Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zwar die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs 1 und 2 KHVG zutreffend dargestellt und richtig erkannt, dass eine Haftung der Beklagten nur bei schuldhafter Herbeiführung des Unfalls durch einen mitversicherten Lenker in Betracht kommt. Im Übrigen begegnen seine Rechtsansichten folgenden Bedenken:Das Berufungsgericht hat zwar die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 KHVG zutreffend dargestellt und richtig erkannt, dass eine Haftung der Beklagten nur bei schuldhafter Herbeiführung des Unfalls durch einen mitversicherten Lenker in Betracht kommt. Im Übrigen begegnen seine Rechtsansichten folgenden Bedenken:
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berücksichtigung „überschießender" Beweisergebnisse bei der rechtlichen Beurteilung voraus, dass diese im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor § 266 ZPO Rz 79). Sogenannte „überschießende" Feststellungen, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, sind hingegen bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972; Schragel in Fasching/Konecny2 § 178 Rz 6); werden sie dennoch der Entscheidung zugrundegelegt, wird damit nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist (4 Ob 102/02g = SZ 2002/72 mwN; 4 Ob 238/96v = RIS-Justiz RS0036933 [T9] = RS0037972 [T11]; vgl RIS-Justiz RS0112213). Ob in diesem Sinn „überschießende" Feststellungen zu berücksichtigen sind, stellt zwar eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042828). Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht allerdings hinsichtlich dieser Frage eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen hat (vgl 2 Ob 179/06x). Zwar haben sich die Tatsachenbehauptungen des Klägers zum Unfallshergang darauf beschränkt, dass das von ihm gehaltene Fahrzeug, das bei der Beklagten versichert war, mit mehreren an beiden Fahrbahnrändern abgestellten Fahrzeugen kollidiert sei und sich dabei gegen den Uhrzeigersinn gedreht habe. Da im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht davon die Rede war, dass ein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Unfall beteiligt gewesen wäre (die vom Berufungsgericht erwähnte bloße Möglichkeit dieses Umstands rechtfertigt mangels irgendeines Anhaltspunkts diesbezüglich keinerlei Zweifel), liegt in diesem Vorbringen zwingend der Vorwurf eines verfehlten Fahrverhaltens. Dies inkludiert wiederum - ohne dass diese rechtliche Folgerung vom Kläger ausgesprochen hätte werden müssen - den Vorwurf des Verschuldens des unbekannten Lenkers am Zustandekommen des Unfalls. Nicht anders hat dies auch die Beklagte verstanden, die schon in der Klagebeantwortung die Behauptung, der Kläger habe den bei ihr haftpflichtversicherten, verunfallten PKW selbst gelenkt, mit dem Vorwurf verbunden hat, er habe als Lenker das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zu verantworten. Auch vom Berufungsgericht wird schließlich ohnehin auch die Möglichkeit ins Kalkül gezogen, dass die eine schuldhafte Schadensverursachung durch den unbekannten Lenker begründende Feststellung, wonach das Fahrzeug im Ortsgebiet mit ca 125 km/h gelenkt wurde, doch „im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes liegt" (vgl RIS-Justiz RS0040318 [T1, T3 und T6]). Der Meinung des Berufungsgerichts, auch dann wäre für den Kläger nichts gewonnen, kann aber ebenfalls nicht beigetreten werden:Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berücksichtigung „überschießender" Beweisergebnisse bei der rechtlichen Beurteilung voraus, dass diese im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; Rechberger in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph 266, ZPO Rz 79). Sogenannte „überschießende" Feststellungen, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, sind hingegen bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972; Schragel in Fasching/Konecny2 Paragraph 178, Rz 6); werden sie dennoch der Entscheidung zugrundegelegt, wird damit nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist (4 Ob 102/02g = SZ 2002/72 mwN; 4 Ob 238/96v = RIS-Justiz RS0036933 [T9] = RS0037972 [T11]; vergleiche RIS-Justiz RS0112213). Ob in diesem Sinn „überschießende" Feststellungen zu berücksichtigen sind, stellt zwar eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042828). Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht allerdings hinsichtlich dieser Frage eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmen hat vergleiche 2 Ob 179/06x). Zwar haben sich die Tatsachenbehauptungen des Klägers zum Unfallshergang darauf beschränkt, dass das von ihm gehaltene Fahrzeug, das bei der Beklagten versichert war, mit mehreren an beiden Fahrbahnrändern abgestellten Fahrzeugen kollidiert sei und sich dabei gegen den Uhrzeigersinn gedreht habe. Da im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht davon die Rede war, dass ein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Unfall beteiligt gewesen wäre (die vom Berufungsgericht erwähnte bloße Möglichkeit dieses Umstands rechtfertigt mangels irgendeines Anhaltspunkts diesbezüglich keinerlei Zweifel), liegt in diesem Vorbringen zwingend der Vorwurf eines verfehlten Fahrverhaltens. Dies inkludiert wiederum - ohne dass diese rechtliche Folgerung vom Kläger ausgesprochen hätte werden müssen - den Vorwurf des Verschuldens des unbekannten Lenkers am Zustandekommen des Unfalls. Nicht anders hat dies auch die Beklagte verstanden, die schon in der Klagebeantwortung die Behauptung, der Kläger habe den bei ihr haftpflichtversicherten, verunfallten PKW selbst gelenkt, mit dem Vorwurf verbunden hat, er habe als Lenker das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zu verantworten. Auch vom Berufungsgericht wird schließlich ohnehin auch die Möglichkeit ins Kalkül gezogen, dass die eine schuldhafte Schadensverursachung durch den unbekannten Lenker begründende Feststellung, wonach das Fahrzeug im Ortsgebiet mit ca 125 km/h gelenkt wurde, doch „im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes liegt" vergleiche RIS-Justiz RS0040318 [T1, T3 und T6]). Der Meinung des Berufungsgerichts, auch dann wäre für den Kläger nichts gewonnen, kann aber ebenfalls nicht beigetreten werden:
Geht man nämlich von den erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallshergang und daher weiters davon aus, dass den unbekannten Lenker ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, bei dem der Kläger verletzt wurde, trifft, ergibt sich folgende Situation: Es steht fest, dass zum Unfallszeitpunkt ein unbekannter Dritter das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug gelenkt hat, während der Kläger, der Versicherungsnehmer und Halter des PKW war, am Beifahrersitz saß. Mangels betreffenden Vorbringens blieb ungeprüft, ob der Lenker mit Willen des Halters, also des Klägers, bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig war. Dieser Umstand ist entscheidungswesentlich, weil der unbekannte Lenker nur unter dieser Voraussetzung nach § 2 Abs 2 EKHG Mitversicherter war, was wiederum Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten für die sogenannten unechten Eigenschäden des Klägers als Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs wäre. Ohne entsprechende Behauptung, dass der unbekannte Lenker das Fahrzeug jedenfalls mit Willen des Klägers gelenkt habe und daher berechtigter Lenker im Sinn des § 2 Abs 2 KHVG gewesen sei, blieb die Klage unschlüssig. Nach § 182 ZPO ist bei Unschlüssigkeit des Klagebegehrens vom Gericht eine Verbesserung anzuregen. Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, auch wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2 und T3]; RS0117576 [T1]; RS0036455 [T5 und T9]). Da das Erst- und das Berufungsgericht einen Verbesserungsauftrag unterlassen haben, ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben (vgl RIS-Justiz RS0036355). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Das Erstgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird mit den Parteien im aufgezeigten Sinn eine Erörterung vorzunehmen und dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu geben haben. Es geht zwar nicht an, Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um einer Partei ein Vorbringen zu ermöglichen, das sie bisher nicht einmal angedeutet hat (RIS-Justiz RS0037300 [T23]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.Geht man nämlich von den erstgerichtlichen Feststellungen zum Unfallshergang und daher weiters davon aus, dass den unbekannten Lenker ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, bei dem der Kläger verletzt wurde, trifft, ergibt sich folgende Situation: Es steht fest, dass zum Unfallszeitpunkt ein unbekannter Dritter das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug gelenkt hat, während der Kläger, der Versicherungsnehmer und Halter des PKW war, am Beifahrersitz saß. Mangels betreffenden Vorbringens blieb ungeprüft, ob der Lenker mit Willen des Halters, also des Klägers, bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig war. Dieser Umstand ist entscheidungswesentlich, weil der unbekannte Lenker nur unter dieser Voraussetzung nach Paragraph 2, Absatz 2, EKHG Mitversicherter war, was wiederum Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten für die sogenannten unechten Eigenschäden des Klägers als Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs wäre. Ohne entsprechende Behauptung, dass der unbekannte Lenker das Fahrzeug jedenfalls mit Willen des Klägers gelenkt habe und daher berechtigter Lenker im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, KHVG gewesen sei, blieb die Klage unschlüssig. Nach Paragraph 182, ZPO ist bei Unschlüssigkeit des Klagebegehrens vom Gericht eine Verbesserung anzuregen. Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, auch wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird (RIS-Justiz RS0037166; RS0037516 [T2 und T3]; RS0117576 [T1]; RS0036455 [T5 und T9]). Da das Erst- und das Berufungsgericht einen Verbesserungsauftrag unterlassen haben, ist sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben vergleiche RIS-Justiz RS0036355). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Das Erstgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird mit den Parteien im aufgezeigten Sinn eine Erörterung vorzunehmen und dem Kläger Gelegenheit zur Ergänzung der für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu geben haben. Es geht zwar nicht an, Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um einer Partei ein Vorbringen zu ermöglichen, das sie bisher nicht einmal angedeutet hat (RIS-Justiz RS0037300 [T23]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Sollte der Kläger, um die Schlüssigkeit der Klage zu erreichen, eine entsprechende Behauptung aufstellen, stellt sich die Frage, ob der geschädigte Versicherungsnehmer oder der Haftpflichtversicherer dafür beweispflichtig ist, dass dem Lenker das Fahrzeug vom Halter bewusst überlassen wurde (und er demnach Mitversicherter war). Da jede Partei die von ihr zu behauptenden anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hat und auch aus Überlegungen der Beweisnähe müsste die betreffende Beweispflicht - wie dies das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich beim Kläger liegen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dieser habe seiner betreffenden Beweispflicht jedenfalls nicht genügt, steht allerdings die Überlegung entgegen, dass der Umstand, dass der Kläger am Beifahrersitz mitfuhr, doch prima facie dafür spricht, dass das versicherte Fahrzeug mit seinem Willen gelenkt wurde. Auch wenn Ausnahmefälle möglich sind, in denen der Halter von jemandem, dem er das Fahrzeug nicht anvertrauen will, gezwungen wird, mit ihm zu fahren, ist doch erfahrungsgemäß in aller Regel anzunehmen, dass der Lenker das Fahrzeug mit dem Willen des Halters, der als Beifahrer mitfährt, verwendet. Davon ist daher dem ersten Anschein nach auszugehen, auch wenn der Halter bei einem Unfall als Beifahrer verletzt wurde und - wie hier der Kläger - aufgrund einer retrograden Amnesie nicht in der Lage ist, darüber Auskunft zu geben, wer gefahren ist. Unter der Voraussetzung der Behauptung des Klägers, der unbekannte Lenker sei nach § 2 Abs 2 KHVG ein berechtigter Lenker gewesen, wird es daher an der Beklagten liegen, den für diese Behauptung anzunehmenden Anscheinsbeweis durch die Behauptung und den Beweis von Umständen, die gegen diese Vermutung sprechen, zu widerlegen.Sollte der Kläger, um die Schlüssigkeit der Klage zu erreichen, eine entsprechende Behauptung aufstellen, stellt sich die Frage, ob der geschädigte Versicherungsnehmer oder der Haftpflichtversicherer dafür beweispflichtig ist, dass dem Lenker das Fahrzeug vom Halter bewusst überlassen wurde (und er demnach Mitversicherter war). Da jede Partei die von ihr zu behauptenden anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Tatsachen zu beweisen hat und auch aus Überlegungen der Beweisnähe müsste die betreffende Beweispflicht - wie dies das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich beim Kläger liegen. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dieser habe seiner betreffenden Beweispflicht jedenfalls nicht genügt, steht allerdings die Überlegung entgegen, dass der Umstand, dass der Kläger am Beifahrersitz mitfuhr, doch prima facie dafür spricht, dass das versicherte Fahrzeug mit seinem Willen gelenkt wurde. Auch wenn Ausnahmefälle möglich sind, in denen der Halter von jemandem, dem er das Fahrzeug nicht anvertrauen will, gezwungen wird, mit ihm zu fahren, ist doch erfahrungsgemäß in aller Regel anzunehmen, dass der Lenker das Fahrzeug mit dem Willen des Halters, der als Beifahrer mitfährt, verwendet. Davon ist daher dem ersten Anschein nach auszugehen, auch wenn der Halter bei einem Unfall als Beifahrer verletzt wurde und - wie hier der Kläger - aufgrund einer retrograden Amnesie nicht in der Lage ist, darüber Auskunft zu geben, wer gefahren ist. Unter der Voraussetzung der Behauptung des Klägers, der unbekannte Lenker sei nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG ein berechtigter Lenker gewesen, wird es daher an der Beklagten liegen, den für diese Behauptung anzunehmenden Anscheinsbeweis durch die Behauptung und den Beweis von Umständen, die gegen diese Vermutung sprechen, zu widerlegen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.