Rechtssatz RS0001211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001211
Geschäftszahl
3Ob20/81; 3Ob71/84 (3Ob 72/84 - 3Ob75/84)
Entscheidungsdatum
12.12.1984
Rechtssatz
Werden hunderte genau bezeichnete Waren (Blusen, Pullover, Westen, Hosen, Kleider und Damenröcke) exszindiert, die in einem Zeitraum von 3 Monaten gegen Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, handelt es sich bei diesen Waren um keine Gesamtsache. Unterläßt die klagende Partei die Präzisierung, welche der exszindierten Waren die verpflichtete Partei - unter Eigentumsvorbehalt - jeweils auf Grund eines einheitlichen Rechtsgeschäftes gekauft hat, so sind die Streitwerte einzelner oder aller Gegenstände nicht zusammenzurechnen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/81
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 20/81
- 3 Ob 71/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 71/84
Vgl auch; Beisatz: Unter dem Wert des Streitgegenstandes ist bei behauptetem einheitlichen Schenkungsvertrag der Wert aller exszindierten Pfandgegenstände zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001211
Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00020_8100000_001