Rechtssatz RS0010945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010945
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Rechtssatz
Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. Sie hat die Bedeutung eines ergänzenden Rechtsbehelfs, der demjenigen eingeräumt ist, der zwar seinen Titel, nicht aber den Eigentumserwerb nachweisen kann, und wenigstens gegenüber dem Dritten durchdringen soll, der nichts für sich hat als die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes oder dessen Anspruch auf den Besitz schwächer begründet ist als derjenige des Klägers.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 516/93
- 5 Ob 128/03i
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 128/03i
Auch; nur: Die publizianische Klage (Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum) unterscheidet sich von der eigentümlichen Eigentumsklage nach § 366 ABGB nur dadurch, dass der Nachweis des Ersitzungsbesitzes genügt und der Nachweis des Eigentums nicht erforderlich ist. (T1); Beisatz: Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage. (T2); Veröff: SZ 2003/80
- 1 Ob 82/05y
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 82/05y
Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung des Schrifttums und der Rechtsprechung zur publizianischen Klage. (T3); Veröff: SZ 2006/13
- 5 Ob 173/08i
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
Vgl auch; Veröff: SZ 2008/117
- 1 Ob 218/15p
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 218/15p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010945
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19930223_OGH0002_0010OB00516_9300000_004