Rechtssatz RS0065379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065379
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des § 95 Abs 3 KO durch das IRÄG die Antragstellung auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und des einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zusteht: nicht er, sondern nur die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind im Verwertungsverfahren antragsberechtigt und mitwirkungsberechtigt.Der Gesetzgeber hat in der Neufassung des Paragraph 95, Absatz 3, KO durch das IRÄG die Antragstellung auf Untersagung der Ausführung von Beschlüssen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch das Konkursgericht auf die Person des Masseverwalters und des einzelnen Mitgliedes des Gläubigerausschusses beschränkt und damit unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß dem einzelnen Konkursgläubiger im Verwertungsverfahren kein Mitwirkungsrecht zusteht: nicht er, sondern nur die Organe des Konkursverfahrens und - zur Wahrung des Minderheitenschutzes im Kreis der Gläubiger - die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses sind im Verwertungsverfahren antragsberechtigt und mitwirkungsberechtigt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 12/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 12/91
Veröff: EvBl 1992/9 S 30 = ecolex 1991,847
- 8 Ob 33/90
Entscheidungstext OGH 31.10.1991 8 Ob 33/90
- 8 Ob 2/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 2/92
Veröff: EvBl 1992/152 S 622
- 8 Ob 285/99s
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 Ob 285/99s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065379
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0080OB00012_9100000_002