Rechtssatz RS0010152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010152
Geschäftszahl
3Ob37/68; 1Ob37/73; 3Ob71/84 (3Ob72/84 -3Ob75/84); 1Ob538/85; 3Ob41/95; 1Ob55/97p; 1Ob229/16g
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Bei Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, insbesondere Familienangehörigen, ist, wenn die zu übereignende Sache gemeinsam benützt wird, eine besondere körperliche Übergabe nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten. Es genügt die einverständliche Erklärung, dass einer der Mitinhaber (Mitbenützer) Eigentümer sein soll, so dass der Mitinhaber dadurch den Alleinbesitz und das Eigentum an der Sache erwirbt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 37/68
Entscheidungstext OGH 03.04.1968 3 Ob 37/68
Veröff: SZ 41/37
- 1 Ob 37/73
Entscheidungstext OGH 21.03.1973 1 Ob 37/73
- 3 Ob 71/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 71/84
Auch; Beisatz: Daraus, dass die Mutter des Verpflichteten im Haus des Verpflichteten wohnte, folgt noch nicht, dass sie am gesamten Inventar dieses Hauses und insbes an den später für Dritte gepfändeten Gegenstände und nicht etwa nur an in bestimmten, von ihr benützten Räumen befindlichen Gegenständen (Mitgewahrsamen) Gewahrsame besaß. (T1)
- 1 Ob 538/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 538/85
Auch; Veröff: JBl 1985,672
- 3 Ob 41/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 41/95
Beisatz: Es überträgt daher schon der Abschluss des Verfügungsgeschäftes das Recht. (T2)
- 1 Ob 55/97p
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 55/97p
Vgl
- 1 Ob 229/16g
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010152
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0030OB00037_6800000_001