95 KO der Kontrolle durch den Konkursrichter, aber auch noch durch die Rechtsmittelinstanz (bei sachgerechter Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis); in den übrigen, vom Gesetzgeber nicht mehr so wichtig angesehenen Fällen der Masseverwertung habe es mit der Beschwerde an den Konkursrichter und dessen endgültiger Entscheidung das Bewenden. Zu diesem Ergebnis komme man auch im Rahmen einer zulässigen teleologischen Auslegung der Verfahrensvorschriften der Konkursordnung, weil der von den Lehrmeinungen Faschings (Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 ff) und Ballons (Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht2 306) angesprochene Zweifelsfall, der zum Vorrang der der Rechtsdurchsetzung günstigeren Auslegung führen müßte, gar nicht vorliege. Im Interesse der Rechtssicherheit sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.Seien auch die Materialien des IRÄG zur Frage der Abgrenzung der Antrags- und Rekursrechte spärlich, so sei doch aus dem Gesamtkonzept des IRÄG und vor allem den Eingriffen des Justizausschusses in die Regierungsvorlage die eindeutige Tendenz zu erschließen, den Ablauf des Konkursverfahrens zu straffen und dem (sogenannten) "besseren Zugang zum Recht" verfahrensökonomische Grenzen zu setzen. Das hiefür augenfällige Zeichen habe der Justizausschuß mit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 84, Absatz 3, KO gesetzt, der von der Rechtsprechung durchaus extensiv interpretiert worden sei. Gerade dieser Rechtsmittelausschluß lasse in Verbindung mit den Paragraphen 116 und 117 KO ein von der Verfahrenspraxis her wohldurchdachtes System einer abgestuften Entscheidungskontrolle bei der Masseverwertung erkennen: Gehe es um die Substanz des Unternehmens, dann sei die Entscheidungskontrolle weitestgehend garantiert (Paragraph 117, KO); andere wichtige, in Paragraph 116, KO aufgezählte Fälle der Masseverwertung unterlägen im Umweg über Paragraph 95, KO der Kontrolle durch den Konkursrichter, aber auch noch durch die Rechtsmittelinstanz (bei sachgerechter Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis); in den übrigen, vom Gesetzgeber nicht mehr so wichtig angesehenen Fällen der Masseverwertung habe es mit der Beschwerde an den Konkursrichter und dessen endgültiger Entscheidung das Bewenden. Zu diesem Ergebnis komme man auch im Rahmen einer zulässigen teleologischen Auslegung der Verfahrensvorschriften der Konkursordnung, weil der von den Lehrmeinungen Faschings (Zur Auslegung der Zivilverfahrensgesetze, JBl 1990, 749 ff) und Ballons (Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht2 306) angesprochene Zweifelsfall, der zum Vorrang der der Rechtsdurchsetzung günstigeren Auslegung führen müßte, gar nicht vorliege. Im Interesse der Rechtssicherheit sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz gerichtete Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil die hier aufgeworfene Frage tatsächlich bisher nicht in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seit der durch das IRÄG geschaffenen neuen Rechtslage beantwortet wurde; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.