Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO) und auch sachlich berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und auch sachlich berechtigt.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind, auch auf (nicht fristgebundene) Klagen anzuwenden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 513 mwN; RZ 1988/26). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodaß eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, daß über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann (vgl. Fasching aaO; Konecny in JBl 1984, 14 ff.). Da im Zivilprozeß die im § 41 Abs 1 JN vorgesehene amtswegige Zuständigkeitsprüfung auf Grund der Angaben des Klägers zu erfolgen hat, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN), folgt daraus, daß ein Kläger, der sich auf einen Wahlgerichtsstand (hier den des § 99 JN) beruft, in der Klage die entsprechenden Behauptungen aufstellen muß, aus denen das Vorliegen dieses Gerichtsstandes abzuleiten ist. Unterläßt er dies, kommt eine Sachentscheidung über seine Klage nicht in Betracht, sondern müßte sie nach § 43 Abs 1 JN a limine zurückgewiesen werden. Für den vorliegenden Fall folgt daraus im Sinne obiger Rechtsausführungen, daß das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann gehalten war, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des § 99 JN zu begründen, nicht aber dann, wenn er solche Behauptungen aufstellte, diese aber die Bejahung des Vorliegens des in Anspruch genommenen Gerichtsstandes nicht ermöglichten.Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, die die amtswegige Anordnung der Verbesserung vorsieht, wenn in einem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommenen Prozeßhandlungen vorgeschrieben sind, auch auf (nicht fristgebundene) Klagen anzuwenden (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 513 mwN; RZ 1988/26). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmenden Schriftsatz gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodaß eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, daß über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann vergleiche Fasching aaO; Konecny in JBl 1984, 14 ff.). Da im Zivilprozeß die im Paragraph 41, Absatz eins, JN vorgesehene amtswegige Zuständigkeitsprüfung auf Grund der Angaben des Klägers zu erfolgen hat, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN), folgt daraus, daß ein Kläger, der sich auf einen Wahlgerichtsstand (hier den des Paragraph 99, JN) beruft, in der Klage die entsprechenden Behauptungen aufstellen muß, aus denen das Vorliegen dieses Gerichtsstandes abzuleiten ist. Unterläßt er dies, kommt eine Sachentscheidung über seine Klage nicht in Betracht, sondern müßte sie nach Paragraph 43, Absatz eins, JN a limine zurückgewiesen werden. Für den vorliegenden Fall folgt daraus im Sinne obiger Rechtsausführungen, daß das Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens dann gehalten war, wenn der Kläger in seiner Klage keine Behauptungen aufstellte, um den von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN zu begründen, nicht aber dann, wenn er solche Behauptungen aufstellte, diese aber die Bejahung des Vorliegens des in Anspruch genommenen Gerichtsstandes nicht ermöglichten.
Da ersteres zutrifft - mit seiner Klagserzählung begründete der Kläger nur das von ihm geltend gemachte Leistungsbegehren, nicht aber das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes, auf den er sich zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes berief -, hat das Erstgericht zu Unrecht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen, ohne vorher dem Kläger im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Gelegenheit zu geben, die zur Begründung des von ihm in Anspruch genommenen Vermögensgerichtsstandes erforderlichen Tatsachenbehauptungen nachzutragen.
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des Klägers wie im Spruch zu entscheiden.
Kosten wurden in den Rechtsmitteln des Klägers nicht verzeichnet.