Die Revision ist nicht zulässig.
Vorweg ist zu bemerken, dass die Revision nur aus den in § 503 Z 1 bis Z 4 erschöpfend angeführten Gründen begehrt werden kann (RIS-Justiz RS0042903). Vermeintliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie sie in den Revisionsausführungen immer wieder anklingen, könnten demnach nur dann mit Revision gerügt werden, wenn sie sich auch als Mängel des Berufungsverfahrens darstellen (Z 2 leg cit). Wurden dem Erstgericht vorgeworfene Verfahrensmängel vom Berufungsgericht verneint, ist die nochmalige Geltendmachung im Revisionsverfahren (hier etwa die erfolglose Ablehnung des Sachverständigen Rudolf N*****) ausgeschlossen (vgl Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO mwN). Dass das Berufungsgericht ihre Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (was ausnahmsweise die Anrufung des OGH rechtfertigen könnte: Kodek aaO), behauptet die Revisionswerberin selbst nicht. Vor allem aber ist der OGH keine Tatsacheninstanz (1 Ob 566/95 = JBl 1996, 728; 6 Ob 273/99m; 10 ObS 126/99y; 9 ObA 264/00i uva). Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm versagt (RIS-Justiz RS0043961; RIS-Justiz RS0043371; Kodek aaO, Rz 1 zu § 503 ZPO).Vorweg ist zu bemerken, dass die Revision nur aus den in Paragraph 503, Ziffer eins bis Ziffer 4, erschöpfend angeführten Gründen begehrt werden kann (RIS-Justiz RS0042903). Vermeintliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie sie in den Revisionsausführungen immer wieder anklingen, könnten demnach nur dann mit Revision gerügt werden, wenn sie sich auch als Mängel des Berufungsverfahrens darstellen (Ziffer 2, leg cit). Wurden dem Erstgericht vorgeworfene Verfahrensmängel vom Berufungsgericht verneint, ist die nochmalige Geltendmachung im Revisionsverfahren (hier etwa die erfolglose Ablehnung des Sachverständigen Rudolf N*****) ausgeschlossen vergleiche Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Dass das Berufungsgericht ihre Mängelrüge infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften oder mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (was ausnahmsweise die Anrufung des OGH rechtfertigen könnte: Kodek aaO), behauptet die Revisionswerberin selbst nicht. Vor allem aber ist der OGH keine Tatsacheninstanz (1 Ob 566/95 = JBl 1996, 728; 6 Ob 273/99m; 10 ObS 126/99y; 9 ObA 264/00i uva). Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist ihm versagt (RIS-Justiz RS0043961; RIS-Justiz RS0043371; Kodek aaO, Rz 1 zu Paragraph 503, ZPO).
Einzugehen ist daher nur auf jene Argumente der Revisionswerberin, mit denen sie die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in Frage stellt, der misslungene Nachweis, ihr Vater wäre Eigentümer des streitgegenständlichen Ölbildes gewesen, gehe zu ihren Lasten. Die auf den Streitfall angewendeten Beweislastregeln entsprechen jedoch (wie noch auszuführen sein wird) der eindeutigen Rechtslage.
Warum das seit 5. 12. 1998 geltende Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl I Nr. 181/1998, eine neue höchstgerichtliche Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht erfordern sollte, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht ersichtlich. Dieses Gesetz ist auf den gegenständlichen Streitfall nicht anwendbar (§ 1 leg cit), enthält keine Änderung der materiellen Beweislastregeln für Eigentumsstreitigkeiten und verschafft dem Rückstellungswerber auch keinen eigenständigen Übereignungsanspruch (§ 2 Abs 2 leg cit).Warum das seit 5. 12. 1998 geltende Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, eine neue höchstgerichtliche Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht erfordern sollte, wie das Berufungsgericht meint, ist nicht ersichtlich. Dieses Gesetz ist auf den gegenständlichen Streitfall nicht anwendbar (Paragraph eins, leg cit), enthält keine Änderung der materiellen Beweislastregeln für Eigentumsstreitigkeiten und verschafft dem Rückstellungswerber auch keinen eigenständigen Übereignungsanspruch (Paragraph 2, Absatz 2, leg cit).
Es bleibt daher dabei, dass die Klägerin im konkreten Fall nur unter Berufung auf ihr bzw ihres Vaters Eigentum die Herausgabe des streitgegenständlichen Bildes verlangen kann, und zwar von einem anderen Privatrechtssubjekt, das wie sie selbst unter dem Schutz der privatrechtlichen Eigentumsordnung steht.
Dass die Klägerin, um mit ihrem Herausgabeanspruch durchzudringen, nachzuweisen hatte, ihr Vater sei Eigentümer oder wenigstens Besitzer des streitgegenständlichen Ölbilds (und nicht etwa des Kaseinbilds) gewesen, ist durch die relevanten Gesetzesbestimmungen und die dazu ergangene Judikatur gedeckt.
§ 369 ABGB bestimmt, dass derjenige, der die Eigentumsklage übernimmt, den Beweis führen muss, dass die Sache, deren Herausgabe er vom Beklagten begehrt, sein Eigentum sei. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass ihr der Nachlass ihres Vaters eingeantwortet wurde, der selbstverständlich auch alle durch Verbrechen des NS-Regimes entwendeten Bilder umfasste (vgl § 1 des BG vom 15. 5. 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl 1946/106), dann kann sie ihren Herausgabeanspruch zwar auch auf die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach § 372 stützen (GlU 268; GlU 3985; vgl auch SZ 23/242; SZ 27/37; 3 Ob 41/95 = Jus Extra Z 1837), was ihr den strikten Nachweis des Rechts nach § 369 ABGB erspart (SZ 22/207), doch läge es auch in diesem Fall an ihr, den Beweis zu erbringen, dass ihr Vater Besitzer des jetzt strittigen Ölbilds war. Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist nämlich unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf § 372 ABGB gestützte Herausgabeklage (GlUNF 1213; 1 Ob 516/93 = ecolex 1993, 594 = RdW 1994, 77; vgl Reischauer in Rummel3, Rz 2 zu § 372 ABGB). Auch das Eigentum an Stücken einer Erbschaft kann nur mit der Eigentumsklage verfolgt werden (§ 823 Satz 2 ABGB).Paragraph 369, ABGB bestimmt, dass derjenige, der die Eigentumsklage übernimmt, den Beweis führen muss, dass die Sache, deren Herausgabe er vom Beklagten begehrt, sein Eigentum sei. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, dass ihr der Nachlass ihres Vaters eingeantwortet wurde, der selbstverständlich auch alle durch Verbrechen des NS-Regimes entwendeten Bilder umfasste vergleiche , Paragraph eins, des BG vom 15. 5. 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl 1946/106), dann kann sie ihren Herausgabeanspruch zwar auch auf die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach Paragraph 372, stützen (GlU 268; GlU 3985; vergleiche auch SZ 23/242; SZ 27/37; 3 Ob 41/95 = Jus Extra Ziffer 1837,), was ihr den strikten Nachweis des Rechts nach Paragraph 369, ABGB erspart (SZ 22/207), doch läge es auch in diesem Fall an ihr, den Beweis zu erbringen, dass ihr Vater Besitzer des jetzt strittigen Ölbilds war. Der einmal auf rechtliche Weise erlangte Besitz der Sache ist nämlich unumgängliche Anspruchsvoraussetzung für eine auf Paragraph 372, ABGB gestützte Herausgabeklage (GlUNF 1213; 1 Ob 516/93 = ecolex 1993, 594 = RdW 1994, 77; vergleiche Reischauer in Rummel3, Rz 2 zu Paragraph 372, ABGB). Auch das Eigentum an Stücken einer Erbschaft kann nur mit der Eigentumsklage verfolgt werden (Paragraph 823, Satz 2 ABGB).
Die in der Revision gegen dieses Rechtsverständnis vorgetragenen Argumente (die hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 372 ABGB bereits berücksichtigt wurden) zielen darauf ab, bei Eigentumsentziehungen, wie sie sich unter der NS-Herrschaft ereigneten, die Beweislast umzukehren oder jedenfalls so weit abzuschwächen, dass den Opfern nur die Glaubhaftmachung ihres Eigentumsrechts abverlangt wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass ein strikter Nachweis des Eigentumsrechts, wie ihn § 369 ABGB verlangt, nur von Personen erbracht werden könne, die objektiv die Möglichkeit hatten, für den Fall des Entzugs ihres Eigentums Beweise für einen Herausgabe- bzw Rückstellungsanspruch zu sammeln. Das treffe auf die Opfer des Nationalsozialismus nicht zu. Es gehe dabei nicht um tragische Einzelfälle (wie jenen der Klägerin bzw ihres Vaters), sondern um eine Ausnahmesituation, die eine ganze Fallgruppe betraf. § 369 ABGB sei daher teleologisch so zu reduzieren, dass bei Rückstellungsansprüchen wie dem streitgegenständlichen Beweiserleichterungen gewährt werden. Anhaltspunkte dafür seien in verschiedenen Gesetzen zu finden, die sich mit dieser Materie beschäftigten, etwa im 3. Rückstellungsgesetz (BGBl 1947/54), im Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen (BGBl I 1998/181) oder im Entschädigungsfondsgesetz (BGBl I 12/2001). Auch naturrechtliche Überlegungen würden dieses Ergebnis tragen. Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beibehaltung der strikten Beweislast für den sein Eigentumsrecht verfolgenden Kläger, wenn sich dieser in einer Ausnahmesituation befand, wie sie für Juden in Österreich nach der nationalsozialistischen Machtübernahme galt. Es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG bzw des Art 2 StGG, nicht zwischen Besitzentziehungen in Kriegs- und Friedenszeiten zu differenzieren. Zu bedenken sei auch, dass Österreich im Staatsvertrag von Wien (Art 26) die Verpflichtung übernommen habe, geeignete Maßnahmen zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche der Opfer des Nationalsozialismus zu setzen.Die in der Revision gegen dieses Rechtsverständnis vorgetragenen Argumente (die hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Paragraph 372, ABGB bereits berücksichtigt wurden) zielen darauf ab, bei Eigentumsentziehungen, wie sie sich unter der NS-Herrschaft ereigneten, die Beweislast umzukehren oder jedenfalls so weit abzuschwächen, dass den Opfern nur die Glaubhaftmachung ihres Eigentumsrechts abverlangt wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass ein strikter Nachweis des Eigentumsrechts, wie ihn Paragraph 369, ABGB verlangt, nur von Personen erbracht werden könne, die objektiv die Möglichkeit hatten, für den Fall des Entzugs ihres Eigentums Beweise für einen Herausgabe- bzw Rückstellungsanspruch zu sammeln. Das treffe auf die Opfer des Nationalsozialismus nicht zu. Es gehe dabei nicht um tragische Einzelfälle (wie jenen der Klägerin bzw ihres Vaters), sondern um eine Ausnahmesituation, die eine ganze Fallgruppe betraf. Paragraph 369, ABGB sei daher teleologisch so zu reduzieren, dass bei Rückstellungsansprüchen wie dem streitgegenständlichen Beweiserleichterungen gewährt werden. Anhaltspunkte dafür seien in verschiedenen Gesetzen zu finden, die sich mit dieser Materie beschäftigten, etwa im 3. Rückstellungsgesetz (BGBl 1947/54), im Gesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen (BGBl I 1998/181) oder im Entschädigungsfondsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2001,). Auch naturrechtliche Überlegungen würden dieses Ergebnis tragen. Schließlich bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beibehaltung der strikten Beweislast für den sein Eigentumsrecht verfolgenden Kläger, wenn sich dieser in einer Ausnahmesituation befand, wie sie für Juden in Österreich nach der nationalsozialistischen Machtübernahme galt. Es widerspreche dem Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG bzw des Artikel 2, StGG, nicht zwischen Besitzentziehungen in Kriegs- und Friedenszeiten zu differenzieren. Zu bedenken sei auch, dass Österreich im Staatsvertrag von Wien (Artikel 26,) die Verpflichtung übernommen habe, geeignete Maßnahmen zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche der Opfer des Nationalsozialismus zu setzen.
Diese Argumentation ist nicht zielführend; es bleibt dabei, dass die Rechtsansicht der Vorinstanzen der eindeutigen Rechtslage entspricht.
Zunächst sei kurz erwähnt, dass es nach den Ausführungen der Vorinstanzen zu den Beweis- und Tatfragen des Streitfalls höchst zweifelhaft wäre, ob es der Revisionswerberin überhaupt nutzen würde, ihr Eigentum am streitgegenständlichen Ölbild lediglich glaubhaft machen zu müssen, statt es (den Anforderungen des § 369 ABGB bzw des § 372 ABGB entsprechend) nachzuweisen. Sie meint, ihr Eigentum bereits glaubhaft gemacht zu haben, was die Vorinstanzen offenbar nicht so gesehen haben, führte doch das Berufungsgericht als letztlich entscheidende Tatsacheninstanz in seiner Beweiswürdigung aus, es könne im Hinblick darauf, dass es zwei Bilder mit dem Sujet "Sensendengler" gab, nicht einmal von einem Anscheinsbeweis gesprochen werden, dass der Vater der Klägerin im Besitz des streitgegenständlichen Bildes war (ON 85, 14 f).Zunächst sei kurz erwähnt, dass es nach den Ausführungen der Vorinstanzen zu den Beweis- und Tatfragen des Streitfalls höchst zweifelhaft wäre, ob es der Revisionswerberin überhaupt nutzen würde, ihr Eigentum am streitgegenständlichen Ölbild lediglich glaubhaft machen zu müssen, statt es (den Anforderungen des Paragraph 369, ABGB bzw des Paragraph 372, ABGB entsprechend) nachzuweisen. Sie meint, ihr Eigentum bereits glaubhaft gemacht zu haben, was die Vorinstanzen offenbar nicht so gesehen haben, führte doch das Berufungsgericht als letztlich entscheidende Tatsacheninstanz in seiner Beweiswürdigung aus, es könne im Hinblick darauf, dass es zwei Bilder mit dem Sujet "Sensendengler" gab, nicht einmal von einem Anscheinsbeweis gesprochen werden, dass der Vater der Klägerin im Besitz des streitgegenständlichen Bildes war (ON 85, 14 f).
In rechtlicher Hinsicht ist den Argumenten der Revisionswerberin zwar beizupflichten, dass die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus nur dann ihrer besonderen Ausnahmesituation gerecht wird, wenn man ihnen Erleichterungen beim Nachweis ihrer Schadenersatz- und Rückstellungsansprüche gewährt (wie dies in rudimentärer Form etwa in § 4 des Dritten Rückstellungsgesetzes und im Entschädigungsfondsgesetz geschehen ist) oder auf andere Weise Vorsorge dafür trifft, dass entwendete Gegenstände für Zwecke der Wiedergutmachung an Opfern von Verbrechen des Nationalsozialismus verwendet werden (§ 2 des Gesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen), doch ist hiefür die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der privatrechtlichen Eigentumsordnung nicht der richtige Weg. Die Revisionswerberin hat ihren Herausgabeanspruch allein auf ihr Eigentumsrecht gegründet und ihn gegen ein anderes Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Die hiefür maßgeblichen Privatrechtsnormen, die seit Jahrhunderten gelten, legen ihr dafür den bereits angesprochenen strikten Nachweis ihres Eigentums bzw Besitzes auf. Eine Erleichterung dieser Beweispflicht kann im Rahmen der Privatrechtsordnung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger bedingt durch eine Ausnahmesitutation, wie sie für die Opfer des Nationalsozialismus bestand mit besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Privatrechtsordnung hat nämlich auch die Rechte desjenigen zu wahren, der behauptet, nicht der Kläger, sondern er sei rechtmäßiger Eigentümer der strittigen Sache. Der für solche Fälle in §§ 369 ff ABGB vorgesehene Interessenausgleich bedarf selbst in Ausnahmefällen wie dem gegenständlichen keiner Korrektur und begegnet auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.In rechtlicher Hinsicht ist den Argumenten der Revisionswerberin zwar beizupflichten, dass die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus nur dann ihrer besonderen Ausnahmesituation gerecht wird, wenn man ihnen Erleichterungen beim Nachweis ihrer Schadenersatz- und Rückstellungsansprüche gewährt (wie dies in rudimentärer Form etwa in Paragraph 4, des Dritten Rückstellungsgesetzes und im Entschädigungsfondsgesetz geschehen ist) oder auf andere Weise Vorsorge dafür trifft, dass entwendete Gegenstände für Zwecke der Wiedergutmachung an Opfern von Verbrechen des Nationalsozialismus verwendet werden (Paragraph 2, des Gesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen), doch ist hiefür die von der Revisionswerberin angestrebte Änderung der privatrechtlichen Eigentumsordnung nicht der richtige Weg. Die Revisionswerberin hat ihren Herausgabeanspruch allein auf ihr Eigentumsrecht gegründet und ihn gegen ein anderes Privatrechtssubjekt geltend gemacht. Die hiefür maßgeblichen Privatrechtsnormen, die seit Jahrhunderten gelten, legen ihr dafür den bereits angesprochenen strikten Nachweis ihres Eigentums bzw Besitzes auf. Eine Erleichterung dieser Beweispflicht kann im Rahmen der Privatrechtsordnung nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger bedingt durch eine Ausnahmesitutation, wie sie für die Opfer des Nationalsozialismus bestand mit besonderen Beweisschwierigkeiten konfrontiert ist. Die Privatrechtsordnung hat nämlich auch die Rechte desjenigen zu wahren, der behauptet, nicht der Kläger, sondern er sei rechtmäßiger Eigentümer der strittigen Sache. Der für solche Fälle in Paragraphen 369, ff ABGB vorgesehene Interessenausgleich bedarf selbst in Ausnahmefällen wie dem gegenständlichen keiner Korrektur und begegnet auch im Hinblick auf das Gleichheitsgebot keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.