Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dieses von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; die Revision ist auch berechtigt.Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil dieses von der im folgenden bezeichneten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; die Revision ist auch berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist allerdings nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die hiezu erstatteten Ausführungen dem Inhalt nach die rechtliche Beurteilung der Sache betreffen; es wird daher hierauf im folgenden Bedacht zu nehmen sein.
In der Sache ist davon auszugehen, daß sich die in der Klage genannten Gegenstände in der Wohnung befinden, in der sich neben dem Verpflichteten sowohl der Kläger als auch seine Mutter aufhalten. Die Sachen stehen also in der gemeinsamen Gewahrsame der Veräußerin und des Erwerbers. In einem solchen Fall ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine besondere Übergabe nicht zu erwarten, sondern es genügt eine einverständliche Erklärung, daß der Mitbenützer Eigentümer sein solle (EF 20.121; SZ 41/37; SZ 31/161; SZ 20/188; vgl Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu § 426; Pimmer in Schwimann, Rz 3 zu § 426; Klang in Klang2 II 317). Es überträgt daher schon der Abschluß des Verfügungsgeschäftes das Recht (vgl SZ 37/43).In der Sache ist davon auszugehen, daß sich die in der Klage genannten Gegenstände in der Wohnung befinden, in der sich neben dem Verpflichteten sowohl der Kläger als auch seine Mutter aufhalten. Die Sachen stehen also in der gemeinsamen Gewahrsame der Veräußerin und des Erwerbers. In einem solchen Fall ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine besondere Übergabe nicht zu erwarten, sondern es genügt eine einverständliche Erklärung, daß der Mitbenützer Eigentümer sein solle (EF 20.121; SZ 41/37; SZ 31/161; SZ 20/188; vergleiche Spielbüchler in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 426,; Pimmer in Schwimann, Rz 3 zu Paragraph 426,; Klang in Klang2 römisch zwei 317). Es überträgt daher schon der Abschluß des Verfügungsgeschäftes das Recht vergleiche SZ 37/43).
Ohne Bedeutung ist für den Eigentumserwerb entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Meinung, ob das Eigentum auf den Halbbruder des Klägers übergegangen ist. Wurde eine Sache auf mehrere Personen durch Vertrag, wenngleich ohne Übergabe, übertragen, genügt für den Eigentumserwerb des letzten Übernehmers nämlich, daß er mit Zustimmung seiner Vormänner (wenn auch in ihrer Abwesenheit) die Sache in seine physische Verfügungsmacht übernimmt (SZ 26/147).
Zu prüfen bleibt allerdings noch, welche Bedeutung es hat, daß die Mutter des Klägers nach den Verfahrensergebnissen zur Zeit des Abschlusses des ersten Schenkungsvertrages nicht Eigentümerin der zum Nachlaß ihrer Mutter gehörenden Sachen war. Aus dem vom Erstgericht in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verlassenschaftsakt ergibt sich nämlich, daß nach der Großmutter des Klägers gemäß § 72 Abs 2 AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung nicht eingeleitet wurde. Dies bedeutet, daß die Mutter des Klägers nicht Eigentümerin der Nachlaßgegenstände geworden ist, weil hiefür die Einantwortung des Nachlasses erforderlich gewesen wäre. Sie ist aber als zur Erbschaft Berufene als Besitzerin im Sinn des § 372 ABGB anzusehen (SZ 27/37; SZ 23/242). War die Mutter des Klägers zur Zeit des Abschlusses des mit seinem Halbbruder geschlossenen Schenkungsvertrages nicht Eigentümerin der zum Nachlaß ihrer Mutter gehörenden Gegenstände, konnte sie dem Halbbruder des Klägers das Eigentum hieran auch nicht übertragen und es konnte auch der Kläger auf Grund des mit seinem Halbbruder geschlossenen Schenkungsvertrages das Eigentum an den darin angeführten Gegenständen nicht erwerben, soweit sie zum Nachlaß der Großmutter des Klägers gehörten. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen fehlt daher auch ein tauglicher Grund, durch den der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Eigentum an den zum Nachlaß seiner Großmutter gehörenden Gegenstände erwerben hätte können. Dies schadet aber nicht.Zu prüfen bleibt allerdings noch, welche Bedeutung es hat, daß die Mutter des Klägers nach den Verfahrensergebnissen zur Zeit des Abschlusses des ersten Schenkungsvertrages nicht Eigentümerin der zum Nachlaß ihrer Mutter gehörenden Sachen war. Aus dem vom Erstgericht in der mündlichen Verhandlung verlesenen Verlassenschaftsakt ergibt sich nämlich, daß nach der Großmutter des Klägers gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG eine Verlassenschaftsabhandlung nicht eingeleitet wurde. Dies bedeutet, daß die Mutter des Klägers nicht Eigentümerin der Nachlaßgegenstände geworden ist, weil hiefür die Einantwortung des Nachlasses erforderlich gewesen wäre. Sie ist aber als zur Erbschaft Berufene als Besitzerin im Sinn des Paragraph 372, ABGB anzusehen (SZ 27/37; SZ 23/242). War die Mutter des Klägers zur Zeit des Abschlusses des mit seinem Halbbruder geschlossenen Schenkungsvertrages nicht Eigentümerin der zum Nachlaß ihrer Mutter gehörenden Gegenstände, konnte sie dem Halbbruder des Klägers das Eigentum hieran auch nicht übertragen und es konnte auch der Kläger auf Grund des mit seinem Halbbruder geschlossenen Schenkungsvertrages das Eigentum an den darin angeführten Gegenständen nicht erwerben, soweit sie zum Nachlaß der Großmutter des Klägers gehörten. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen fehlt daher auch ein tauglicher Grund, durch den der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Eigentum an den zum Nachlaß seiner Großmutter gehörenden Gegenstände erwerben hätte können. Dies schadet aber nicht.
Aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes läßt sich ableiten, daß der Kläger den von seiner Mutter im Sinn des § 372 ABGB ausgeübten Besitz erworben hat. Für die Übertragung des Besitzes gilt nämlich dasselbe, was zur Übertragung des Eigentums gesagt wurde. Auch hiefür ist dann, wenn sich die Sache in der gemeinsamen Gewahrsamen des Übertragenden und des Erwerbers des Besitzes befindet, eine besondere Übergabe nicht erforderlich, sondern es genügt die Willenseinigung für den Besitzübergang (Spielbüchler in Rummel2 Rz 5 zu § 426 ABGB unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung). Ebenso ist auch in diesem Zusammenhang ausreichend, daß der letzte Besitzer den Erwerb des Besitzes auf die Zustimmung seines Vorgängers in Besitz zurückführen kann, wobei hiefür gegebenenfalls auch die Zustimmung von Zwischenmännern unabhängig davon genügt, ob sie selbst Besitzer waren. Diese Zustimmung ist hier aber auf Grund der Schenkungsverträge anzunehmen. Warum es, wie die Vorinstanzen meinen, noch einer zusätzlich zum Schenkungsvertrag abgegebenen Erklärung des Besitzers bedurft hätte, ist nicht zu erkennen.Aus den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes läßt sich ableiten, daß der Kläger den von seiner Mutter im Sinn des Paragraph 372, ABGB ausgeübten Besitz erworben hat. Für die Übertragung des Besitzes gilt nämlich dasselbe, was zur Übertragung des Eigentums gesagt wurde. Auch hiefür ist dann, wenn sich die Sache in der gemeinsamen Gewahrsamen des Übertragenden und des Erwerbers des Besitzes befindet, eine besondere Übergabe nicht erforderlich, sondern es genügt die Willenseinigung für den Besitzübergang (Spielbüchler in Rummel2 Rz 5 zu Paragraph 426, ABGB unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung). Ebenso ist auch in diesem Zusammenhang ausreichend, daß der letzte Besitzer den Erwerb des Besitzes auf die Zustimmung seines Vorgängers in Besitz zurückführen kann, wobei hiefür gegebenenfalls auch die Zustimmung von Zwischenmännern unabhängig davon genügt, ob sie selbst Besitzer waren. Diese Zustimmung ist hier aber auf Grund der Schenkungsverträge anzunehmen. Warum es, wie die Vorinstanzen meinen, noch einer zusätzlich zum Schenkungsvertrag abgegebenen Erklärung des Besitzers bedurft hätte, ist nicht zu erkennen.
Der Anspruch aus dem gemäß § 372 ABGB vermuteten Eigentum steht bei der Exszindierungsklage dem Eigentum gleich, soweit der Besitzer den Besitz nicht vom Verpflichteten abgeleitet hat (JUS Z 1993/1268; EvBl 1993/50). Es ist dem Klagebegehren daher stattzugeben, wenn der Kläger den Besitz im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dartut, zumal sich dieser Klagsgrund aus seinem Tatsachenvorbringen ableiten läßt und daher beachtlich ist. Die Lösung der Frage, ob dieser Besitz gegeben ist, hängt jedoch davon ab, welche der in der Klage genannten Gegenstände zum Nachlaß der Großmutter des Klägers gehörten und welche hievon in der Folge den Gegenstand beider Schenkungsverträge bildeten. Hiezu fehlen aber Tatsachenfeststellungen, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben waren.Der Anspruch aus dem gemäß Paragraph 372, ABGB vermuteten Eigentum steht bei der Exszindierungsklage dem Eigentum gleich, soweit der Besitzer den Besitz nicht vom Verpflichteten abgeleitet hat (JUS Ziffer 1993 /, 1268,; EvBl 1993/50). Es ist dem Klagebegehren daher stattzugeben, wenn der Kläger den Besitz im Sinne der angeführten Gesetzesstelle dartut, zumal sich dieser Klagsgrund aus seinem Tatsachenvorbringen ableiten läßt und daher beachtlich ist. Die Lösung der Frage, ob dieser Besitz gegeben ist, hängt jedoch davon ab, welche der in der Klage genannten Gegenstände zum Nachlaß der Großmutter des Klägers gehörten und welche hievon in der Folge den Gegenstand beider Schenkungsverträge bildeten. Hiezu fehlen aber Tatsachenfeststellungen, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben waren.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.