Gegen das stattgebende Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Gemäß § 55 Abs.1 JN sind mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche unter anderem dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Wird eine mehrere Gegenstände umfassende Eigentumsklage auf einen einheitlichen Rechtsgrund (z.B. auf einen Erbanfall) gestützt, so ist ein solcher rechtlicher Zusammenhang zu bejahen (vgl EvBl 1970/366; Heller-Berger-Stix 475). Die Revision ist aber auch gemäß §§ 508 a, 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig und berechtigt.Gegen das stattgebende Teilurteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN sind mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche unter anderem dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Wird eine mehrere Gegenstände umfassende Eigentumsklage auf einen einheitlichen Rechtsgrund (z.B. auf einen Erbanfall) gestützt, so ist ein solcher rechtlicher Zusammenhang zu bejahen vergleiche EvBl 1970/366; Heller-Berger-Stix 475). Die Revision ist aber auch gemäß Paragraphen 508, a, 502 Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig und berechtigt.
Im Verfahren 18 Cg 211/81 des Erstgerichtes begehrte der Kläger gegenüber seiner Mutter Marianne A, der der Nachlaß nach Maria Anna C mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1.Juli 1969, 12 A 58/69-16, auf Grund des Gesetzes zur Gänze eingeantwortet worden war, sowohl, ihm die Hälfte des beweglichen Nachlasses abzutreten, als auch die Herausgabe der Gegenstand dieses Verfahrens bildenden, nach seinen Behauptungen einen Teil des gesamten Nachlasses darstellenden Fahrnisse.
Demnach war nicht nur der geltend gemachte Anteil an der Erbschaft sondern auch die Auseinandersetzung mit der Miterbin Gegenstand des Vorverfahrens. Der Kläger verband demnach mit der Erbschaftsklage eine Erbteilungsklage (vgl Weiss in Klang 2 III 1069). Mit der Erbschaftsklage machte der Kläger gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen (vermeintlichen) Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortungsurkunde nicht nach Maßgabe des Erbanspruches, wie ihn der Kläger erhob, berücksichtigt worden ist (Welser in Rummel, ABGB, § 823 Rdz 1; Gschnitzer-Faistenberger Erbrecht 2 110). Mit der Erbschaftsklage strebte der Kläger als wahrer Erbe die Rechtsstellung eines Universalsukzessors des Erblassers an. Wird der Erbschaftsklage stattgegeben, tritt der Erbschaftskläger in alle Einzelrechtsverhältnisse der Verlassenschaft ein (Kralik-Ehrenzweig 3 Erbrecht 330). Die Erbschaftsklage richtet sich daher auf (teilweise) Herausgabe der angefallenen Erbschaft. Sie ist somit eine Universalklage (JBl 1984, 431; SZ 44/168; EvBl 1962/343 ua;Demnach war nicht nur der geltend gemachte Anteil an der Erbschaft sondern auch die Auseinandersetzung mit der Miterbin Gegenstand des Vorverfahrens. Der Kläger verband demnach mit der Erbschaftsklage eine Erbteilungsklage vergleiche Weiss in Klang 2 römisch drei 1069). Mit der Erbschaftsklage machte der Kläger gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen (vermeintlichen) Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortungsurkunde nicht nach Maßgabe des Erbanspruches, wie ihn der Kläger erhob, berücksichtigt worden ist (Welser in Rummel, ABGB, Paragraph 823, Rdz 1; Gschnitzer-Faistenberger Erbrecht 2 110). Mit der Erbschaftsklage strebte der Kläger als wahrer Erbe die Rechtsstellung eines Universalsukzessors des Erblassers an. Wird der Erbschaftsklage stattgegeben, tritt der Erbschaftskläger in alle Einzelrechtsverhältnisse der Verlassenschaft ein (Kralik-Ehrenzweig 3 Erbrecht 330). Die Erbschaftsklage richtet sich daher auf (teilweise) Herausgabe der angefallenen Erbschaft. Sie ist somit eine Universalklage (JBl 1984, 431; SZ 44/168; EvBl 1962/343 ua;
Kralik-Ehrenzweig aaO; Welser aaO Rdz 7; Gschnitzer-Faistenberger aaO 112).
Mit der rechtskräftigen Stattgebung erlangte der Kläger als Miterbe nach Maria Anna C zur Hälfte rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors (JBl 1984, 431; Welser aaO Rdz 12). Er wurde damit aber noch nicht Alleineigentümer der von ihm beanspruchten Gegenstände. Die Teilungsklage ist zwar eine Rechtsgestaltungsklage (JBl 1936, 231; Klang 2 III 1124; Gamerith in Rummel, ABGB, § 830 Rdz 17; Petschek in Glosse ZBl 1931, 64), das auf Naturalteilung lautende stattgebende Urteil bildet aber im Sinne des § 424 ABGB bloß einen Titel zur Erwerbung des Alleineigentums (Klang 2 II 298;Mit der rechtskräftigen Stattgebung erlangte der Kläger als Miterbe nach Maria Anna C zur Hälfte rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors (JBl 1984, 431; Welser aaO Rdz 12). Er wurde damit aber noch nicht Alleineigentümer der von ihm beanspruchten Gegenstände. Die Teilungsklage ist zwar eine Rechtsgestaltungsklage (JBl 1936, 231; Klang 2 römisch drei 1124; Gamerith in Rummel, ABGB, Paragraph 830, Rdz 17; Petschek in Glosse ZBl 1931, 64), das auf Naturalteilung lautende stattgebende Urteil bildet aber im Sinne des Paragraph 424, ABGB bloß einen Titel zur Erwerbung des Alleineigentums (Klang 2 römisch zwei 298;
Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 424 Rdz 2; Gamerith aaO § 846 Rdz 2).Spielbüchler in Rummel, ABGB, Paragraph 424, Rdz 2; Gamerith aaO Paragraph 846, Rdz 2).
Mangels einer - vom Kläger erst von der Beklagten geforderten - rechtlichen übergabe ist er daher Miteigentümer zur Hälfte der von ihm begehrten Gegenstände geblieben. Der Kläger als Miteigentümer ist aber zur Erhebung der Eigentumsklage gegen den titellosen Benützer in Ansehung der ganzen Sache aktiv legitimiert (SZ 53/2; SZ 51/115; SZ 48/4 uva; Spielbüchler aaO § 366Mangels einer - vom Kläger erst von der Beklagten geforderten - rechtlichen übergabe ist er daher Miteigentümer zur Hälfte der von ihm begehrten Gegenstände geblieben. Der Kläger als Miteigentümer ist aber zur Erhebung der Eigentumsklage gegen den titellosen Benützer in Ansehung der ganzen Sache aktiv legitimiert (SZ 53/2; SZ 51/115; SZ 48/4 uva; Spielbüchler aaO Paragraph 366
Rdz 6; Klang 2 II 217). Der beklagte Inhaber kann allerdings Einwendungen aus einem ihm vom Scheinerben eingeräumten Recht zur Innehabung erheben (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 31 zu §§ 823, 824). Derartige Einwendungen erhob die Beklagte aber in erster Instanz nicht. Ebensowenig machte die Beklagte in erster Instanz geltend, Maria Anna C habe das Testament widerrufen.Rdz 6; Klang 2 römisch zwei 217). Der beklagte Inhaber kann allerdings Einwendungen aus einem ihm vom Scheinerben eingeräumten Recht zur Innehabung erheben (Welser in Rummel, ABGB, Rdz 31 zu Paragraphen 823, 824,). Derartige Einwendungen erhob die Beklagte aber in erster Instanz nicht. Ebensowenig machte die Beklagte in erster Instanz geltend, Maria Anna C habe das Testament widerrufen.
Das Erstgericht stellte zwar fest, die Darstellung der Beklagten, die Großmutter habe ihr das Inventar geschenkt, sei nicht richtig und wahrscheinlich. Die in erster Instanz siegreiche Beklagte rügte diese Feststellung schon in ihrer Berufungsbeantwortung. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, schon aus rechtlichen Gründen könne eine wirksame Schenkung nicht vorliegen, kann nicht gefolgt werden. Der Ausdruck wirkliche übergabe in § 943 ABGB bedeutet nichts anderes, als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder eines bloßen Schenkungsvertrages ohne übergabe. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß zur wirklichen übergabe nicht nur die körperliche übergabe sondern auch die übergabe durch Zeichen und durch Erklärung mit Ausnahme des Besitzauftrages hinreichend sind (RZ 1982/22;Das Erstgericht stellte zwar fest, die Darstellung der Beklagten, die Großmutter habe ihr das Inventar geschenkt, sei nicht richtig und wahrscheinlich. Die in erster Instanz siegreiche Beklagte rügte diese Feststellung schon in ihrer Berufungsbeantwortung. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, schon aus rechtlichen Gründen könne eine wirksame Schenkung nicht vorliegen, kann nicht gefolgt werden. Der Ausdruck wirkliche übergabe in Paragraph 943, ABGB bedeutet nichts anderes, als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder eines bloßen Schenkungsvertrages ohne übergabe. Ständiger Rechtsprechung entspricht es, daß zur wirklichen übergabe nicht nur die körperliche übergabe sondern auch die übergabe durch Zeichen und durch Erklärung mit Ausnahme des Besitzauftrages hinreichend sind (RZ 1982/22;
RZ 1979/17; SZ 48/81; SZ 37/43; JBl 1967, 624 ua, zuletzt 3 Ob 71- 75/84;
Koziol-Welser 6 I 269; Klang 2 II 322; Ehrenzweig 2 II/1 369 f). Gemäß § 428 ABGB liegt übergabe kurzer Hand dann vor, wenn der übernehmer die Sache, die er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle. Ein besonderes Publizitätserfordernis wird für den Fall der übergabe kurzer Hand nicht aufgestellt. Das Erfordernis der Publizität geht über die Beschaffung des dinglichen Rechtes nicht hinaus (EvBl 1972/98; EvBl 1959/8; SZ 20/188; JBl 1927, 379; 3 Ob 16, 17/77; Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 428 Rdz 3). Die sowohl für die Besitzauflassung als auch für den Besitzauftrag geforderte 'erweisliche Art' kann nicht dahin verstanden werden, daß neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden müsse, erweislich bedeutet nur, daß der übertragungswille außer Zweifel steht (SZ 31/161; SZ 22/175; Rsp 1936/225 mit zustimmender Glosse Wahles; 3 Ob 16, 17/77). Neben dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes hat sich daher - gleichzeitig oder später - die Einigung der Parteien auf den unbedingten Abschluß des Verfügungsgeschäftes mit dem erklärten Willen, auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen, zu erstrecken (JBl 1927, 379; Spielbüchler aaO). Voraussetzung für eine übertragung kurzer Hand ist aber, daß schon vor dem übereignungsgeschäft der übernehmer Gewahrsame an den zu übergebenden Sachen hatte. Dabei ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Mitgewahrsame ausreichend (SZ 48/75;Koziol-Welser 6 römisch eins 269; Klang 2 römisch zwei 322; Ehrenzweig 2 II/1 369 f). Gemäß Paragraph 428, ABGB liegt übergabe kurzer Hand dann vor, wenn der übernehmer die Sache, die er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle. Ein besonderes Publizitätserfordernis wird für den Fall der übergabe kurzer Hand nicht aufgestellt. Das Erfordernis der Publizität geht über die Beschaffung des dinglichen Rechtes nicht hinaus (EvBl 1972/98; EvBl 1959/8; SZ 20/188; JBl 1927, 379; 3 Ob 16, 17/77; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Paragraph 428, Rdz 3). Die sowohl für die Besitzauflassung als auch für den Besitzauftrag geforderte 'erweisliche Art' kann nicht dahin verstanden werden, daß neben der Erklärung noch ein weiterer Publizitätsakt gesetzt werden müsse, erweislich bedeutet nur, daß der übertragungswille außer Zweifel steht (SZ 31/161; SZ 22/175; Rsp 1936/225 mit zustimmender Glosse Wahles; 3 Ob 16, 17/77). Neben dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes hat sich daher - gleichzeitig oder später - die Einigung der Parteien auf den unbedingten Abschluß des Verfügungsgeschäftes mit dem erklärten Willen, auch Eigentum und Besitz übertragen zu wollen, zu erstrecken (JBl 1927, 379; Spielbüchler aaO). Voraussetzung für eine übertragung kurzer Hand ist aber, daß schon vor dem übereignungsgeschäft der übernehmer Gewahrsame an den zu übergebenden Sachen hatte. Dabei ist entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes Mitgewahrsame ausreichend (SZ 48/75;
EvBl 1972/98; EvBl 1965/126; SZ 37/43; SZ 31/161; JBl 1927, 379; 3 Ob 11/81;
Heller-Berger-Stix 452; Spielbüchler aaO; Schubert in Rummel, ABGB, § 943Heller-Berger-Stix 452; Spielbüchler aaO; Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 943
Rdz 3; Klang 2 II 317, 322). Gewahrsame an einer Sache (Macht über eine Sache oder Innehabung einer Sache; § 309 Satz 1 ABGB) ist ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und der Art des Erwerbes.Rdz 3; Klang 2 römisch zwei 317, 322). Gewahrsame an einer Sache (Macht über eine Sache oder Innehabung einer Sache; Paragraph 309, Satz 1 ABGB) ist ein tatsächlicher Zustand ohne Rücksicht auf das Recht zum Gebrauch und der Art des Erwerbes.
Sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (3 Ob 56/84, 7 Ob 767/82; Spielbüchler in Rummel aaO § 309 Rdz 2; Koziol-Welser 6 II 15; Schey, Klang in Klang 2 II 59;Sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung (3 Ob 56/84, 7 Ob 767/82; Spielbüchler in Rummel aaO Paragraph 309, Rdz 2; Koziol-Welser 6 römisch zwei 15; Schey, Klang in Klang 2 römisch zwei 59;
Heller-Berger-Stix 1686 f). Ob der Beschenkte auch Mitbesitzer der zu schenkenden Gegenstände war, ist hingegen irrelevant. Auf die Wirksamkeit einer allfälligen Schenkung kann es daher keinen Einfluß haben, daß die Beklagte nur Besitzdienerin ihrer Großmutter gewesen ist. Gerade Besitzdiener sind Mitgewahrsamsinhaber (vgl Haase in Münchener Kommentar § 854 BGB RZ 60). In einer gemeinsamen Haushaltsführung wird nach der Verkehrsauffassung Mitgewahrsame an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen begründet (3 Ob 71- 75/84). Eine wirksame übergabe von in Mitgewahrsame stehenden Gegenständen kurzer Hand liegt im Gegensatz zur Regelung des § 854 Abs.2 BGB (vgl Haase aaO RZ 63) auch dann vor, wenn nach dem Abschluß des Verfügungsgeschäftes die Mitgewahrsame von Schenker und Beschenktem aufrecht erhalten wird. Es genügt, wenn aus dem Schenker der Besitzdiener des Beschenkten wurde (Koziol-Welser 6 I 269, II 22). Dies wird neben dem Vorhandensein des Besitzwillens dann anzunehmen sein, wenn der Beschenkte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben konnte (EvBl 1965/125;Heller-Berger-Stix 1686 f). Ob der Beschenkte auch Mitbesitzer der zu schenkenden Gegenstände war, ist hingegen irrelevant. Auf die Wirksamkeit einer allfälligen Schenkung kann es daher keinen Einfluß haben, daß die Beklagte nur Besitzdienerin ihrer Großmutter gewesen ist. Gerade Besitzdiener sind Mitgewahrsamsinhaber vergleiche Haase in Münchener Kommentar Paragraph 854, BGB RZ 60). In einer gemeinsamen Haushaltsführung wird nach der Verkehrsauffassung Mitgewahrsame an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen begründet (3 Ob 71- 75/84). Eine wirksame übergabe von in Mitgewahrsame stehenden Gegenständen kurzer Hand liegt im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 854, Absatz 2, BGB vergleiche Haase aaO RZ 63) auch dann vor, wenn nach dem Abschluß des Verfügungsgeschäftes die Mitgewahrsame von Schenker und Beschenktem aufrecht erhalten wird. Es genügt, wenn aus dem Schenker der Besitzdiener des Beschenkten wurde (Koziol-Welser 6 römisch eins 269, römisch zwei 22). Dies wird neben dem Vorhandensein des Besitzwillens dann anzunehmen sein, wenn der Beschenkte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben konnte (EvBl 1965/125;
SZ 22/175; SZ 5/305; Klang 2 II 317; Schubert aaO § 943 RZ 3;SZ 22/175; SZ 5/305; Klang 2 römisch zwei 317; Schubert aaO Paragraph 943, RZ 3;
Heller-Berger-Stix 452). Dies war aber nach den Feststellungen des Erstgerichtes der Fall.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Beweisrüge der Beklagten auseinanderzusetzen haben (§ 488 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Beweisrüge der Beklagten auseinanderzusetzen haben (Paragraph 488, Absatz eins, ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.