Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 320Paragraph 320
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Wirkung des bloßen Titels.
§ 320.Paragraph 320,
Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018046
alte Dokumentnummer
N2181110526Z