Rechtssatz RS0118147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118147
Entscheidungsdatum
08.07.2003
Rechtssatz
Der eingeantwortete Erbe kann seinen ihren Herausgabeanspruch auch auf die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach § 372 ABGB stützen.Der eingeantwortete Erbe kann seinen ihren Herausgabeanspruch auch auf die Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach Paragraph 372, ABGB stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118147
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00128_03I0000_002