1) Zur Zulässigkeit der Revision:
Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO im Urteil auszusprechen, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt, und wenn sich nicht schon aus diesem Ausspruch ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt. Nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Nach dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle sind erforderlichenfalls die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen. Gegen einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO finden nach Abs 4 dieses Paragraphen keine Rechtsmittel statt. Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden (Gegenschluss aus § 508a Abs 1 ZPO; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 201; Fasching, ZPR RZ 1880). Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre, oder im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 bis 60 JN stünde, oder wenn eine Bestandsache mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre, müsste eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten (Petrasch aaO).Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, und 3 ZPO im Urteil auszusprechen, wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstands 15.000 S übersteigt, und wenn sich nicht schon aus diesem Ausspruch ergibt, dass dies nicht der Fall ist, ob der Wert des Streitgegenstands, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt. Nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstands die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden, jedoch ist das Gericht nicht an die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstands angegeben hat. Nach dem dritten Satz der zitierten Gesetzesstelle sind erforderlichenfalls die Parteien in der Berufungsverhandlung über den Wert des Streitgegenstands zu vernehmen. Gegen einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO finden nach Absatz 4, dieses Paragraphen keine Rechtsmittel statt. Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen solchen Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden (Gegenschluss aus Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 201; Fasching, ZPR RZ 1880). Nur wenn eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen gewesen wäre, oder im Widerspruch zu der im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54 bis 60 JN stünde, oder wenn eine Bestandsache mit einem 15.000 S nicht übersteigenden Betrag bewertet worden wäre, müsste eine solche Bewertung als nicht beigesetzt gelten (Petrasch aaO).
Diese Ausnahmsfälle liegen hier nicht vor.
Da die Exszindierungsklagen nicht nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt sind, ist Art II Z 25 Zivilverfahrens-Novelle 1983, wodurch der erste Satz des Abs 2 des § 56 JN abgeändert wurde, nach Art XVII § 2 Abs 6 der zitierten Novelle auf diese Verfahren noch nicht anzuwenden.Da die Exszindierungsklagen nicht nach dem 30. 4. 1983 bei Gericht eingelangt sind, ist Artikel römisch zwei, Ziffer 25, Zivilverfahrens-Novelle 1983, wodurch der erste Satz des Absatz 2, des Paragraph 56, JN abgeändert wurde, nach Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz 6, der zitierten Novelle auf diese Verfahren noch nicht anzuwenden.
Nach § 56 Abs 2 JN in der vor dem 1. 5. 1983 geltenden Fassung war die Klägerin nicht verpflichtet, den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands ihrer Exszindierungsklagen in diesen anzugeben, weil dieser Wert im Hinblick auf die individuelle Zuständigkeit des Bezirksgerichts Spittal an der Drau als Exekutionsgericht nach § 37 Abs 3 EO weder für die Bestimmung der Zuständigkeit noch für die Besetzung des Gerichts von Belang war.Nach Paragraph 56, Absatz 2, JN in der vor dem 1. 5. 1983 geltenden Fassung war die Klägerin nicht verpflichtet, den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands ihrer Exszindierungsklagen in diesen anzugeben, weil dieser Wert im Hinblick auf die individuelle Zuständigkeit des Bezirksgerichts Spittal an der Drau als Exekutionsgericht nach Paragraph 37, Absatz 3, EO weder für die Bestimmung der Zuständigkeit noch für die Besetzung des Gerichts von Belang war.
Abgesehen davon ist das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 Satz 2 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin als Wert des Streitgegenstands angegeben hat.Abgesehen davon ist das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, Satz 2 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, die die Klägerin als Wert des Streitgegenstands angegeben hat.
Die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht steht daher auch nicht im Widerspruch zu der im § 500 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 54 - 60 JN, weil es für die Bewertung des Streitgegenstands einer Exszindierungsklage entgegen dem Judikat 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung, sondern auf den Wert des oder der exszindierten Pfandgegenstände ankommt (Fasching I 355 f; Heller-Berger-Stix I 475; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht2 126).Die Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht steht daher auch nicht im Widerspruch zu der im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 54, - 60 JN, weil es für die Bewertung des Streitgegenstands einer Exszindierungsklage entgegen dem Judikat 242 nicht auf den Betrag der betriebenen Forderung, sondern auf den Wert des oder der exszindierten Pfandgegenstände ankommt (Fasching römisch eins 355 f; Heller-Berger-Stix römisch eins 475; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht2 126).
Da der Oberste Gerichtshof somit an den Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Streitgegenstands, womit hier der im Hinblick auf den behaupteten einheitlichen Schenkungsvertrag der Wert aller exszindierten Pfandgegenstände zu verstehen ist (vgl Heller-Berger-Stix I 475), 300.000 S übersteigt, gebunden ist, ist die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig.Da der Oberste Gerichtshof somit an den Ausspruch des Berufungsgerichts, dass der Wert des Streitgegenstands, womit hier der im Hinblick auf den behaupteten einheitlichen Schenkungsvertrag der Wert aller exszindierten Pfandgegenstände zu verstehen ist vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 475), 300.000 S übersteigt, gebunden ist, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig.
2) Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Nach § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. § 1 Abs 1 lit d NotZwG macht die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe sogar von der Aufnahme eines Notariatsakts abhängig.Nach Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage kein Klagerecht. Dieses Recht muss durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG macht die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe sogar von der Aufnahme eines Notariatsakts abhängig.
„Wirkliche Übergabe“ im Sinn der zitierten Gesetzesstellen liegt vor, wenn zum Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muss sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Schenkungsobjekt sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang2 IV/1, 612; Heller-Berger-Stix I 452; Schubert in Rummel, ABGB Rdz 1 zu § 943 und die dort zitierte Judikatur).„Wirkliche Übergabe“ im Sinn der zitierten Gesetzesstellen liegt vor, wenn zum Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt. Dieser Akt muss sinnfällig nach außen hin bemerkbar und so beschaffen sein, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Schenkungsobjekt sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen (Stanzl in Klang2 IV/1, 612; Heller-Berger-Stix römisch eins 452; Schubert in Rummel, ABGB Rdz 1 zu Paragraph 943 und die dort zitierte Judikatur).
„Wirkliche Übergabe“ bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens (Schubert aaO; SZ 23/383; RZ 1979/17, JBl 1982, 143). Es genügen körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Besitzauflassung (EvBl 1976/62), Besitzanweisung nicht aber Besitzauftragung (Stanzl aaO; Schubert aaO; SZ 38/227; JBl 1967, 624; SZ 48/81; RZ 1982/22).
Als ausreichend wurde zum Beispiel die Erklärung des weiter im Haus wohnenden Übergebers angesehen, der Übernehmer könne mit Umbauten im Erdgeschoss beginnen (RZ 1979/17). Zusicherung und wirkliche Übergabe können auseinanderfallen (JBl 1980, 264, JBl 1982, 143), ohne dass eine neuerliche Willenseinigung der Parteien über die Schenkung selbst erforderlich wäre (SZ 37/48).
Bei gemeinsamer Gewahrsame genügt es, wenn der Beschenkte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben kann (Klang in Klang2 II 322; Heller-Berger-Stix I 452, Schubert aaO Rdz 3 gegen Stanzl aaO; SZ 31/161; EvBl 1965/126; SZ 48/75).Bei gemeinsamer Gewahrsame genügt es, wenn der Beschenkte die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausüben kann (Klang in Klang2 römisch zwei 322; Heller-Berger-Stix römisch eins 452, Schubert aaO Rdz 3 gegen Stanzl aaO; SZ 31/161; EvBl 1965/126; SZ 48/75).
Im gemeinsamen Haushalt kann schon die Einigung über den Besitz-(Eigentums-)Übergang als körperliche Übergabe (SZ 20/188; SZ 41/37) oder Übergabe kurzer Hand (SZ 31/161; EvBl 1972/98) beurteilt werden. Für die formlose Schenkung wird eine deutliche Abgrenzung der Herrschaftsbereiche genügen, so zum Beispiel durch ein zugewiesenes Zimmer (SZ 5/305) oder die Verwahrung unter eigenen Sachen (EvBl 1965/126; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 5 zu § 426).Im gemeinsamen Haushalt kann schon die Einigung über den Besitz-(Eigentums-)Übergang als körperliche Übergabe (SZ 20/188; SZ 41/37) oder Übergabe kurzer Hand (SZ 31/161; EvBl 1972/98) beurteilt werden. Für die formlose Schenkung wird eine deutliche Abgrenzung der Herrschaftsbereiche genügen, so zum Beispiel durch ein zugewiesenes Zimmer (SZ 5/305) oder die Verwahrung unter eigenen Sachen (EvBl 1965/126; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rdz 5 zu Paragraph 426,).
Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle (§ 428 zweiter Fall ABGB). Kurzer Hand wird also übergeben, wenn eine besondere körperliche Übergabe wegen bereits bestehender Gewahrsame des Übernehmers nicht mehr denkbar ist. Hier überträgt die Einigung (der unbedingte Abschluss des Verfügungsgeschäfts) das Recht mit dem Ergebnis der körperlichen Übergabe (SZ 5/305; SZ 41/81; SZ 52/12), so auch bei gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und Übernehmers (SZ 31/161; SZ 37/43; EvBl 1972/98). Die Abgrenzung zur körperlichen Übergabe ist belanglos, wenn nicht aus besonderen Kundbarkeitserfordernissen die Gewahrsame des Übergebers wegen Offenlegung ausgeschlossen werden muss (Spielbüchler aaO Rdz 5 zu § 426 und Rdz 3 zu § 428).Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass der Übernehmer die Sache, welche er bisher ohne ein dingliches Recht innehatte, künftig aus einem dinglichen Recht besitzen solle (Paragraph 428, zweiter Fall ABGB). Kurzer Hand wird also übergeben, wenn eine besondere körperliche Übergabe wegen bereits bestehender Gewahrsame des Übernehmers nicht mehr denkbar ist. Hier überträgt die Einigung (der unbedingte Abschluss des Verfügungsgeschäfts) das Recht mit dem Ergebnis der körperlichen Übergabe (SZ 5/305; SZ 41/81; SZ 52/12), so auch bei gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und Übernehmers (SZ 31/161; SZ 37/43; EvBl 1972/98). Die Abgrenzung zur körperlichen Übergabe ist belanglos, wenn nicht aus besonderen Kundbarkeitserfordernissen die Gewahrsame des Übergebers wegen Offenlegung ausgeschlossen werden muss (Spielbüchler aaO Rdz 5 zu Paragraph 426 und Rdz 3 zu Paragraph 428,).
In welcher Form die Pfandgegenstände der Klägerin vom Verpflichteten übergeben wurden, wurde in den Exszindierungsklagen nicht angegeben. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Verpflichtete am 8. 8. 1972 in S***** gegenüber der Klägerin schriftlich erklärte, ihr das gesamte Inventar im Haus *****, wie besichtigt, zu schenken, dass die Klägerin am selben Tag gegenüber dem Verpflichteten schriftlich erklärte, die Schenkung anzunehmen und das Inventar in ihre Verfügung zu übernehmen, dass der Verpflichtete am 20. 9. 1972 in M***** schriftlich bestätigte, an diesem Tag die gesamte im Haus ***** befindliche Wohnungseinrichtung mit Möbeln und Inventar der Klägerin übergeben zu haben und dass diese am selben Tag schriftlich erklärte, dass ihr die gesamte durch Schenkung zugefallene Wohnungseinrichtung, bestehend aus allen Möbeln und dem beweglichen und unbeweglichen Inventar im Haus *****, übergeben wurde und sie diese am genannten Tag übernommen habe. Dass die Klägerin damals in dem vom Verpflichteten bewohnten Haus wohnte, wurde in den Exszindierungsklagen nicht behauptet, aber festgestellt.
Daraus, dass die Klägerin damals im Haus des Verpflichteten wohnte, folgt aber noch nicht, dass sie am gesamten Inventar dieses Hauses und insbesondere an den später für die Beklagten gepfändeten Gegenständen und nicht etwa nur an in bestimmten, von ihr benützten Räumen befindlichen Gegenständen (Mit-)Gewahrsame besaß. Aus der Beschaffenheit des Hauses *****, und aus der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen den Partnern des Schenkungsvertrags ergibt sich noch nicht, dass die Klägerin seinerzeit mit dem Verpflichteten im genannten Haus einen gemeinsamen Haushalt führte oder sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Mitgewahrsame der Klägerin an den Pfandgegenständen bestünden.
Der vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gezogene Schluss, da die Klägerin im Haus des Verpflichteten gewohnt habe, müsse angenommen werden, dass ihr der (dort ebenfalls und weiterhin wohnende) Verpflichtete die Sachen zur ausschließlichen Benützung übergeben habe, ist unzutreffend.
Es ist daher nicht gerechtfertigt, an die Übergabe im hier zu entscheidenden Fall nur die leichten Anforderungen zu stellen, die bei der Übergabe von Sachen, die sich in gemeinsamer Inhabung beider Vertragsteile befinden, berechtigt sein mögen. Die Übergabs- und Übernahmserklärungen des Verpflichteten und der Klägerin sind daher einer körperlichen Übergabe der nach wie vor (jedenfalls auch) in der Gewahrsame des Verpflichteten verbliebenen, später gepfändeten Gegenstände nicht gleichzuhalten, weil eine deutliche Abgrenzung der Herrschaftsbereiche des Geschenkgebers und der Geschenknehmerin im Sinne der zitierten Lehre und Rechtsprechung weder behauptet noch festgestellt wurde.
Selbst wenn man die gesamte Einrichtung des Hauses ***** als zu einer Übergabe durch Zeichen geeignet werten wollte, fehlt es an einem tauglichen Übergabszeichen. Der Schenkungsvertrag vom 8. 8. 1972 und die Nachtragserklärungen vom 20. 9. 1972 kommen als solche Zeichen schon deshalb nicht in Frage, weil sie die einzelnen Gegenstände nicht einmal verzeichnen.
Da eine bereits bestehende (Mit-)Gewahrsame der Klägerin an den exszindierten Gegenständen - wie bereits erwähnt - weder behauptet noch festgestellt wurde, kann auch keine Übergabe kurzer Hand, für die ansonsten die Einigung der Vertragspartner über den Eigentumsübergang ausreichen würde nicht angenommen werden.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der nicht in Notariatsaktsform geschlossene Schenkungsvertrag zwischen dem Verpflichteten und der Klägerin hinsichtlich der exszindierten Gegenstände mangels wirklicher Übergabe ungültig und dass das behauptete Eigentumsrecht der Klägerin daher nicht erwiesen sei, ist somit richtig. Ob dieser ungültige Schenkungsvertrag auch als Scheingeschäft nichtig ist, war daher nicht mehr zu prüfen. Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.