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§ 319 ABGB

Fassungen
ab 01.01.1812 — JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 319 heute01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 319

Inkrafttretensdatum

01.01.1812JGS Nr. 946/1811

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

und kann ihn nicht eigenmächtig erlangen.

Paragraph 319,

Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kann derjenige, welcher bisher eine Sache in eigenem Nahmen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem Andern überlassen und sie künftig in dessen Nahmen inne haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018045

alte Dokumentnummer

N2181110525Z