Rechtssatz RS0012767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012767
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Wenn eine Sache auf mehrer Personen nacheinander vertragsmäßig, wenn auch ohne Übergabe, übertragen worden ist, genügt für den Eigentumserwerb des letzten Übernehmers, daß er mit Zustimmung seiner Vormänner, wenn auch in ihrer Abwesenheit, die Sache in seine physische Verfügungsmacht übernimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0012767
Dokumentnummer
JJR_19530605_OGH0002_0020OB00197_5300000_002